Heilmittelwerberecht (HWG): Vertretung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
ZELLER & SEYFERT vertreten Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, plastische Chirurgen, Therapeuten, Apotheken, Internetapotheken, Versandapotheken, Pharmaunternehmen und Arzneimittelhersteller in wettbewerblichen Auseinandersetzungen mit ihrer Konkurrenz, den Kammern und den Verbraucherschutzverbänden. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verschärft dabei die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) noch einmal erheblich. Erfasst werden vom Heilmittelwerbegesetz (HWG) nicht nur Arzneimittel und Medizinprodukte, sondern auch andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten und Beschwerden aller Art bezieht. Anwendbar ist das Heilmittelwerbegesetz (HWG) insoweit auch auf kosmetische Produkte und Gegenstände für die Körperpflege. Ebenso erfasst sind operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.
Typische Anwendungsfälle aus dem Heilmittelwerberecht (HWG):
- Irreführende Werbung mit Heilmitteln und Behandlungsmethoden
- Onlineapotheken / Versandapotheken
- Werbegeschenke, Vergünstigungen, Gutscheine und Bonusprogramme (Bonustaler)
- Werbung für Heilmittel gegen psychische Störungen (Psychopharmaka)
- Werbung für Heilmittel gegen Schlafstörungen
- Werbung für plastisch-chirurgische Eingriffe
- Werbung für kosmetische Mittel und Gegenstände zur Körperpflege
- Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
- Werbung für homöopathische Arzneimittel
- Gewinnspiele und sonstige Verkaufsförderungsmaßnahmen
- Packungsbeilagen
- Werbung für Fernbehandlungen (z. B. medizinische Onlineberatung)
- Werbung mit Krankengeschichten und Erfahrungsberichten
- Werbung mit Angst vor Krankheit (Angstwerbung)
- Werbung mit bildlichen Darstellungen
- Werbung mit Fachveröffentlichungen und medizinischen Gutachten
- Pflichtangaben für Arzneimitteln
- Pflichtangaben für kosmetische Mitteln
Heilmittelwerberecht (HWG): Fachanwaltliche Vertretung vor den Zivilgerichten
ZELLER & SEYFERT haben sich darauf spezialisiert, Ihre Mandanten in heilmittelwerberechtlichen Streitigkeiten vor den Zivilgerichten (Landgerichten und Oberlandesgerichten) zu vertreten. Unsere Anwälte setzen dabei Ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen Ihre Konkurrenz durch. In Betracht kommen dabei insbesondere Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche.
Eilige Durchsetzung Ihrer Rechte im Heilmittelwerberecht durch Beantragung von einstweiligen Verfügungen (Eilverfahren)
Wenn Ihre Konkurrenz unlautere Heilmittelwerbung schaltet oder im Übrigen in heilmittelwerberechtlichen Fragen unlauter oder irreführend vorgeht, besteht bei Ihnen Eilbedarf. Unsere Anwälte beantragen für Sie beim zuständigen Gericht zeitnah eine einstweilige Verfügung gegen den unlauteren Konkurrenten, um das unlautere Verhalten des Konkurrenten zügig zu beenden. Auch gewisse Auskunftsansprüche lassen sich in Eilverfahren vorläufig sichern. Unsere Anwälte werden Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Sie zu unserem Vorgehen im Einzelnen beraten.
Anwaltliche Abmahnung gegen Ihren sich unlauter verhaltenden Konkurrenten
In der Regel ist es zweckmäßig, Ihren unlauteren Konkurrenten vor dem Gang vor Gericht wegen seiner wettbewerbswidrigen Heilmittelwerbung abzumahnen. In der anwaltlichen Abmahnung fordern unsere Anwälte Ihren Konkurrenten in Ihrem Namen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zudem verlangen unsere Anwälte von ihm Auskunft und Schadensersatz. Sofern Ihr Konkurrent außergerichtlich nicht kooperiert, setzen unsere Anwälte Ihre Ansprüche nachfolgend zeitnah vor Gericht für Sie durch.
Verteidigung durch einen Fachanwalt gegen heilmittelwerberechtliche Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und gerichtliche Klagen der Konkurrenz
Sollte ein Konkurrent Ihnen wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) eine Abmahnung geschickt haben, beraten unsere Anwälte Sie gerne zur Rechtslage und zu Ihren Erfolgsaussichten im Fall. Unsere Anwälte erstellen mit Ihnen gemeinsam zeitnah eine Verteidigungsstrategie. Sofern dies sinnvoll ist, reichen unsere Anwälte für Sie vorsorglich Schutzschriften bei den zuständigen Landgerichten ein. Dies verhindert in der Regel, dass ein Gericht vorschnell eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlässt. Unsere Anwälte werden auch ganz genau prüfen, ob nicht Ihr abmahnender Konkurrent selbst gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Sollte dies der Fall sein, schicken wir dem Konkurrenten in Ihrem Namen eine Gegenabmahnung. Häufig lässt sich auch auf diese Weise eine kostengünstige Einigung mit der Gegenseite erzielen. Unsere Anwälte sind zeitnah für Sie da. In aller Regel meldet sich der bei uns zuständige Anwalt noch am selben Tag bei Ihnen.
Ein Fachanwalt vertritt Ihr Unternehmen auch vor den Ärztekammern und Apothekenkammern
Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) kann insbesondere auch berufsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Gerne vertreten unsere Anwälte Sie mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl auch vor der für Sie zuständigen Ärztekammer bzw. Apothekenkammer.
Internetapotheken: Streitvermeidung durch rechtliche Absicherung und fachanwaltliche Prüfung
Internetapotheken müssen sich auch jenseits des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) an zahllose rechtliche Voraussetzungen halten. Versandapotheken müssen insbesondere auch fernabsatzrechtliche Regeln, Regeln aus der Preisangabenverordnung sowie Vorschriften zum Onlinedatenschutz beachten. Unsere Anwälte prüfen für Sie ihren Onlineauftritt, um Ihrer Konkurrenz keine Angriffsfläche für Abmahnungen zu bieten.
Ein Fachanwalt prüft für Sie insbesondere Abschnitte Ihrer Internetapotheke auf Wettbewerbsfähigkeit:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Online-Datenschutzerklärung
- Widerrufsbelehrung
- Übereinstimmung Ihrer Heilmittelwerbung mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Ihre Preisangaben zu Ihren Waren und Dienstleistungen
- Impressum