Wirksame Kündigung
Die wirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (bzw. Arbeitsvertrags) muss die vorgesehene gesetzliche, tarifvertragliche oder vertragliche Frist wahren (jedenfalls die gesetzliche und tarifliche Frist sind abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses). Außerdem muss sie schriftlich erfolgen, dem Arbeitnehmer nachweisbar zugehen und von einer Person mit Kündigungsberechtigung unterzeichnet sein bzw. es muss eine entsprechende urschriftliche Vollmachtsurkunde beigefügt werden. Ferner muss der Betriebsrat in der nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgesehenen Weise angehört werden. Es ist erstaunlich, wie viele Kündigungen in der Praxis diese relativ simplen formalen Vorgaben nicht einhalten und bereits deshalb angreifbar sind.
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Sofern im Betrieb mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden hat, ist die Kündigung zudem nur wirksam, wenn sie nicht nach dem KSchG sozial ungerechtgfertigt ist – nämlich aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betrieblichen Gründen. Bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Kündigung, kann der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Erklärung Kündigungsschutzklage erheben und gegen die Kündigung vorgehen. Wegen der relativ geringen Kosten eines solchen Vorgehens, geschieht dies in Deutschland relativ häufig. Ein Großteil der gerichtlichen Verfahren endet mit einem Vergleich. Für „echte“ leitende Angestelle gelten im Falle einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses besondere Regelungen.
Abfindung
Obwohl Rechsschutzziel der Kündigungsschutzklage an sich der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist, will ein Großteil der Arbeitnehmer – und insbesondere der leitenden Angestellten – tatsächlich eine möglichst lukrative Abfindung erzielen. Auch wenn dies formal nicht verlangt werden darf, ist es in entsprechenden Fällen allen Beteiligten (einschließlich des Arbeitsgerichts) klar. Häufig ist daher für die Höhe der Abfindung nicht nur entscheidend, wie aussichtsreich die Kündigungsschutzklage inhaltlich ist, sondern auch, welche übrigen Faktoren die Verhandlungsposition des Arbeitsnehmers entweder stärken oder schwächen. Ein guter Rechtsanwalt im Arbeitsrecht sollte daher sämtliche weitere Interessen der Beteiligten berücksichtigen, um für seinen Mandanten ein erfolgreiches Ergebnis erzielen zu können. Insbesondere darf er sich nicht um jeden Preis vergleichen wollen und muss in geeigneten Fällen auch entschlossen sein, eine gerichtliche Entscheidung, notfalls auch in zweiter Instanz herbeizuführen.