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EUIPO: Widerspruchsverfahren Freakency ./. freak quency (Widerspruchsnummer: B 002780990)

Unsere Mandantin ist eine weltweit seit vielen Jahren angesehene Künstlerin und Musikkomponistin. Um sich Markenrechte am Phantasiewort „Freakency“ schützen zu lassen, haben wir für sie beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) dieses Phantasiewort für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 9, 14, 16, 25 und 41 als Unionswortmarke angemeldet.

Gegen diese Markenanmeldung erhob die Landeshauptstadt Dresden Widerspruch bei der EUIPO, und zwar gestützt auf ihre deutsche Wort-/Bildmarke „freak quency“ (Registernummer: 304255408), die für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 25, 35 und 41 geschützt ist. Die Landeshauptstadt Dresden argumentierte, dass ihre deutsche Marke sowie ihre damit geschützten Waren und Dienstleistungen der Markenanmeldung unserer Mandantin und den damit geschützten Waren und Dienstleistungen verwechslungsfähig ähnlich seien.

Die EUIPO hat den Widerspruch der Landeshauptstadt Dresden in vollem Umfang zurückgewiesen und unserer Mandantin zudem Erstattung ihrer Kosten zugesprochen. Wir hatten uns in diesem Widerspruchsverfahren darauf berufen, dass die Landeshauptstadt Dresden ihre deutsche Wort-/Bildmarke gar nicht ausreichend bezüglich der dafür eingetragenen Waren und Dienstleistungen nutzt. Die deutsche Wort-/Bildmarke der Landeshauptstadt Dresden lag bereits außerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist, so dass die Landeshauptstadt Dresden eine ausreichende Benutzung ihrer Marke nachweisen musste. Nicht ausreichend benutzte Marken sind löschungsreif und keine taugliche Grundlage in einem markenrechtlichen Widerspruchsverfahren. Die Beweislast einer ausreichenden Benutzung konnte die Landeshauptstadt Dresden nicht erfüllen, so dass bereits aus diesem Grund ihr Widerspruch zurückgewiesen wurde. Die Frage, ob die in Streit stehenden Kennzeichen verwechslungsfähig ähnlich sind, brauchte die EUIPO deshalb gar nicht mehr zu klären.