Sofern Sie einen Arbeitnehmer als unselbstständig tätige Fachkräfte aus einem Drittstaat für sich in Deutschland arbeiten lassen möchten, sehen Sie bitte hier.
Im Übrigen gibt es die folgenden Alternativen:
Die Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte
Analog zur amerikanischen “Green Card” wurde von der Europäischen Union die sog. “Blue Card” entwickelt. Bestimmte hochqualifizierte oder akademische Fachkräfte können eine Blaue Karte EU beantragen, die eine Beschäftigung nicht nur in Deutschland, sondern in der gesamten Europäischen Union erlaubt. Dies bietet in der Regel Führungskräften und erfahrenen Geschäftsleuten die Möglichkeit, ihren Arbeitsort flexibel zu wählen (alle EU-Länder außer Dänemark und Irland). Deutschland ist nach wie vor der größte Verleiher von Blauen Karten EU in der gesamten Region und steht qualifizierten internationalen Talenten offen. Die Blaue Karte EU nach § 18b Abs. 2 AufenthG gilt ausschließlich für Fachkräfte mit einem als gleichwertig anerkannten oder deutschen Hochschulabschluss und soll dem Fachkräftemangel innerhalb der EU entgegenwirken.
Um eine Blaue Karte EU zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Ausländer ist eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung
Der Antragsteller muss einen in Deutschland anerkannten oder eine mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbare akademische Qualifikation besitzen. Dies ist in der Regel bei allen Bachelor-, Master- und Doktortiteln der Fall.
Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots für eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung und Berufsausübungserlaubnis
Wie bei der nicht akademischen Fachkräfteeinwanderung muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Erneut ist der Ausländer nur zur Aufnahme einer Tätigkeit berechtigt, zu welcher seine Qualifikation ihn berechtigt. Im Unterschied zu Nichtakademikern ist hier jedoch ein vergleichsweise großzügiger Maßstab anzulegen, so kann etwa ein Arzt in einem Pharma-Unternehmen arbeiten oder ein Studium der Zahnmedizin zu einer Stelle als Prokurist berechtigen (Sächsisches OVG, Urteil vom 11.2.2021, 3 A 973/19, juris, Rn. 27 ff). Bei der Ausübung von reglementierten Berufen bedarf es einer entsprechenden Berufsausübungserlaubnis.
Erhöhtes jährliches Bruttogehalt
Gemäß § 18b Abs. 2 AufenthG ist für die Erteilung der Blauen Karte erforderlich, dass zwischen dem Antragsteller und seinem Arbeitgeber ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung vereinbart ist. Dieser Betrag wird jedes Jahr angepasst und liegt regelmäßig knapp unter 60.000,00 Euro.
Handelt es sich jedoch um einen sog. Mangelberuf (z.B. Humanmedizinerinnen und -mediziner, Fachkräfte im Ingenieurswesen, in den Naturwissenschaften und der Mathematik sowie in der IT) beträgt die Mindestgehaltsgrenze lediglich 52 % der jährlichen Bemessungsgrenze (derzeit ca. 45.000,00 Euro / Jahr). In solchen Fällen ist allerdings, anders als im Regelfall, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Rechtsfolgen bei Bewilligung
Auch die Blaue Karte EU wird grundsätzlich zunächst für maximal vier Jahre erteilt. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen weiter vor, kann die Blaue Karte EU verlängert werden. Beträgt die Dauer des Arbeitsverhältnisses weniger als vier Jahre, wird sie für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich drei Monate ausgestellt. Nach Ablauf der Blauen Karte EU kann unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 18c AufenthG eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden. Wird diese erteilt, ist der Ausländer zu einem unbefristeten Aufenthalt berechtigt.
Sonderfall: IT-Fachkräfte mit berufspraktischen Kenntnissen aus Drittstaaten
Für die Einstellung ausländischer IT-Fachkräfte gibt es eine Sonderregelung, wonach Bewerber aus Drittstaaten die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit im IT-Bereich erhalten, ohne dass eine formale Anerkennung ihrer Qualifikation durch eine zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland erforderlich ist (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV). Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Bewerber kann mindestens drei Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der letzten sieben Jahre nachweisen, welche dem Qualifikationsniveau einer akademischen Fachkraft entspricht
- der Bewerber sollte die entsprechende Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme an theoretischen Schulungen oder einschlägigen Prüfungen im Bereich IT nachweisen
- das Bruttojahresgehalt muss mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen
- der Bewerber verfügt mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des GER. Im Einzelfall kann auf den Nachweis der Deutschkenntnisse verzichtet werden, z.B. wenn diese für die zukünftige Arbeitsstelle nicht zwingend erforderlich sind.
Internationale Studierende und Absolventen deutscher Hochschulen als Fachkräftepotenzial
Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutschland dürfen Hochschulabsolventinnen und – absolventen aus Drittstaaten in Deutschland bleiben, um nach einer qualifizierten Beschäftigung zu suchen. Zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).
Darüber hinaus können internationale Studierende aus Drittstaaten gemäß § 16b Abs. 4 AufenthG während bzw. bereits vor dem Abschluss des Studiums in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erhalten:
- Aufnahme einer Beschäftigung als Fachkraft (§ 18a; 18b AufenthG) oder aufgrund ausgeprägter berufspraktischer Kenntnisse (§ 19c Abs. 2 AufenthG): Studierende sind möglicherweise ohne Abschluss des inländischen Studiums auf Grund von zuvor erworbenen Abschlüssen oder mit den bisher erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausreichend befähigt, eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen. In solchen Fällen kann der Aufenthaltszweck gewechselt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Der Fachkraft wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt.
- Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung (§ 16a AufenthG): Ausländischen Studierenden wird damit ermöglicht, z.B. in eine duale Berufsausbildung zu wechseln. Liegt ein Ausbildungsplatzangebot vor, kann auf Antrag die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Forscher und Wissenschaftler
Auch Wissenschaftler können sich im Rahmen ihrer Forschung in Deutschland aufhalten. Sobald eine in Deutschland anerkannte Forschungseinrichtung eine sogenannte Aufnahmevereinbarung mit dem Antragsteller abgeschlossen hat und der Lebensunterhalt gesichert ist, darf der Forscher im gesamten Bundesgebiet verweilen.