Maritimes Recht – Anwälte für Besatzungsmitglieder und deren Arbeitgeber
Die Besatzung an Bord eines Schiffes sieht sich im Vergleich zu anderen Berufsgruppen mit einzigartigen arbeitsrechtlichen Problemen konfrontiert, die auf die eher stürmischen Wetter-, Arbeits- und Lebensbedingungen zurückzuführen sind. Sie sehen sich nicht nur mit den üblichen Fällen, wie dem Aushandeln von fairen Arbeits- und Aufhebungsverträgen konfrontiert, sondern auch mit Situationen, in denen es um ihre Rechte auf Unterkunft und Verpflegung, bescheinigte medizinische Tauglichkeit für den Seedienst, Entschädigung bei Verletzungen und sogar möglichen Tod geht. Das Seearbeitsgesetz umreißt mehrere unveräußerliche Arbeitsrechte, die den Besatzungsmitgliedern gewährt werden.
Arbeitsverträge für Besatzungsmitglieder
Die Mindestanforderungen für die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern sind in Teil 2 SeeArbG aufgeführt, in dem das Mindestalter, die medizinische Eignung, die Qualifikation und der Einsatz des Arbeitnehmers aufgeführt sind. Gültige Arbeitsverträge für Besatzungsmitglieder müssen nach Teil 3 SeeArbG bestimmten Richtlinien folgen und sollten folgende Punkte enthalten:
- Der wesentliche Inhalt des Arbeitsverhältnisses, § 28 Abs. 2 Satz 1-13 SeeArbG
- Für die Besatzung von Fischereifahrzeugen auch die Aufnahme des § 28 Abs. 3 Sätze 1-3 SeeArbG
- Für die Besatzung, die voraussichtlich länger als einen Monat im Ausland, an Land oder auf einem Schiff unter fremder Flagge tätig ist, auch die Einbeziehung des § 28 Abs. 4 Sätze 1-4 SeeArbG
- Der Anspruch auf Arbeitsnachweis, spätestens am Tag der Beendigung des Dienstes, § 33 SeeArbG
- Der Anspruch auf Reisekostenvergütung, §31 SeeArbG
- Die besondere Dienstpflicht, § 32 SeeArbG, mit
- Der Verpflichtung, während der dienstfreien Zeit an Bord zu sein, sofern nicht die Erlaubnis zum Verlassen des Schiffes (Landgang) nach § 35 SeeArbG erteilt wurde
- Der Anspruch auf die vereinbarte Lohnzahlung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, § 37 SeeArbG
- Die Arbeitszeit auf See sollte 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten und nach dem Drei-Wachen-System geregelt sein, § 43-44 SeeArbG
- Die Genehmigung von Ruhepausen und Ruhezeiten ist ausreichend lang, um die Sicherheit und Gesundheit der Besatzungsmitglieder zu gewährleisten, § 45 Abs. 2 Sätze 1-2 SeeArbG
- Die Höchstarbeitszeit darf 14 Stunden in einem 24-Stunden-Zeitraum und 72 Stunden in einem Siebentageszeitraum nicht überschreiten, § 48 Abs. 1 Satz 1 SeeArbG
- Die Abweichung von Arbeitszeitregelungen, die nur durch einen Tarifvertrag geregelt sind, § 49 SeeArbG
- Das Führen einer Tabelle über die Arbeitszeitregelung an Bord und die Aufzeichnung der Arbeitszeit (§ 55 SeeArbG) mit ihrer Regelung nach §§2-7 See-ArbZNV.
- Klare Ansprüche auf Urlaub (§ 56 SeeArbG), die Dauer des Urlaubs (§ 57 SeeArbG)
- Regelkündigungsfristen nach § 66 SeeArbG, bei Sonderfällen nach § 67-69
- Der Anspruch auf Rückführung in bestimmten Fällen (§ 73 SeeArbG), zu bestimmten Zielen (§ 75 SeeArbG), durch welche Form der Durchführung mit Kostenübernahme durch den Reeder (§ 76 SeeArbG)
- Die Erstellung eines Protokolls in Bezug auf den Tod eines Besatzungsmitglieds, einschließlich der Vorkehrungen für die Beerdigung und die von der Beerdigung zu tragenden Kosten (§ 79 SeeArbG)
- Das Recht auf Unterkunft (§ 93 SeeArbG) und Verpflegung (§ 97 SeeArbG)
- Der Anspruch auf medizinische Versorgung, mit bestimmten Vorbehalten (§ 99-103 SeeArbG)
Arbeitgeber und Besatzungsmitglieder selbst sind eingeladen, Teil 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes mit unseren kompetenten Anwälten für Arbeitsrecht im Detail durchzugehen.
Kündigung von Besatzungsmitgliedern
In den §§ 65-72 des SeeArbG werden die Kündigungsfristen und -termine geregelt.
Da Besatzungsmitglieder an einem „beweglichen Arbeitsplatz“ arbeiten und nicht einfach von sich aus nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen können, hat die Besatzung gemäß § 73 SeeArbG einen Anspruch auf Rückführung:
- bei Krankheit oder Verletzung gemäß §105,
- bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses; bei ordentlicher Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist nach §66,
- bei Wegfall der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen des Reeders als Arbeitgeber durch Insolvenz, Verkauf des Schiffes, Umregistrierung des Schiffes oder einen anderen vergleichbaren Grund,
- wenn das Schiff in ein Gebiet fahren soll, in dem wegen bewaffneter Auseinandersetzungen besondere Gefahren drohen, und in das das Besatzungsmitglied nicht fahren will, oder wenn das Schiff ein solches Gebiet nicht unverzüglich verlässt,
- wenn der Reeder das Besatzungsmitglied im Stich lässt (§76a Abs. 1 Satz 3).
Die Wahl des Bestimmungsortes der Heimschaffung steht dem Besatzungsmitglied zu (§ 75 SeeArbG) und der Reeder hat die Vorkehrungen zu treffen und die Kosten zu tragen (§ 76 SeeArbG).
Arbeiten und Leben an Bord
Da das Schiff sowohl Arbeits- als auch Lebensort der Besatzungsmitglieder ist, gibt es besondere Schutzbestimmungen für faire Arbeitszeiten und Lebensbedingungen, die von den Arbeitgebern bereitgestellt werden. Die Unterbringung, die Freizeiteinrichtungen und die Verpflegungsstandards für Besatzungsmitglieder sind in den §§ 93-98 SeeArbG geregelt.
Darüber hinaus sind die Einzelheiten und Besonderheiten der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen in der Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen (SeeUnterkunftsV) geregelt. Diese Verordnung galt für Schiffe unter deutscher Flagge und mit einer Länge von mindestens 24 m.
Arbeitsrecht in der Binnenschifffahrt
Während der Seeverkehr in hohem Maße zur wirtschaftlichen Belastbarkeit Deutschlands und zur Bezeichnung als Logistikdrehscheibe Europas beiträgt, bilden die vielen Binnenwasserstraßen, die das Land durchziehen, ein hoch entwickeltes Binnenschifffahrtssystem. Die Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbZV) gilt für Besatzungsmitglieder auf gewerblichen Binnenschiffen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland fahren. Ähnlich wie das Seearbeitsgesetz umfasst die Verordnung verschiedene Arbeitsvorschriften für die Besatzung von Binnenschiffen, wie z.B. Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten, Saisonarbeit und Aufzeichnungspflichten über die täglichen Arbeits-/Ruhezeiten der Beschäftigten.
Sicherheit von Seeleuten und Änderungen im Seearbeitsrecht in Bezug auf das Coronavirus
Wie bei allen Infektionskrankheiten sollte die Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus an Bord für jedes Schiff ernst genommen werden. Da sich die Situation täglich ändert, ist es wichtig, dass die Vorschriften bezüglich Quarantäne und Tests auf dem neuesten Stand sind. Entsprechende Updates werden regelmäßig von der Deutschen Flagge herausgegeben.
Für Besatzungsmitglieder, die sich Sorgen um die Gültigkeit ihrer Seemannszeugnisse machen, wurden die von der Deutschen Seeschifffahrtsverwaltung ausgestellten Dokumente, die vor dem 1. Juli 2021 ablaufen sollten, automatisch um 6 Monate verlängert.
Wir von ZELLER & SEYFERT setzen uns für Sie ein, wenn Ihre Arbeitsrechtsansprüche auf Schiffen unter deutscher oder ausländischer Flagge in deutschen Gewässern/Binnen betroffen sind oder Sie Zweifel an Ihrer Einhaltung haben.