Beurteilungskriterien für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Die Beschaffung der Aufenthaltserlaubnis zur Gründung eines Unternehmens ist ein komplexer Prozess. Zunächst müssen die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums vorliegen, danach muss das Unternehmen in Form einer juristischen Person gegründet werden.
Das Visum
Nach § 21 AufenthG kann einem Ausländer für seine selbstständige Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis (bzw. das entsprechende Visum) erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- es muss ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis bestehen,
- die Tätigkeit muss positive Auswirkungen auf die Berliner Wirtschaft (oder den jeweiligen Zielort) erwarten lassen und
- die Finanzierung der Umsetzung muss durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert sein.
Von diesen Voraussetzungen kann nur in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden. So regelt § 21 AufenthG etwa besondere Bestimmungen zur Erleichterung der Aufenthaltserlaubnis, beispielsweise bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach dem Hochschulstudium.
Die genannten Tatbestandsmerkmale des § 21 AufenthG werden unter anderem geprüft nach der:
- Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee,
- den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers,
- der Höhe des Kapitaleinsatzes,
- den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation
- und dem Beitrag für Innovation und Forschung.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird anhand der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen geprüft. Welche Unterlagen hierzu einzureichen sind, geht aus den jeweiligen Merkblättern der Botschaften und den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin hervor. Regelmäßig verlangen die Behörden mindestens die Vorlage des Business-Plans und des Business-Konzepts.
Die Ausländerbehörden beteiligen von Gesetzes wegen gem. § 21 Abs. 1 S. 2 AufenthG bei der Prüfung, ob die beschriebenen allgemeinen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG vorliegen, die für den Gründungsort fachkundigen Stellen, wie z.B. die Handwerkskammern (HWK) oder Industrie- und Handwerkskammern (IHK). Bei gewerblichen Tätigkeiten ist das in Berlin grundsätzlich die IHK Berlin. Aufgabe der IHK ist die Gesamtinteressenvertretung der Berliner Wirtschaft samt ihrer Mitglieder und Gründer.
Nachdem die Ausländerbehörde die allgemeinen Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis geprüft hat, bittet sie die IHK um Abgabe einer Stellungnahme zur geplanten Geschäftstätigkeit des Antragstellers. Hierbei handelt es sich nicht um eine bindende Entscheidung, sondern vielmehr eine Einschätzung, die der Ausländerbehörde als Orientierung für die finale Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dient. Diese Einschätzung birgt sowohl Risiken als auch Chancen, da es unwahrscheinlich ist, dass die Ausländerbehörde von der Einschätzung der Fachkörperschaften abweicht.
Damit die Fachkörperschaften die Voraussetzungen des § 21 AufenthG prüfen können, sind folgende Unterlagen mit den Antragsunterlagen bei der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde einzureichen:
Firmenprofil
Das Firmenprofil ist eine erste Vorstellung des Unternehmens. Falls bereits ein Hauptsitz im Ausland besteht, sind dessen Adresse und Kontaktdaten anzugeben. Auch sind die jeweiligen Anteilseigner und Vorstände zumindest zu bezeichnen. Gleiches gilt für eine beabsichtigte Neugründung im Inland. Im Einzelnen verlangt die Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde hier eine vergleichsweise detaillierte Darstellung des Unternehmens, dessen genaue Form auf den Websites der jeweiligen Botschaft erklärt wird.
Businessplan und Geschäftskonzept samt Kapital- und Finanzierungsplan, Ertragsvorschau für drei Jahre und Liquiditätsplan
Der Businessplan und das Geschäftskonzept müssen erkennen lassen, dass an der geplanten Tätigkeit ein wirtschaftliches Interesse bzw. regionales Bedürfnis besteht (vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Ein solches liegt grundsätzlich vor, wenn eine nachhaltige Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen erkennbar ist oder die (glaubhaft gemachte) Schaffung oder Sicherung einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen vorliegt. Die bisherige Gesetzgebung sah vor, dass mindestens fünf Arbeitsplätze geschaffen werden müssen. Diese starre Voraussetzung ist inzwischen entfallen, sie kann jedoch als Richtlinie für die Bewertung der Erfolgsaussichten dienen: Wenn mindestens fünf Arbeitsplätze geschaffen werden, ist grundsätzlich von einem wirtschaftlichen Interesse auszugehen. Beabsichtigen Sie dementsprechend neben Ihnen weitere Mitarbeiter zu beschäftigen, werden genaue Informationen zur Anzahl, den jeweiligen Aufgaben und Anforderungen an die Stelle sowie den Beschäftigungsformen (Teil- oder Vollzeit), Gehalt und voraussichtlicher Zeitraum der Tätigkeit von Ihnen verlangt. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass die Verwirklichung der geplanten Arbeitsplätze nach einiger Zeit überprüft werden kann.
Auch das investierte Geld ist dazu geeignet, ein wirtschaftliches Interesse zu belegen. Je mehr Geld also investiert wird, desto eher sind die Bewilligungsbehörden geneigt, den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen. Zuletzt kann auch die Vermarktung umweltfreundlicher oder innovativer Produkte sowie die Errichtung einer Produktionsstätte das Vorliegen der Voraussetzungen begründen.
Zu beachten ist, dass ein wirtschaftliches Interesse bei reinen am regionalen Verbrauch orientierten Einzel- oder Dienstleistungsunternehmen regelmäßig nicht angenommen wird. Die regionalen Märkte sind hart umkämpft und fehlende Ortskenntnisse, Netzwerke und Sprachfähigkeiten stellen hier nach Auffassung des Gesetzgebers einen signifikanten Wettbewerbsnachteil dar. Sollte allerdings ein regionales Bedürfnis bestehen, weil beispielsweise ohne das Angebot eine bestehende oder absehbare Unterversorgung in der Region gegeben wäre oder das Angebot ein Alleinstellungsmerkmal aufweist, kann eine Ausnahme in Betracht kommen. Hierfür bedarf es allerdings einer hinreichenden Glaubhaftmachung, es reicht nicht lediglich zu behaupten, dass eine solche Angebotslücke besteht.
Die Ertragsvorschau (Umsatzerwartungen) für die ersten drei Jahre muss z.B. durch Kalkulation von Preisen, Provisionen oder Gebühren nachvollziehbar erläutert bzw. dargestellt werden und – sofern möglich – mit Nachweisen gestützt werden. Ein solcher Nachweis wird nicht allein dadurch erbracht, dass Sie eine „Kundenliste“ vorlegen. Vielmehr sollten Sie – soweit möglich – bereits bestehende Geschäftsverbindungen oder (künftige) Kundenakquisitionen samt vorliegenden Angeboten und geplanten Projekten vorlegen. Des Weiteren ist das Vorlegen von Wettbewerbs- und Marktanalysen von Bedeutung. Diese müssen Ihr Wettbewerbsumfeld sowie die konkrete Nachfrage Ihres Produkts nachvollziehbar beschreiben. Bei Geschäftsführern und anderen gesetzlichen Vertretern von Personen- und Kapitalgesellschaften müssen laut Verfahrensweisen der Ausländerbehörde Berlin jährliche Einkünfte in Höhe von 24.000 EUR netto erzielt werden. Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft weisen die entsprechenden Einkünfte durch einen Geschäftsführervertrag nach. Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, UG) müssen die Mehrheit der Anteile bzw. mindestens gleich hohe Anteile wie der/die übrige(n) Gesellschafter an der Gesellschaft halten. Die Verteilung der Anteile ist in geeigneter Form (z.B. Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterliste) nachzuweisen. Zusätzlich ist bei einer Kapitalgesellschaft der Eintrag in das Handelsregister oder zumindest die notarielle Anmeldung zum Handelsregister erforderlich.
Zuletzt ist ein sogenannter Kapitalbedarfsplan aufzustellen. Dieser muss genau darlegen, welche Investitionen erforderlich sein werden. Hierzu gehören insbesondere größere Anschaffungen wie Gewerberäume und Fahrzeuge, aber auch die Gründungskosten wie etwa die Gewerbeanmeldung, Notarkosten oder etwaige Aufwendungen für die Gründungsberatung.
Finanzierungsplan, insb. Kapitalnachweise oder Kreditzusagen
Der zuvor ermittelte Kapitalbedarf muss sodann selbstverständlich auch realisierbar sein, d.h. die Finanzierung bekannt und geklärt sein. Häufig scheitern Existenzgründungsvorhaben durch Unterschätzung des Kapitalbedarfs und mangelnder Sicherstellung der Finanzierung. Dies wissen auch die Behörden, sodass eine oberflächliche Auseinandersetzung mit dem Finanzierungsplan eine Bewilligung unwahrscheinlich macht.
Lebenslauf
Mit den Antragsunterlagen ist ebenfalls ein Lebenslauf beizufügen. Dieser muss aufzeigen, dass er über die notwendigen fachlichen kaufmännischen Qualifikationen verfügt, um ein Unternehmen erfolgreich zu führen. Auch sollten eventuell vorhandene Sprachfähigkeiten aufgelistet und nach dem „Gemeinsamen europäischer Referenzrahmen für Sprachen“ belegt werden. Insbesondere grundlegende Deutschkenntnisse (A1) werden von den Behörden geschätzt.
Qualifikationsnachweise
Ferner müssen Sie Qualifikationsnachweise wie beispielsweise Hochschulabschlüsse oder Berufserfahrungen (z.B. Arbeitszeugnisse, Empfehlungsschreiben) einreichen. Je nach Land und Abschluss ist eventuell erforderlich, dass die Zeugnisse „legalisiert”, d.h. beglaubigt werden. Informationen zum entsprechenden Legalisierungsverfahren stellen die jeweiligen Auslandsvertretungen zur Verfügung.
Kooperationsnachweise
Von Bedeutung ist ebenfalls der Nachweis von Kooperationen. Soweit solche noch nicht vorliegen, sollten Sie Absichtserklärungen oder Interessensbekundungen potenzieller bzw. künftiger Geschäftspartner/Kunden nachweisen.
Geschäftsführervertrag
Bei Kapitalgesellschaften muss darüber hinaus der Nachweis über einen Geschäftsführervertrag erbracht werden.
Soweit vorhanden:
(Gewerbe-) Mietvertrag
Sofern Sie bereits einen (Gewerbe-) Mietvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie auch diesen bei der Behörde vorlegen.
Gründungsurkunde, Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszug bzw. notarielle Anmeldung zum Handelsregister, Gewerbeanmeldung
Wenn Ihr Gründungsprozess es bereits zulässt, sollten Sie die Gründungsurkunde, den Gesellschaftsvertrag und einen Handelsregisterauszug bzw. notarielle Anmeldung zum Handelsregister oder eine Gewerbeanmeldung beifügen.
Bei bereits bestehenden Unternehmen müssen Sie zusätzlich folgendes beifügen:
- Bilanzen der letzten beiden Jahre
- Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) der letzten sechs Monate
- Einnahme-Überschuss-Rechnung, sofern nicht bilanziert wird
- Steuerbescheide der letzten drei Jahre (soweit vorhanden)
Die Gründung der Gesellschaft
Sobald die Erteilung des Visums erfolgt ist, gilt es schnellstmöglich die entsprechende Gesellschaft zu gründen, um mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit beginnen zu können.
Es mag zunächst überraschen, dass die Gründung einer eigenen Handelsgesellschaft oder eines Unternehmens in Deutschland jedem Unternehmer unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit offen steht und dass für ausländische und einheimische Investoren die gleichen Verfahren gelten. Nach geltendem Recht ist dies jedoch unproblematisch möglich und sogar Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG. Wenn Sie daran interessiert sind, ein Unternehmen in der robusten deutschen Wirtschaft zu gründen, müssen Sie sich zunächst entscheiden, welche Art von Unternehmen Sie gründen möchten. Die entsprechenden Möglichkeiten werden im Folgenden vorgestellt. Grundsätzlich kommen als Handelsgesellschaften eine Kapitalgesellschaft, ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, ein Franchiseunternehmen oder ein Verein, der gewerbliche Tätigkeiten ausübt, in Betracht.
Gewerbliche Unternehmen gibt es in verschiedenen Formen:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
In Deutschland ist die häufigste Rechtsform die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Dies ist auch die häufigste Wahl für ausländische Unternehmer. Der größte Vorteil einer GmbH ist, dass der Inhaber grundsätzlich nicht mit seinem Privatvermögen haftet, sondern die Haftung auf das Kapital der Gesellschaft beschränkt ist.
Die Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH sind:
- Ein bestellter Gesellschafter und ein Geschäftsführer.
- Ein ausgearbeiteter und notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag.
- Mindestkapital von mindestens 25.000 EUR für die Einzahlung auf das Firmenkonto, wobei mindestens 12.500 EUR des Anteils bei der Eintragung bestätigt werden müssen.
- Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister mit notariellem Vertrag zwischen den Gesellschaftern.
- Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt.
Die Größe einer GmbH reicht von einer Handvoll Mitarbeitern bis hin zu Großkonzernen. Der wichtigste Faktor ist, dass sie nicht öffentlich gehandelt wird. Wenn Sie beabsichtigen, Aktien Ihres Unternehmens zu verkaufen, wäre eine AG die richtige Wahl.
Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)
Eine attraktive Unternehmensform, die von Unternehmern und Existenzgründern gerne genutzt wird, ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Sie ähnelt der gebräuchlichen GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), mit dem Hauptunterschied, dass für die Gründung des Unternehmens ein geringeres Kapital erforderlich ist.
UG vs. GmbH: Was ist besser für Unternehmer?
Bei der Entscheidung zwischen der Gründung einer UG oder einer GmbH sind einige Faktoren zu berücksichtigen. Zunächst einmal gibt es einige grundlegende Gemeinsamkeiten:
- Beide sind gewerbliche Gesellschaftsformen mit beschränkter Haftung.
- Beide sind private juristische Personen mit einzelnen Gesellschaftern.
- Beide müssen durch mindestens einen Geschäftsführer vertreten werden, der entweder der Gesellschafter oder eine von der Gesellschaft getrennte dritte Person ist. Diese Person kann sogar ein Nicht-Deutscher sein.
Allerdings gibt es auch Unterschiede:
- Startkosten:
UGs sind sehr attraktiv, da die Kosten für die Gründung sehr niedrig sind. Sie wird manchmal auch als „1-Euro-Gesellschaft“ bezeichnet, da man das Unternehmen theoretisch mit nur 1 € in bar gründen kann. Dies steht in krassem Gegensatz zu dem Mindeststammkapital von 25.000 €, das eine GmbH aufweisen muss (obwohl nur 12.500 € des Kapitals bei der Unterzeichnung erforderlich sind, s.o.). Dennoch sollten Unternehmer alle zusätzlichen Kosten berücksichtigen, die für die Eröffnung ihres Unternehmens über die Mindestanforderungen an das Stammkapital hinaus erforderlich sind. Darüber hinaus können Einlagen auf das Stammkapital einer GmbH in Form von Bargeld und verschiedenen anderen Vermögenswerten (z. B. Ausrüstung oder Immobilienwert) geleistet werden. Dagegen kann das Stammkapital einer UG nur in bar eingezahlt werden. - Glaubwürdigkeit:
Da die GmbH die Standardform in Deutschland ist, genießt sie im In- und Ausland ein hohes Ansehen. Umgekehrt genießt die UG einen gewissen Ruf, der sich aus den niedrigen Anfangsinvestitionskosten ableitet. Wenn das Produkt oder die Dienstleistung eher preiswert ist oder wenn Sie nur den Markt testen wollen, dann ist es sinnvoll, eine UG zu gründen. Wenn Sie das Unternehmen jedoch mit sehr geringen Mitteln gründen, kann dies für Investoren oder Geschäftskunden den Eindruck erwecken, dass „kein Geld im Unternehmen steckt“. Dies kann sich für Start-ups, die eine komplexe, teure Dienstleistung anbieten oder große Umsätze erzielen wollen, als Herausforderung erweisen. - Verpflichtung zur Gewinnthesaurierung:
UGs müssen jedes Jahr 25% ihres Bargewinns als Rücklage verwenden, bis sie den Mindestbetrag von 25.000 € erreicht haben. Sobald der Jahresgewinn einer UG 25.000 € erreicht hat, kann sie eine reguläre GmbH werden. In der Praxis kann es jedoch teurer sein, eine UG in eine GmbH umzuwandeln, als sie von Anfang an als GmbH zu registrieren.
Obwohl wir Unternehmer mit jeder Art von Kapital unterstützen, empfehlen wir in den meisten Fällen die Gründung einer GmbH gegenüber einer UG. Angehende Unternehmensgründer, die an rechtlicher Unterstützung interessiert sind, können sich gerne an unsere erfahrenen Anwälte wenden, die sie durch den bürokratischen Prozess begleiten.
Aktiengesellschaft (AG)
Für Unternehmen, die öffentlich gehandelt und möglicherweise sogar an der Börse notiert werden sollen, ist die Aktiengesellschaft (AG) die geeignete Rechtsform. AGs genießen in Deutschland ein hohes Ansehen am Markt.
Die Voraussetzungen für die Gründung einer AG sind:
- Mindestens ein Aktionär, wobei die Anzahl der Aktionäre nicht beschränkt ist
- Ein Vorstand, welcher über die operativen und verwaltungstechnischen Aspekte des Unternehmens entscheidet
- Mindestkapital von 50.000 EUR
- Der Gesellschaftsvertrag wird von den Investoren unterzeichnet.
- Antrag wird von den Gründungsgesellschaftern, den Aufsichtsratsmitgliedern und dem Vorstand in Anwesenheit eines Notars unterzeichnet; die Eintragung erfolgt beim deutschen Handelsregister
- Antrag auf Erteilung einer EORI-Nummer
Für die Gründung einer AG sind umfangreiche bürokratische Schritte erforderlich, die durch einen geeigneten Notar und einen Gesellschaftsanwalt erheblich vereinfacht werden. Beachten Sie, dass es einige Erleichterungen für eine so genannte „kleine AG“ (Small AG) gibt.
Offene Handelsgesellschaft (oHG)
Um eine oHG zu gründen, müssen mindestens zwei Partner einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Alle Gesellschafter sind am Gewinn beteiligt, haften aber auch persönlich und unbeschränkt, auch für etwaige Schulden und Verbindlichkeiten. Die Gesellschaft wird auch in das Handelsregister und das örtliche Gewerbeamt eingetragen.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG hat einen Komplementär, der die Gesellschaft vertritt und für sie haftet, während der oder die Kommanditisten nur mit dem Wert ihrer Anteile an der Gesellschaft haften. Zu beachten ist, dass die KG in Kombination mit einer GmbH oder einer Ltd. als Komplementär oft aus steuerlichen Gründen gewählt wird.
Tochtergesellschaft
Durch die Gründung einer Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens kann das Unternehmen räumlich von der Muttergesellschaft getrennt werden, um die regionale Nachfrage zu befriedigen. Die Tochtergesellschaft verfügt über eine gewisse autonome Macht, ist aber dennoch in begrenztem Umfang mit der Muttergesellschaft verbunden. Beachten Sie, dass sich Tochtergesellschaften von Zweigniederlassungen im Handelsregister unterscheiden.
Zweigniederlassung
Eine Zweigniederlassung ist eine deutsche Niederlassung der internationalen Muttergesellschaft. Sie kann weiter unterschieden werden zwischen einer unselbständigen Zweigniederlassung und einer selbständigen Zweigniederlassung.
Der gesamte Gesellschaftsgründungsprozess kann einen gewissen Zeitaufwand erfordern, weshalb ein kompetenter Anwalt für Gesellschaftsrecht die erforderlichen Verfahren zur Unternehmensregistrierung vereinfachen wird. Unsere zweisprachigen Anwälte mit langjähriger Erfahrung in der Betreuung ausländischer Investoren freuen sich über jede Anfrage zur Unterstützung bei der Unternehmensgründung in Deutschland.
Sonderfall: Freiberufler
Auch Freiberufler haben gem. § 21 Abs. 5 AufenthG privilegierte Aufenthaltsmöglichkeiten in Deutschland, insbesondere müssen sie nicht zwingend die eingangs beschriebenen strengen Wirtschaftlichkeitsanforderungen erfüllen. Gem. § 18 EStG gehören zu der freiberuflichen Tätigkeit alle selbstständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeiten. Dies sind vor allem Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten, aber auch Künstler, Dolmetscher und Sprachlehrer. Insbesondere die Letzteren können auf eine großzügige Handhabung des Aufenthaltsrechts hoffen, da das Land Berlin sich regelmäßig als intellektuelles und multikulturelles Zentrum von Deutschland präsentiert.
Persönliche Voraussetzungen
Neben den aufgezeigten Voraussetzungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Unternehmens des Antragstellers bedarf es auch der Erfüllung verschiedener persönlicher Bedingungen. Zunächst müssen selbstverständlich gültige und von der BRD anerkannte Passdokumente vorliegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, 4 AufenthG) und vom Antragsteller darf keine Sicherheitsgefahr ausgehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 AufenthG). Auch müssen Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ihre Krankenversicherung nachweisen. Des Weiteren müssen nach § 21 Abs. 3 AufenthG Ausländer, die über 45 Jahre alt sind, eine angemessene Altersversorgung belegen. Diese Altersversorgung kann durch eigenes Vermögen, durch Betriebsvermögen und durch im In- und Ausland erworbene Rentenanwartschaften nachgewiesen werden. Ab dem 67. Lebensjahr wird ein Betrag von ca. 1400,00 Euro monatlich über 12 Jahre oder ein Vermögen von ca. 195.000,00 Euro erwartet.