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Litigationblog

DPMA: Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke LxTek gestützt auf das Unternehmenskennzeichen LxTek unseres Mandanten erfolgreich (Beschluss vom 16.03.2020)

Gegen die Eintragung der am 31.03.2018 angemeldeten deutschen Wort-/Bildmarke LxTek (Registernummer 30 2018 210 232) hatten wir im Namen des Widersprechenden Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingelegt. Unser Mandant verfügte zwar über keine eigene prioritätsältere eingetragene Marke, trat jedoch seit vielen Jahren erfolgreich am deutschen Markt mit Hilfe eines gleichnamigen Amazon-Shops unter dem Unternehmenskennzeichen LxTek auf.

Die mit dem Widerspruch angegriffene Wort-/Bildmarke war für diverse Waren der Klassen 2, 9 und 11 geschützt. Im Widerspruch haben wird detailliert auch den Geschäftsbereich für das Unternehmenskennzeichen LxTek unseres Mandanten definiert. Anders ist es dem DPMA nicht möglich, eine Kollision der in Streit stehenden Kennzeichen festzustellen.

Wir machten geltend, dass zwischen dem widersprechenden Unternehmenskennzeichen und der angegriffenen Marke Verwechslungsgefahr besteht, weil sowohl Warenidentität/Branchenidentität als auch Zeichenidentität besteht. Wir beantragten deshalb, die angegriffene deutsche Marke auf Grund unseres Widerspruchs aus dem Register des DPMA zu löschen.

Das DPMA gab uns in vollem Umfang Recht. Unserer Mandantschaft stand ein Löschungs-/Unterlassungsanspruch gemäß §§ 12, 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu, denn die angegriffene Wort-/Bildmarke „LxTek“ und das ältere Unternehmenskennzeichen „LxTek“ standen sich in Verwechslungsgefahr begründender Weise gegenüber.

Der Erwerb eines Unternehmenskennzeichens setzt gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG voraus, dass das betreffende Zeichen originäre Unterscheidungskraft besitzt und von ihm als Unternehmensbezeichnung (also als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes) im Geschäftsverkehr namensmäßig nach außen hin tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Diese Voraussetzungen waren gemäß unserem Vortrag erfüllt. Insbesondere ist die Bezeichnung „LxTek“ für die Waren im beanspruchten Geschäftsbereich hinreichend unterscheidungskräftig, da insoweit laut DPMA kein beschreibender oder sonstiger kennzeichnungsschwacher Begriffsinhalt erkennbar ist. Die über die Internethandelsplattform „Amazon“ deutschlandweit tätige Widersprechende (unsere Mandantin) machte von der Bezeichnung „LxTek“ in Form der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs im geschäftlichen Verkehr bundesweit Gebrauch. Die Widersprechende hatte ihren Amazon-Shop „LxTek“ genannt.

Die Widersprechende ist deshalb auf Grund ihres Unternehmenskennzeichens berechtigt, die Benutzung der angegriffenen Marke in der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, und zwar gemäß § 12 MarkenG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG.

Nach ständiger Rechtsprechung kann aus einem Unternehmenskennzeichen unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nicht nur gegen eine Verwendung des angegriffenen Zeichens als Unternehmenskennzeichen, sondern auch gegen einen rein markenmäßigen Gebrauch vorgegangen werden, weil die Marke eine bestimmte betriebliche Herkunft des gekennzeichneten Produkts anzeigt und so mittelbar auch das hinter dem Produkt stehende Unternehmen individualisiert. Die Löschungsreife gemäß § 12 MarkenG setzt die Berechtigung voraus, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Hierfür erforderlich ist das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 2, 4 MarkenG, der im Widerspruchsverfahren hypothetisch auf der Grundlage einer fiktiven Benutzung der jüngeren Marke ermittelt wer­den kann, jedoch in Bezug auf das gesamte Bundesgebiet gegeben sein muss.

Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Denn zwischen der angegriffenen deutschen Marke und dem bundesweit verwendeten Widerspruchszeichen bestand unmittelbare Verwechslungsgefahr: Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens begegnen sich laut DPMA in jeder Hinsicht identische Zeichen auf branchenidentischen Waren, wodurch die Gefahr von Verwechslungen begründet ist.

Die Entscheidung des DPMA ist inzwischen rechtskräftig. Der Inhaber der gelöschten deutschen Marke hat keine Rechtsmittel gegen den Beschluss des DPMA eingelegt.