Aufenthaltsregelungen für (unselbstständig tätige) Fachkräfte aus Drittstaaten
Fachkräfte mit abgeschlossener Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium)
Nach § 18a oder § 18b Abs. 1 AufenthG kann einer Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Voraussetzungen für das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis sind:
Fachkraft mit Berufsausbildung
Der jeweilige Antragsteller muss eine Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung sein. Der Begriff der Fachkraft ist in § 18 Abs. 3 AufenthG definiert und bezeichnet einen Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung). Eine qualifizierte Berufsausbildung ist jede staatlich anerkannte Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Ob es sich bei der entsprechenden Tätigkeit um eine staatlich anerkannte Berufsausbildung handelt, ergibt sich aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO). Das Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, aus welchem sich eine entsprechende Anerkennung ergibt. Handelt es sich nicht um eine anerkannte Berufsausbildung, sondern um eine ausländische Berufsqualifikation oder einen ausländischen Bildungsabschluss, muss gem. § 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung oder die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses festgestellt worden sein. Dies ist in der Regel durch einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Anerkennungsstelle in Deutschland nachzuweisen.
Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots
Der Antragsteller muss des Weiteren ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen. Dies geschieht grundsätzlich durch die Vorlage des Arbeitsvertrags. Regelmäßig kommt es auch vor, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines entsprechenden Vertrags von der Erteilung eines Aufenthaltstitels abhängig macht. In diesem Fall reicht die bloße (schriftliche) Zusage des Arbeitgebers.
Übereinstimmen von Qualifikation und Arbeitsplatzangebot
Die jeweilige Qualifikation und das Arbeitsplatzangebot müssen miteinander korrespondieren, d.h. ein Krankenpfleger darf nur im Bereich der Krankenpflege arbeiten und nicht etwa als Handwerker.
Vorliegen einer Berufsausübungserlaubnis
Das deutsche Recht schreibt für die Ausübung bestimmter Berufe eine gesonderte Berufsausübungserlaubnis vor. Für diese “reglementierten” Berufe muss eine entsprechende Erlaubnis zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Reglementierte Berufe sind vor allem solche, bei denen ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen wird (z.B. Human-, Zahn-, und Veterinärmedizin, Ingenieurwesen, Notariat oder Lehrberufe an staatlichen Schulen). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat eine Website eingerichtet, welche mittels eines digitalen Assistenten durch das jeweils erforderliche Verfahren leitet.
Vorliegen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Grundsätzlich muss die Bundesagentur für Arbeit gem. §§ 18 Abs. 2 Nr. 2, 39 AufenthG vor der Erteilung des Aufenthaltstitels zustimmen. Die Bundesagentur überprüft v. a. die Übereinstimmung des Arbeitsvertrages mit den gesetzlichen Vorgaben, etwa die Einhaltung der Mindesturlaubszeiten und Höchstarbeitszeiten. In bestimmten Fällen entfällt diese Zustimmungspflicht, etwa bei wissenschaftlichem Personal (§ 5 BeschV) oder bei einem längerem Voraufenthalt in Deutschland (§ 9 BeschV)
Lebensunterhaltssicherung und angemessene Altersversorgung
Bei der Erteilung der meisten Aufenthaltstitel ist es erforderlich, dass der Ausländer in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Im Falle der Erwerbsmigration bedeutet dies, dass durch die Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen erzielt werden muss. Bei Personen über 45 Jahre muss zusätzlich eine angemessene Altersversorgung nachgewiesen werden oder ein Bruttogehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt werden.
Rechtsfolgen bei Bewilligung
Die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a oder 18b AufenthG wird für die Dauer von vier Jahren erteilt. Wenn das Arbeitsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für diesen Zeitraum erteilt. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen weiter vor, kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland planen, das Antragsverfahren für die Aufenthaltserlaubnis nicht eigenständig durchführen möchten oder noch weitere Fragen hierzu haben, stehen wir Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Wir unterstützen auch Unternehmen bei der Planung von Einsätzen ausländischer Fachkräfte sowie Fachkräfte selbst, die aufenthaltsrechtliche Unterstützung benötigen.