Recht der Fachkräfteeinwanderung
Sollten Sie die Gründung eines Unternehmens bzw. die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland planen oder Sie sind ausländische Fachkraft und streben eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland an, sind folgende Aspekte zu beachten:
Erteilung eines Aufenthaltstitels
Für den Aufenthalt in Deutschland bedarf es zwingend eines Aufenthaltstitels, die illegale Einreise oder der illegale Aufenthalt kann unter Umständen gem. § 95 AufenthG eine Straftat darstellen. Der am häufigsten erteilte Aufenthaltstitel ist das (Schengen-)Visum (§ 6 AufenthG).
Grundsätzlich benötigen die meisten Menschen außerhalb der EU ein solches Visum, um sich in Deutschland aufzuhalten. Das Schengen-Visum berechtigt allerdings nur zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Für eine langfristig angelegte Geschäfts- oder Erwerbstätigkeit in Deutschland kann es somit nur der erste Schritt sein. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher auch zu einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen berechtigt, bedarf es deshalb einer speziellen Antragstellung bei der zuständigen Behörde. Welche Behörde für die Antragstelle zuständig ist, hängt davon ab, ob sich der Antragsteller im Ausland aufhält oder sich bereits legal in der Bundesrepublik aufhält. Soweit sich der Antragsteller noch im Ausland aufhält, hat er sich an die deutsche Botschaft oder an das deutsche Generalkonsulat in dem jeweiligen Land gem. § 71 Abs. 2 AufenthG zu wenden.
Eine vollständige Liste aller Auslandsvertretungen ist auf der Website des Auswärtigen Amts zu finden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hierbei in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers. Hält sich der Ausländer bereits legal in Deutschland auf und plant eine selbstständige Erwerbstätigkeit, die ihm momentan kraft Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel nicht gestattet ist, bedarf es eines Antrags. Dieser ist an die zuständige Ausländerbehörde am Wohnort des Antragstellers zu richten. Nachdem die zuständige Behörde im Ausland identifiziert wurde, ist ein sog. nationales Visum zu beantragen, welches der erste Schritt auf dem Weg zur Aufenthaltserlaubnis bzw. zum Daueraufenthalt ist. Im Gegensatz zum Schengen-Visum gilt das nationale Visum jedoch nicht mehr für einen Aufenthalt im gesamten Schengen-Raum, sondern nur für das jeweilige Zielland. Für die Beantragung des nationalen Visums ist die Erfüllung ganz spezieller Voraussetzungen erforderlich, welche im Folgenden vorgestellt werden. Diese Voraussetzungen müssen zwingend schon bei Antragstellung vorliegen und sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Die Auslandsvertretungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, spezialisierte Körperschaften am Prozess zu beteiligen. Sollten die Experten der Fachkörperschaften zu dem Schluss kommen, dass etwa ein Vorhaben nicht profitabel ist, ist eine Bewilligung des Visums unwahrscheinlich. Eine vorherige anwaltliche Beratung kann hier die Bewilligungschancen deutlich erhöhen.
Spezielle Voraussetzungen
Aufenthaltstitel zur selbstständigen Tätigkeit, § 21 AufenthG
Für Start-Ups und auch für bereits erfahrene Firmengründer ist der Aufenthaltstitel zur selbstständigen Tätigkeit gem. § 21 AufenthG zu empfehlen. Zu den selbstständigen Tätigkeiten gehören alle Aktivitäten, die ein Unternehmer im eigenen Namen, in eigener Betriebsstätte, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko durchführt. Die selbstständige Tätigkeit ist stets von einem Beschäftigungsverhältnis abzugrenzen, d.h. von der Einbindung in einen fremden Betrieb.
Allgemeine aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
Der Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wird, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, als befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 4 AufenthG längstens für 3 Jahre erteilt. Im Anschluss kann der Ausländer nach § 21 Abs. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn er seine Geschäftsidee erfolgreich verwirklicht hat und darüber hinaus die im AufenthG genannten Bestimmungen zu einem gesicherten Lebensunterhalt erfüllt. § 9 AufenthG regelt die Vorgaben für eine Niederlassungserlaubnis.
Grundsätzlich bieten sich je nach Status vier unterschiedliche Wege an:
Niederlassungserlaubnis und Wege zur Staatsbürgerschaft
Sowohl in Deutschland tätige geschäftliche Investoren wie auch finanziell unabhängige Einzelpersonen können sich auf einen klaren Weg zur Staatsbürgerschaft freuen, nachdem sie mehrere Jahre in Deutschland gelebt haben. Die anfängliche dreijährige Aufenthaltserlaubnis kann nach drei Jahren für den Hauptantragsteller und nach fünf Jahren für dessen unmittelbare Familienangehörige in eine Niederlassungserlaubnis (auch Daueraufenthalt genannt) umgewandelt werden (§21 Abs. 4 AufenthG). Nach acht Jahren Aufenthalt können Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen und einen deutschen Reisepass erhalten, der als einer der höchsten Pässe in Bezug auf die Reisefreiheit gilt. Hierfür ist allerdings unter anderem der Besitz von Deutschkenntnissen auf B1-Niveau erforderlich.