Vertretung in Markenstreitsachen durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Egal, ob Sie als Markeninhaber selbst zu Ihrer Marke Klage erheben wollen oder sich gegen eine angebliche Markenrechtsverletzung verteidigen müssen, und egal auch, ob es sich um eine deutsche Marke, eine EU-Gemeinschaftsmarke oder eine international registrierte Marke mit Schutzwirkung in Deutschland handelt: ZELLER & SEYFERT haben sich darauf spezialisiert, ihre Mandanten prozessual in Markenstreitsachen zu vertreten, und zwar in Verfahren vor den Markenämtern als auch vor Gericht. Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert, LL.M. wird sich zusammen mit seinem Team Ihres Markenfalles annehmen. Er ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht sowie Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht seit vielen Jahren ausgewiesener Experte in der prozessualen Vertretung seiner Mandanten in Markenstreitverfahren. Die prozessuale Vertretung seiner Mandanten in Kennzeichenstreitsachen gehört zum täglichen Kernbereich seiner anwaltlichen Tätigkeit.Fachanwaltliche Vertretung vor deutschen Gerichten zu allen Fragen des Markenrechts
Sofern Ihr Unternehmen im Markenrecht Klage erheben will, gibt es Folgendes zu beachten: Die gerichtlichen Verfahren in Markensachen werden in Deutschland in der ersten Instanz von zwei unterschiedlichen Gerichten entschieden: Entweder vom Bundespatentgericht in München oder von einem örtlich zuständigen Landgericht. Beim Landgericht wiederum ist nach Wahl des Klägers intern zuständig eine Zivilkammer oder eine Kammer für Handelssachen. Diese Zweiteilung zwischen dem Bundespatentgericht und den Landgerichten hat in Deutschland lange Tradition und beruht darauf, dass Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) von einem besonders dafür geschaffenen Gericht, nämlich dem Bundespatentgericht, überprüft werden sollen.Markenrecht: Anwalt zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht (BPatG) in München ist immer dann zuständig, wenn ein Betroffener Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) überprüfen lassen will. Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert vertritt seine Mandanten seit Jahren in markenrechtlichen Verfahren vor dem BPatG. Das BPatG ist dabei insbesondere in folgenden Konstellationen zuständig:- Verfahren auf Löschung einer eingetragenen Marke wegen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses
- Beschlüsse des DPMA in Widerspruchsverfahren gegen prioritätsjüngere Marken
- Das DPMA lehnt die Eintragung einer angemeldeten Marke durch Beschluss ab
Markenrecht: Anwalt zur Vertretung vor einem örtlich zuständigen Landgericht (Kennzeichengerichte)
Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert ist seit Jahren ebenfalls auf die Vertretung seiner Mandanten vor den verschiedenen Kennzeichengerichten in Deutschland spezialisiert, insbesondere wenn es darum geht, wegen der Verletzung einer Marke Klage zu erheben. Die Kennzeichengerichte sind dabei insbesondere in folgenden Konstellationen und für folgende Anspruchstypen zuständig:- Unterlassungsansprüche
- Auskunftsansprüche zu Art und Umfang der unerlaubten Markennutzung
- Rechnungslegungsansprüche
- Schadensersatzansprüche wegen Markenverletzung, insbesondere auf Herausgabe des Verletzergewinns und Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
- Vernichtungs- und Rückrufansprüche hinsichtlich widerrechtlich gekennzeichneter Waren
- Vorlage- und Besichtigungsansprüche insbesondere hinsichtlich Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen wegen Verletzung des Markenrechts
- Ansprüche auf Bekanntmachung des Markenurteils zu Lasten der Gegenseite
- Löschungsansprüche hinsichtlich einer eingetragenen Marke wegen Verfalls oder wegen des Bestehens prioritätsälterer Rechte
- Eintragungsbewilligungsklagen auf Markeneintragung gegen den Widersprechenden nach einer Löschung der Marke auf Grund eines Widerspruchs
Markenrecht: Anwalt zur Vertretung vor Gerichten höherer Instanzen
Wenn es notwendig wird, vertreten unsere Anwälte Ihr Unternehmen auch vor Gerichten höherer Instanzen: insbesondere in Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen des BPatG sowie in Berufungsverfahren vor sämtlichen Oberlandesgerichten in Deutschland gegen Entscheidungen der Kennzeichengerichte. Sofern Ihr Unternehmen in einem Markenstreitfall bislang von einer anderen Kanzlei vertreten worden ist und in der ersten Instanz unterlegen ist, bieten wir Ihrem Unternehmen an, die Erfolgsaussichten für eine Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu prüfen und Ihren Fall in der zweiten Instanz zu vertreten.Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vertritt Ihr Unternehmen in Markenstreitsachen auch vor dem EuG und dem EuGH in Luxemburg
Die Entscheidungen der Beschwerdekammern für Markensachen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg anfechtbar. Entscheidungen des EuG kann der Betroffene dann noch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg auf Rechtsfehler überprüfen lassen. Die Verfahren vor dem EuG und dem EuGH sind deutlich stärker formalisiert als die markenrechtlichen Verfahren vor deutschen Gerichten. Beispielsweise dürfen markenrechtliche Klagen zum EuG nicht länger als 20 Seiten sein. Zudem ist die Redezeit des Anwalts in einer mündlichen Verhandlung vor dem EuG regelmäßig auf 15 Minuten begrenzt. Wir sind spezialisiert auf die Vertretung markenrechtlicher Angelegenheiten vor dem EuG und dem EuGH, insbesondere wenn wegen der Verletzung Ihrer Marke Klage erhoben werden muss. Unsere Mandanten können sich sicher sein, dass die Anwälte von ZELLER & SEYFERT den Prozessstoff zugunsten unserer Mandanten so aufarbeiten, dass er den hohen formalen und qualitativen Ansprüchen von EuG und EuGH gerecht wird. Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert klärt Ihr Unternehmen über das Verfahren vor dem EuG und dem EuGH auf und berät Sie zu den Erfolgsaussichten Ihres Falles.Eilige Durchsetzung Ihrer Markenrechte durch Beantragung einstweiliger Verfügungen
Bei besonderem Eilbedarf setzen unsere Anwälte die markenrechtlichen Ansprüche unserer Mandanten eilig im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem zuständigen Gericht durch. Eilig ist in aller Regel die Durchsetzung von markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Auch markenrechtliche Vernichtungsansprüche, bestimmte Auskunftsansprüche sowie die Ansprüche auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen zur Berechnung von Schadensersatzansprüchen können im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig gesichert werden. Unsere Anwälte werden das Anliegen Ihres Unternehmens zeitnah bearbeiten und im Namen Ihres Unternehmens eilig eine Verfügungsantragsschrift beim zuständigen Gericht einreichen.Fachanwaltliche Vertretung vor den Markenämtern
Unsere Anwälte vertreten Ihr Unternehmen insbesondere auch in streitigen Verfahren vor den Markenämtern, konkret dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um- Markenrechtliche Widerspruchsverfahren
- Markenrechtliche Löschungsverfahren wegen Verfalls oder absoluter Schutzhindernisse
- Markenrechtliche Beschwerdeverfahren vor der EUIPO
Abmahnung des Verletzers Ihrer Markenrechte im vorgerichtlichen Bereich
Den Markeninhaber trifft vor dem Gang vor Gericht in aller Regel zunächst die Obliegenheit, den Markenverletzer wegen des begangenen Rechtsverstoßes abzumahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Bei allzu schnellem Gang vor Gericht droht sonst die Gefahr, dass der Markeninhaber die gesamten Kosten des Verfahrens zahlen muss, obwohl er den Prozess gewonnen hat. Unsere Anwälte mahnen den Markenverletzer im Namen Ihres Unternehmens anwaltlich ab und fordern ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zudem fordern unsere Anwälte von ihm Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung von widerrechtlich gekennzeichneten Waren. Der Markenverletzer hat es dann selbst in der Hand, mit unseren Anwälten zu kooperieren. Sofern er sich gegen eine Kooperation entscheidet, werden unsere Anwälte wegen Verletzung Ihrer Marke Klage bei Gericht gegen ihn einreichen.Grenzbeschlagnahmen von plagiierter Markenware durch den Zoll
Am besten ist es, wenn die nachgeahmte Markenware gar nicht erst ins Inland kommt, weil sie schon vorher – auf unser Betreiben hin – vom Zoll an der Grenze abgefangen und vernichtet worden ist. Unsere Anwälte vertreten Ihr Unternehmen zum Schutz seines Markenportfolios in allen Grenzbeschlagnahmeverfahren durch den Zoll. Für Einzelheiten siehe unsere Informationen zu Grenzbeschlagnahmen durch den Zoll.Weiterführende Links:
Allgemeine Einführung: Markenstreitverfahren in Deutschland
EUIPO: Widerspruchsverfahren TESLA ./. Teskyer (Widerspruchsnummer: B 2 935 941)
EUIPO: Widerspruchsverfahren Freakency ./. freak quency (Widerspruchsnummer: B 002780990)
Landgericht Hamburg: „PINK FLOYD“ gegen „PINK FREUD“ (Az. 327 O 186/17)