
Persönliche Haftung von Führungskräften
Die Risiken einer persönlichen Haftung von leitenden Angestellten, Geschäftsführern und Vorständen (Managementhaftung) sind in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen: Führungskräfte werden zunehmend häufiger in Anspruch genommen – dabei steigt auch die Höhe der geltend gemachten Schäden deutlich. Hintergrund dieser Entwicklung sind verschiedene Unternehmensskandale der vergangenen Jahre, die jeweils auf Fehlleistungen des Managements beruhten. Als Reaktion hierauf kam es zu gesetzgeberischen Haftungsverschärfungen sowie zu einer strengeren Handhabung der bestehenden Haftungsnormen durch die Rechtsprechung.
Leitende Angestellte besonders gefährdet
Für leitende Angestellte besteht ein höheres Haftungsrisiko als für einfache Arbeitnehmer, die haftungsrechtlich priviliegiert sind: Bereits bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit haften leitende Angestellte unter Umständen mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der verursachte Schaden mit einer Tätigkeit zusammenhängt, die für ihre Position charakteristisch ist – insbesondere der Ausübung des Direktionsrechts. Im Gegensatz zu Geschäftsführern oder Vorständen sind leitende Angestellte aber häufig nicht durch eine D&O-Versicherung abgesichert, die sie im Falle einer persönlichen Inanspruchnahme zumindest teilweise schützt. Hinzu kommt, dass häufig Ungewißheit darüber besteht, ob eine Führungskraft überhaupt rechtlich als leitender Angestellter zu qualifizieren ist: Denn der Arbeitgeber kann dies nicht einseitig im Arbeitsvertrag oder einem Stellenplan festlegen. Entscheidend ist vielmehr eine sorgfältige Bewertung der tatsächlichen Kompetenzen des Mitarbeiters – die im Zweifel später von einem Gericht vorzunehmen ist.
Typische Bereiche, in denen es zu Haftungsfällen kommt:
- Die Führungskraft trifft maßgebliche Geschäftsentscheidungen auf nicht objektiv angemessener Informationsgrundlage
- Chancen und Risiken einer Entscheidung bzw. ihrer Folgen werden in völlig unverantwortlicher Weise falsch beurteilt
- Der leitende Angestellte handelt trotz klar erkennbarem Interessenkonflikt oder Fremdeinfluss oder aus Eigennutz zum Nachteil des Unternehmens
- Im Verantwortungsbereich der Führungskraft werden Steuern nicht ordnungsgemäß abgeführt
- Sozialabgaben werden nicht ordnungsgemäß abgeführt
- Insolvenzantrag wird trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig gestellt