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Datenschutzrecht: Anwaltliche Vertretung von Unternehmen und Betroffenen
ZELLER & SEYFERT sind eine Rechtsanwaltskanzlei mit Prozessanwälten, die sich unter anderem auf Datenschutzrecht spezialisiert haben. Zuständig für datenschutzrechtliche Fragen ist bei uns in der Kanzlei Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert, LL.M. Er ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht sowie Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht. Er hält seit Jahren auf diversen Veranstaltungen Fachvorträge zum Thema Datenschutzrecht. ZELLER & SEYFERT sind damit vertraut, die Interessen Ihres Unternehmens im Datenschutzrecht effektiv zu vertreten und durchzusetzen. Unsere Anwälte kennen die aktuelle datenschutzrechtliche Rechtsprechung und Gesetzgebung, insbesondere auch die seit dem 25.05.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), und können so mit Ihnen zügig die Rechtslage im konkreten Streitfall klären.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Schnelle anwaltliche Hilfe bei der Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten
Seit dem 25.05.2018 gilt in der gesamten Europäischen Union die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht deutlich höhere Bußgelder bei Datenschutzverstößen vor als die bisherige Rechtslage. Es können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist, im Einzelfall verhängt werden (Art. 83 DSGVO). Auch kleinere und mittlere Unternehmen sowie Vereine sollten sich darauf einstellen, dass ein erster Datenschutzverstoß Bußgelder in fünfstelliger Höhe nach sich ziehen wird.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden der verschiedenen EU-Länder haben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das Recht, sich vom Verantwortlichen unmittelbar ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten vorlegen zu lassen. Art. 30 DSGVO verlangt, dass alle Verantwortlichen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten für den Datenschutz führen müssen. Auch Auftragsverarbeiter, die Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeiten (z. B. Dienstleister, die sich um die IT-Infrastruktur des Verantwortlichen kümmern, oder um dessen Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsabrechnung, die Telefonannahme (Callcenter) etc.), müssen nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen und auf Aufforderung Aufsichtsbehörden unmittelbar vorlegen können. Darin sind alle Verarbeitungstätigkeiten zu personenbezogenen Daten zu erfassen und darzustellen, die in einem Unternehmen oder einem Verein durchgeführt werden. Es muss also dokumentiert und erläutert werden, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck mit personenbezogenen Daten gearbeitet wird. Wer der Aufsichtsbehörde ein solches Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nicht unmittelbar vorlegen kann, wird – wie dies die Aufsichtsbehörden bereits angekündigt haben – mit einem empfindlichen Bußgeld belegt werden.
Wir haben in letzter Zeit bereits für einige Mandanten Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten erstellt und wissen, wie solche Verzeichnisse datenschutzkonform erstellt werden können. Bei einem Großunternehmen ist dies eine Mammutaufgabe, die eine Bearbeitungsdauer von bis zu zwei Wochen erreichen kann. Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten kann bei Großunternehmen durchaus über 1000 Seiten dick sein. Bei kleineren und mittleren Unternehmen sowie Vereinen sind wir regelmäßig dazu in der Lage, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten binnen 48 Stunden zu erstellen. Wenn es also einmal “brennt” und die Datenschutzaufsicht das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sehen will, könnten wir noch eilig eines für Ihr Unternehmen erstellen. Dies wendet dann eventuell in “allerletzter Sekunde” ein hohes Bußgeld der Behörde ab.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Weitergehende Haftung für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter
Eine wesentliche Änderung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegenüber der bisherigen Rechtslage besteht ferner darin, dass Verantwortliche und Auftragsverarbeiter auch Betroffenen gegenüber in erheblich weitergehendem Umfang haften als bisher. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter (Art. 82 Abs. 1 DSGVO). Der materielle Schaden ist der entstandene finanzielle Schaden. Der immaterielle Schaden ist ein zusätzliches “Schmerzensgeld” wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Datenschutzrechts) des Betroffenen. In den Fällen, die wir seit Inkrafttreten der DSGVO vor Gericht hatten, haben wir festgestellt, dass Gerichte nunmehr deutlich höhere Schadensersatzansprüche wegen Datenschutzrechtsverletzung zusprechen werden als bisher.
Zudem haben Betroffene nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in deutlich weitergehendem Umfang Auskunfts- und Informationsrechte gegenüber Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern.
Datenschutzrecht: Vertretung vor den Zivilgerichten durch einen Fachanwalt
ZELLER & SEYFERT ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Prozessanwälten, die sich unter anderem darauf spezialisiert haben, die Interessen ihrer Mandanten in datenschutzrechtlichen Fragen vor Gericht zu vertreten. Zu unseren Mandanten zählen sowohl Betroffene, d. h. Personen, deren datenschutzrechtliche Belange verletzt worden sein sollen, wie auch Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, denen vorgeworfen wird, eine Datenschutzverletzung begangen zu haben.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt dem Betroffenen ein umfangreiches Arsenal von Rechtsbehelfen an die Hand, mit denen er sich gegen Datenschutzverletzungen zu seinen Lasten wehren kann. Dem Betroffenen stehen gegen den Verantwortlichen der Datenschutzverletzung insbesondere datenschutzrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der weiteren Datennutzung, auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung, auf Auskunft zu Art und Umfang der unerlaubten Datennutzung sowie auf Schadensersatz zu. Neu hinzugekommen ist das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO), das den Betroffenen insbesondere das Recht gibt, die dem Verantwortlichen bereitgestellten Daten in einem gängigen (elektronischen) Format zur Verfügung gestellt zu bekommen oder auch an einen anderen Verantwortlichen weitergeben zu lassen.
Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung gegen den Verletzer Ihrer Datenschutzrechte (anwaltliche Vertretung in Eilverfahren)
Da ein Klageverfahren vor einem Zivilgericht bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss in aller Regel mehrere Monate oder Jahre dauern kann, kann im Einzelfall die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes beim zuständigen Zivilgericht gegen die Datenschutzrechtsverletzung ratsam sein. Auf diese Weise können Sie in der Regel schon binnen weniger Tage den Datenschutzverstoß einstweilig abstellen. Unsere Anwälte sind mit den Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aus unserer täglichen Praxis bestens vertraut. Wir helfen Ihnen eilig bei der Durchsetzung Ihrer datenschutzrechtlichen Ansprüche.
Anwaltliche Abmahnung des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters wegen deren Datenschutzrechtsverletzung
Es ist in aller Regel sinnvoll, den Verantwortlichen für den Datenschutzverstoß zunächst durch eine anwaltliche Abmahnung auf seine Datenschutzverletzung hinzuweisen. Unsere Anwälte fordern den Verantwortlichen für den Datenschutzverstoß sowie den Auftragsverarbeiter in Ihrem Namen unter Fristsetzung dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten zu unterschreiben. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter müssen sich darin jeweils dazu verpflichten, die abgemahnten Datenschutzrechtsverletzungen künftig zu unterlassen. Wenn der Verantwortliche bzw. der Auftragsverarbeiter künftig gegen diese Unterlassungserklärung verstoßen, müssen sie an Sie jeweils eine angemessen hohe Vertragsstrafe zahlen.
Im Abmahnschreiben fordern unsere Anwälte vom Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter auch alle anderen datenschutzrechtlichen Ansprüche zu Ihren Gunsten, insbesondere: Berichtigung und Löschung der Daten, Einschränkung der Datennutzung, Auskunft zu Art und Umfang der unerlaubten Datennutzung sowie Schadensersatz. Sollte der Verantwortliche für die Datenschutzverletzung bzw. der Auftragsverarbeiter nicht mit unseren Anwälten kooperieren wollen, setzen diese Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche nachfolgend zeitnah vor Gericht durch.
Verteidigung im Datenschutzrecht: Anwalt hilft Ihnen beim Vorgehen gegen Bußgeldbescheide und Untersagungsverfügungen der Datenschutzaufsicht
Sollte Ihr Unternehmen einmal Post von einer Datenschutzaufsichtsbehörde erhalten haben, ist in der Regel ein zügiges, aber gleichwohl durchdachtes Vorgehen angezeigt. Eine Untersagungsverfügung durch eine Datenschutzaufsichtsbehörde kann dazu führen, dass Ihr Unternehmen auf sämtliche seiner Daten nicht mehr zugreifen darf. Ggf. wird sogar Ihr ganzer Betrieb geschlossen und versiegelt. Datenschutzaufsichtsbehörden schätzen es in der Regel, wenn die vorhandenen datenschutzrechtlichen Probleme von sachkundiger anwaltlicher Stelle koordiniert abgearbeitet und beseitigt werden. Unsere Anwälte für Datenschutzrecht stellen Ihrem Unternehmen ihren Sachverstand zur Verfügung, um datenschutzrechtliche Fragen mit den Behörden zu klären, bevor sie für Ihr Unternehmen zum Problem werden.
Sollte das Kind bereits in den Brunnen gefallen und Bußgeldbescheide und Untersagungsverfügungen bereits zu Lasten Ihres Unternehmens erlassen worden sein, prüfen unsere Anwälte zeitnah die Rechtslage. Sofern eine gütliche Lösung mit den Behörden ausscheidet, ergreifen unsere Anwälte im Namen Ihres Unternehmens die einschlägigen Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse der Aufsichtsbehöre (Art. 78 DSGVO) und versuchen seine Situation gerichtlich zu verbessern. Bitte setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung, um Ihren datenschutzrechtlichen Fall mit uns im Einzelnen zu besprechen.
Verteidigung gegen datenschutzrechtliches Vorgehen von Privatpersonen
Sofern eine betroffene Privatperson datenschutzrechtliche Ansprüche gegen Sie oder Ihr Unternehmen erhebt, prüfen unsere Anwälte für Sie die Rechtslage, ob Sie die weitere Datennutzung tatsächlich unterlassen müssen, ob Sie die betreffenden Daten überhaupt löschen oder sperren lassen müssen und ob Sie tatsächlich Auskunftserteilung und Schadensersatz schulden. Vorsorglich hinterlegen unsere Anwälte im Namen Ihres Unternehmens eine Schutzschrift im elektronischen Schutzschriftenregister, falls der Erlass einer einstweiligen Verfügung droht. Sollten bereits gerichtliche Schritte gegen Ihr Unternehmen eingeleitet worden sein, zeigen ZELLER & SEYFERT bei Gericht die Vertretung Ihres Unternehmens an und übernehmen seine datenschutzrechtliche Verteidigung.
Typische Anwendungsfälle zum Datenschutzrecht
- Prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen wegen Datenschutzverletzungen: Unterlassung unerlaubter Datennutzung, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, Begrenzung der Datennutzung, Auskunft zu Art und Umfang der Datennutzung, Schadensersatz
- Recht auf Datenübertragbarkeit
- Recht auf Vergessenwerden
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Erstellung und Überarbeitung
- Kommerzielle Ausbeutung personenbezogener Daten
- Gesetzliche Rechtfertigung der Datennutzung
- Wirksamkeit der Einwilligung in eine Datennutzung
- Belehrung über das datenschutzrechtliche Widerspruchsrecht
- Hinweispflichten und Belehrungspflichten im Datenschutzrecht
- Datenerhebung und Datenspeicherung für eigene Geschäftszwecke
- Datenübermittlung an Auskunfteien
- Scoring
- Geschäftsmäßige Datenerhebung und Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung
- Geschäftsmäßige Datenerhebung und Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form
- Geschäftsmäßige Datenerhebung und Datenspeicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
- Mitarbeiterdatenschutz: Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
- Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
- Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten
- Besondere Arten personenbezogener Daten
- Unlauterer Wettbewerb wegen Verstoßes gegen Datenschutzrecht
- Datenschutzbeauftragter: Aufgaben und Pflichten
- Auftragsdatenverarbeitung
- Datennutzung im Ausland: Grenzüberschreitender Datenschutz
- Datenschutz in Telemedien, insbesondere im Internet (Telemediengesetz)
- Datenschutzerklärung auf Internetseiten
- Datensicherheit: Technische und organisatorische Maßnahmen
- Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
- Datenschutzaudit
- Dokumentations- und Nachweispflichten gegenüber Behörden
- Bußgeldbescheide von Datenschutzaufsichtsbehörden
- Untersagungsverfügungen von Datenschutzaufsichtsbehörden
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