Gesellschafterstreit in der GmbH
Im Gesellschafterstreit in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind regelmäßig zwei unterschiedliche Eskalationsstufen anzutreffen: Auf der ersten Stufe bleibt es bei Meinungsverschiedenheit in Sachfragen, auf der zweiten gibt es auch einen Dissens in Personalfragen. Auf der ersten Stufe wird in der Regel die einfache Anfechtung eines Beschlusses durch einen oder mehrere Gesellschafter angestrebt. Auf der zweiten Stufe geht es darum, einen oder mehrere Gesellschafter aus der GmbH zu drängen oder einen oder mehrere Fremd-Geschäftsführer abzuberufen. Denkbar ist natürlich auch, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer Objekt des Angriffs ist.
Beschlussanfechtung in der GmbH
In der GmbH kann gegen rechtswidrige Beschlüsse mittels der Anfechtungsklage vorgegangen werden. Sofern kein nichtiger Beschluss vorliegt (dann Nichtigkeitsklage) und die Gesellschafterversammlung ihren Beschluss nicht freiwillig aufheben möchte, ist die Anfechtung der einzig gangbare Weg für einen Gesellschafter, um die Wirksamkeit des rechtswidrigen Beschlusses zu beseitigen. Die Anfechtungsklage hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn zwingendes Gesetzesrecht, zwingende Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder gesellschafterliche Treuepflichten verletzt wurden und der Beschluss auf dieser Verletzung beruht. Außerdem darf der klagende Gesellschafter dem Beschluss in der Gesellschafterversammlung nicht zugestimmt haben.
Ausschluss eines Gesellschafters der GmbH
Sofern eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in der Satzung besteht (was regelmäßig der Fall ist), kann ein Gesellschafter aus wichtigem Grund mittels Beschlusses (der die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage zu erfüllen hat) ausgeschlossen werden. Alternativ oder kumulativ denkbar ist die Beschlussfassung über die Einziehung und Zwangsabtretung des Geschäftsanteils des betroffenen Gesellschafters. Auch dieser Beschluss kann nur wirksam gefasst werden, wenn eine Satzungsgrundlage vorhanden ist und die dort vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere hinsichtlich Grund und erforderlichen Mehrheiten) vorliegen. Entsprechende Satzungsregelungen finden sich erfahrungsgemäß in den allermeisten Satzungen. Fehlen die genannten Ermächtigungen in der Satzung, bleibt die gerichtliche Durchsetzung eines Ausschlusses im Wege der Ausschlussklage.
„Eigenkündigung“ eines Gesellschafters der GmbH
Fühlt sich ein Gesellschafter in der GmbH isoliert und möchte aus freien Stücken die GmbH verlassen, kann er das Gesellschaftsverhältnis kündigen, sofern dies in der Satzung so vorgesehen ist. Auch eine solche Kündigungsmöglichkeit ist nach unserer Erfahrung in den allermeisten Satzungen enthalten.
Abfindungszahlung an den Gesellschafter
Im jedem Falle der unfreiwilligen oder freiwilligen Aufgabe des Geschäftsanteils an der GmbH (Ausschluss, Einziehung und Kündigung) steht dem Gesellschafter eine Abfindungszahlung zu. Häufiger Streitpunkt diesbezüglich ist die Höhe dieser Abfindung, da viele Satzungen zwar die Möglichkeiten einer Reduzierung vorsehen, die Rechtsprechung dieser Reduzierungspraxis aber Grenzen auferlegt hat.
Abberufung des Geschäftsführers – Kündigung des Geschäftsführervertrags
Sofern die Person des Geschäftsführers oder seine Amtsführung Gegenstand des Gesellschafterstreits sind, ist eine organschaftliche Abberufung per Beschluss der Gesellschafterversammlung regelmäßig unproblematisch und mit sofortiger Wirkung möglich. Eine andere Bewertung ergibt sich unter Umständen im Bezug auf das dienstvertragliche Verhältnis des Geschäftsführers (Geschäftsführerdienstvertrag). Insoweit kommen in der Praxis unterschiedliche Regelungen vor: Am häufigsten sind unserer Erfahrung nach Auslauffristen von etwa 3-6 Monaten anzutreffen. Vereinzelt sind aber auch deutlich längere Fristen vereinbart, ggf. auch mehrere Monate zum Ende eines Kalenderjahres.