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OLG Düsseldorf: Aussetzung eines Markenverletzungsverfahrens wegen Vorrangigkeit eines Nichtigkeitsverfahrens vor der EUIPO (Az. I-20 W 31/17)

Ich bin aktuell stark beschäftigt wegen mehrerer laufender Gerichtsverfahren. Die Mandanten haben selbstverständlich stets Vorrang. Deshalb gibt es gegenwärtig relativ wenige Blog-Einträge von mir. Ich berichte hier aber trotzdem kurz über einen Markenrechtsfall, der in seiner Konstellation typisch ist für viele Fälle, die ich vertrete. Die Gegenpartei ist ein englisches Unternehmen und klagte vor dem Landgericht Düsseldorf gegen unsere Mandantschaft, ein deutsches Unternehmen, auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen Markenrechtsverletzung. Die Gegenpartei (Klägerin) trug vor, meine Mandantschaft (Beklagte) hätte die EU-Marke (Unionsmarke) „EVOLUTION“ verletzt. Bei einem Erfolg der Klägerin ist es der Beklagten nicht nur verboten, das Wort „EVOLUTION“ zu verwenden, sondern die Beklagte müsste auch relativ hohen Schadensersatz zahlen.

Wir haben unserer Mandantschaft empfohlen, ein Nichtigkeitsverfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zu beginnen, um die Unionsmarke „EVOLUTION“ wegen zu beschreibenden Inhalts und wegen Freihaltebedürfnisses für die Allgemeinheit löschen zu lassen. Sofern diese Unionsmarke von der EUIPO gelöscht wird, fehlt der Klägerin für das Klageverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf die Grundlage und deren Klage wird abgewiesen.

Gleichzeitig haben wir beim Landgericht Düsseldorf beantragt, dass das Landgericht Düsseldorf das Markenverletzungsverfahren aussetzen soll, bis die EUIPO (und eventuell EuG und EuGH in höheren Instanzen) abschließend geklärt haben, ob die Unionsmarke „EVOLUTION“ gelöscht werden soll.

Das Landgericht Düsseldorf (Az. 2a O 11/16) stimmte inzwischen nach einer mündlichen Verhandlung unserem Aussetzungsantrag zu. Die Klägerin legte gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf sofortige Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein, allerdings ohne Erfolg. Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 W 31/17) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und hielt das Nichtigkeitsverfahren vor der EUIPO ebenfalls für vorrangig.

Die EUIPO (Az. 000012483 C) hat inzwischen am 12.07.2017 entschieden, dass die Unionsmarke „EVOLUTION“ in vollem Umfang nichtig ist, d. h. diese muss aus dem Register der EUIPO gelöscht werden. Rechtsmittel dagegen sind noch möglich. Das gesamte Verfahren vor der EUIPO wurde übrigens in englischer Sprache geführt. Unsere englischsprachigen Schriftsätze kamen bei der EUIPO besser an als die Schriftsätze der englischen Anwälte der Markeninhaberin (= Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf).

Sofern die Entscheidung zur Löschung der Unionsmarke „EVOLUTION“ rechtskräftig wird, würde das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf fortgesetzt werden. Die Klage, gestützt auf die inzwischen gelöschte Unionsmarke „EVOLUTION“, würde abgewiesen werden. Alle Kosten des Verfahrens wären von der Klägerin zu tragen.