Fachanwaltliche Vertretung von Personen, deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist
Egal, ob Sie oder Ihr Unternehmen durch die Presse, im Internet, durch Ihren Nachbarn oder eine andere Person in Ihrem guten Ruf oder in Ihrer wirtschaftlichen Wertschätzung geschädigt worden sind: Unsere Anwälte haben sich darauf spezialisiert, unsere Mandanten prozessual bei der Durchsetzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu unterstützen. Bei uns im Haus wird sich Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert, LL.M. zusammen mit seinem Team um Ihren Fall kümmern. Er ist als Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht sowie als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz seit vielen Jahren ausgewiesener Experte in der prozessualen Vertretung seiner Mandanten in persönlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten. Die prozessuale Vertretung seiner Mandanten gehört zum täglichen Kernbereich seiner anwaltlichen Tätigkeit.
Typische Anwendungsfälle bzw. Bereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind insbesondere:
- Verleumdungen und üble Nachreden
- Beleidigungen
- Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Wertschätzung von Unternehmen
- Rufschädigende Medienberichterstattungen
- Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
- Unerlaubte kommerzielle Ausbeutungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts / Rechts am eigenen Bild
- Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts Verstorbener zugunsten der Angehörigen
- Datenschutzverletzungen: Unerlaubte Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten
Vertretung durch einen Fachanwalt vor den Zivilgerichten zu Fragen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Zuständig für die zivilgerichtliche Beurteilung von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind die ordentlichen Gerichte (Landgerichte und Oberlandesgerichte). Unsere Anwälte sind seit Jahren auf die Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unserer Mandanten vor den ordentlichen Gerichten spezialisiert. Insbesondere folgende Ansprüche können unsere Anwälte dabei in Ihrem Namen gegen das Ruf schädigende Medium bzw. jeden sonst verantwortlichen Rufschädiger geltend machen:
- Unterlassungsansprüche gegen die Fortsetzung der Rufschädigung
- Auskunftsansprüche zu Art und Umfang der Rufschädigung
- Schadensersatzansprüche
- Ansprüche auf Geldentschädigung (hinsichtlich des auf Grund der Rufschädigung entstandenen immateriellen Schadens)
- Berichtigung / Richtigstellung / Widerruf (bei unwahren Tatsachenbehauptungen)
- Gegendarstellung (bei Tatsachenbehauptungen)
Rufschädigungen: Anwaltliche Vertretung vor den Strafgerichten
Rufschädigungen in Form von Verleumdungen, üblen Nachreden und Beleidigungen sind regelmäßig auch strafbar. Strafbar ist ebenfalls in bestimmten Situationen das unbefugte Herstellen, Übertragen, Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen von Bildaufnahmen. Sofern Sie dies wollen, stellen unsere Anwälte für Sie auch die erforderlichen Strafanträge und vertreten Sie gegen den Straftäter auch vor dem Strafgericht.
Vertretung durch einen Fachanwalt vor dem Bundesverfassungsgericht zu Fragen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus den Art. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) ab. Ein Zivilurteil ist wegen Verletzung eines Grundrechts bereits dann mit der Urteilsverfassungsbeschwerde angreifbar, wenn der Zivilrichter die Einwirkung des gerügten Grundrechts auf das bürgerliche Recht verkannt hat (siehe § 90 BVerfGG). Das BVerfG hat bei Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen weiten Prüfungsumfang, so dass der Gang vor das BVerfG dem Geschädigten eine weitere Möglichkeit bei der Durchsetzung seiner Ansprüche wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bietet. Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere bereits dann erfolgreich, wenn das Zivilgericht die Äußerung oder die Bildberichterstattung falsch erfasst oder gewürdigt hat.
Gerne vertreten unsere Anwälte Ihre Interessen vor dem BVerfG. Wir prüfen vorab im Einzelnen für Sie, ob eine Urteilsverfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bei Fragen nehmen Sie bitte unmittelbar Kontakt mit uns auf.
Fachanwaltliche Vertretung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zu Fragen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Eine weitere, nicht unbedeutende Möglichkeit bei der Durchsetzung Ihrer persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche bietet ein Gang vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Seit den beiden Caroline-Entscheidungen aus den Jahren 2004 (Urteil vom 24. Juni 2004, Nr. 59320/00) und 2012 (Urteil vom 07. Februar 2012, Nr. 40660/08 und Nr. 60641/08) hat der EGMR die Rechtsprechung der deutschen Gerichte ziemlich durcheinander gewirbelt und zu einer neuen Auslegung deutschen Rechts insbesondere bei Fragen der Bildberichterstattung geführt.
Gerne klären unsere Anwälte Sie über Ihre Erfolgsaussichten sowie den Gang des Verfahrens vor dem EGMR auf. Für die Klärung von Einzelheiten zu Ihrem Fall stehen unsere Anwälte Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Eilige Durchsetzung Ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beantragung von einstweiligen Verfügungen
Bei besonderem Eilbedarf setzen unsere Anwälte Ihre persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche eilig im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem zuständigen Gericht durch. Dies gilt insbesondere für den Gegendarstellungsanspruch. Eilig ist in aller Regel auch die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Auch Vernichtungsansprüche und bestimmte Auskunftsansprüche können ggf. im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig gesichert werden. Unsere Anwälte werden Ihr Anliegen zeitnah bearbeiten und in Ihrem Namen eilig eine Verfügungsantragsschrift beim zuständigen Gericht einreichen.
Fachanwaltliche Abmahnung: Geltendmachung der Verletzung Ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im vorgerichtlichen Bereich
Den Geschädigten trifft vor dem Gang vor Gericht in aller Regel zunächst die Obliegenheit, den Rufschädiger wegen des begangenen Rechtsverstoßes abzumahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Bei allzu schnellem Gang vor Gericht droht sonst die Gefahr, dass der Geschädigte die gesamten Kosten des Verfahrens zahlen muss, obwohl er den Prozess gewonnen hat. Unsere Anwälte mahnen den Rufschädiger in Ihrem Namen anwaltlich ab und fordern ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zudem fordern unsere Anwälte von ihm Auskunft und Schadensersatz. Der Rufschädiger hat es dann selbst in der Hand, mit unseren Anwälten zu kooperieren oder sich von Ihnen gerichtlich verklagen zu lassen.
Verteidigung durch einen Fachanwalt gegen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und gerichtliche Klagen wegen einer angeblichen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Unsere Kanzlei wird prozessual auch in der umgekehrten Situation tätig: Sofern jemand behauptet, Sie oder Ihr Unternehmen hätten sich Ruf schädigend verhalten und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, verteidigen unsere Anwälte Sie gegen die geltend gemachten persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche. Sofern Ihnen der Gegner bereits eine einstweilige Verfügung oder gerichtliche Klage hat zustellen lassen, vertreten unsere Anwälte Ihre Interessen vor Gericht. Unsere Anwälte prüfen insbesondere, inwiefern Ihre Äußerungen von der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit oder Kunstfreiheit im Einzelfall gedeckt sind.
Weiterführende Links:
Corona-Streit vor dem LG Stuttgart: Kunstlehrerin verklagt 18-jährige Schülerin (Az. 11 O 538/20)