Fachanwaltliche Vertretung beim Schutz gegen Stalking
ZELLER & SEYFERT hat inzwischen mehrere Dutzend Personen vor Gericht vertreten, die Opfer von Stalking durch eine andere Person geworden sind. Stalker haben die Eigenschaft an sich, dass sie nicht aufgeben und hartnäckig eine andere Person belästigen. Einen Schutz gegen Stalking schafft insbesondere das Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Ferner können Sie auch gegen Verleumdungen, üble Nachreden und Beleidigungen des Stalkers oder der Stalkerin vorgehen.
Auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes können sich Betroffene insbesondere in folgenden Situationen vor Gewalt und Nachstellungen der Stalkerin oder des Stalkers schützen und rechtliche Ansprüche gegen den Stalker oder die Stalkerin erheben:
- Verletzung von Körper und/oder Gesundheit durch einen Stalker oder eine Stalkerin
- Entzug der Freiheit durch einen Stalker oder eine Stalkerin
- Drohungen mit Körperverletzungen und Gesundheitsbeschädigungen
- Drohungen mit Freiheitsentzug durch einen Stalker oder eine Stalkerin
- Unerlaubtes Eindringen in die Wohnung oder in befriedetes Besitztum des Opfers
- Wiederholtes Nachstellen gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Opfers
- Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Opfers (z. B. eine Person schickt Ihnen weiterhin E-Mails oder SMS, obwohl Sie dies bereits ausdrücklich abgelehnt haben)
Eilige Durchsetzung Ihrer Unterlassungsansprüche gegen den Stalker oder die Stalkerin durch Beantragung des Erlasses von einstweiligen Anordnungen durch das zuständige Gericht
Zuständig für Gewaltschutzsachen sind die Familiengerichte. Dies gilt auch dann, wenn das Stalking gar nicht innerhalb einer Familie stattfindet, sondern Sie von einer wildfremden Person gestalkt werden. Wir können beim zuständigen Familiengericht insbesondere den Erlass einer einstweiligen Anordnung für Sie beantragen, gemäß der es der Stalker oder die Stalkerin künftig unterlassen muss,
- Ihre Wohnung zu betreten,
- sich in einem bestimmten Umkreis Ihrer Wohnung aufzuhalten,
- sich Ihnen zu nähern (Anordnung eines Näherungsverbots),
- bestimmte Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten (z. B. der Stalker darf Ihnen nicht mehr an Ihrem Arbeitsplatz auflauern),
- Verbindung zu Ihnen aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (E-Mails, SMS, WhatsApp-Nachrichten, ungewollte Telefonanrufe etc.),
- Zusammentreffen mit Ihnen herbeizuführen.
Bei besonderem Eilbedarf setzen unsere Anwälte Ihre Ansprüche gegen den Stalker oder die Stalkerin eilig im Wege der Beantragung einer einstweiligen Anordnung vor dem zuständigen Familiengericht für Sie durch. Unsere Anwälte werden Ihr Anliegen zeitnah bearbeiten und in Ihrem Namen eilig eine Anordnungsantragsschrift beim zuständigen Familiengericht einreichen.
Durchsetzung sämtlicher Ihrer Ansprüche gegen den Stalker oder die Stalkerin vor Gericht
In einem Eilverfahren lassen sich regelmäßig nur Ihre Unterlassungsansprüche gegen die Stalkerin bzw. den Stalker einstweilen durchsetzen. Unsere Anwälte setzen für Sie selbstverständlich auch sonstige Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz, Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden („Schmerzensgeld“) und Aufwendungsersatz gegen die Stalkerin bzw. den Stalker durch. Für solche Geldzahlungsansprüche hat der Gesetzgeber im Bereich Stalking kein Eilverfahren vorgesehen. Trotzdem sind auch solche Hauptsacheklageverfahren auf Geldzahlung vor dem zuständigen Gericht regelmäßig binnen eines Jahres abgeschlossen. Unsere Anwälte werden auch insofern zügig für Sie vorgehen.
Rufschädigungen durch den Stalker oder die Stalkerin
Nicht selten lauern Stalker ihren Opfern nicht nur auf und verfolgen sie. Häufig drohen Stalkerinnen und Stalker auch damit, der gesamten Welt irgendwelchen Unsinn über Sie zu erzählen, der Ihren guten Ruf und Ihre Wertschätzung beeinträchtigen soll. Stalkerinnen und Stalker kontaktieren dann Ihren Arbeitgeber oder Ihre Freunde, Verwandten und Bekannten oder posten irgendwelche Behauptungen über Sie ins Internet, die gar nicht stimmen und die Sie beleidigen sollen. Die Stalkerin bzw. der Stalker wollen erst dann wieder damit aufhören, wenn Sie sich wieder mit ihm/ihr treffen und wieder Kontakt mit ihm/ihr haben. Unsere Anwälte gehen auch gegen diese betreffenden Verleumdungen, üblen Nachreden und Beleidigungen des Stalkers oder der Stalkerin vor Gericht für Sie vor.
Verletzung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Stalker oder die Stalkerin
Stalkerinnen und Stalker legen häufiger auch Datensammlungen zu ihren Opfern an, um ihre Opfer auf diese Weise leichter ausfindig zu machen. Ein solches Ausspähen, Sammeln und Verarbeiten personenbezogener Daten verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ist von der Stalkerin bzw. dem Stalker zu unterlassen. Ferner stehen Ihnen dann auch insofern datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche, Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche und Aufwendungsersatzansprüche zu. Auch diese Ansprüche werden unsere Anwälte für Sie gegen die Stalkerin bzw. den Stalker durchsetzen.
Fachanwaltliche Abmahnung an den Stalker oder die Stalkerin
Sofern dies sinnvoll ist, schicken wir dem Stalker oder der Stalkerin in Ihrem Namen vor Beginn eines Gerichtsverfahrens ein Abmahnschreiben und fordern diese(n) dazu auf, ihr rechtswidriges Stalking-Verhalten zu unterlassen und zu Ihren Gunsten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Manche Stalker sind von einer anwaltlichen Abmahnung bereits so beeindruckt, dass sie kooperieren und ihr rechtswidriges Verhalten in Zukunft unterlassen. Die Kosten für das anwaltliche Abmahnschreiben müssen Ihnen der Stalker bzw. die Stalkerin anschließend ersetzen.
Umgekehrte Situation: Verteidigung durch einen Fachanwalt gegen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und gerichtliche Klagen, weil Ihnen falsch vorgeworfen wird, Sie seien eine Stalkerin oder ein Stalker
Unsere Kanzlei hat prozessual Mandantinnen und Mandanten auch bereits in der umgekehrten Situation vertreten: Jemand behauptet falsch über Sie, dass Sie eine Stalkerin oder ein Stalker sind. In einem solchen Fall wird Ihr guter Ruf erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht wird verletzt. Unsere Anwälte verteidigen Sie gegen die geltend gemachten Stalking-Vorwürfe und setzen umgekehrt Ihre eigenen persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche für Sie durch. Sofern Ihnen der Gegner bereits eine einstweilige Anordnung oder gerichtliche Klage über ein Gericht hat zustellen lassen, vertreten unsere Anwälte Ihre Interessen im laufenden Gerichtsverfahren und machen zudem eigene Ansprüche für Sie geltend. Unsere Anwälte prüfen insbesondere, welche Erfolgsaussichten Sie im konkreten Einzelfall haben und wie rechtlich in Ihrem Fall am besten vorgegangen werden kann.