ZELLER & SEYFERT sind die registrierten anwaltlichen Vertreter von unzähligen deutschen Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
Wir melden seit vielen Jahren jedes Jahr mehrere dutzend deutsche Designs für unsere Mandanten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an. Alle Designanmeldungen werden bei uns von einem Rechtsanwalt durchgeführt. Dies stellt sicher, dass das Anmeldeverfahren zügig und fehlerfrei durchgeführt wird. Wir prüfen insofern auch, ob Ihr Design eintragungsfähig ist. In vielen Fällen empfiehlt es sich auch, Sammelanmeldungen mehrerer Designs gleichzeitig durchzuführen, weil das die Gebühren des DPMA erheblich absenkt.
Schnelle Eintragungen deutscher Designs durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)
Deutsche Design werden im Vergleich zu Designs in vielen anderen Ländern in aller Regel relativ zügig registriert. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) trägt ein angemeldetes Design in aller Regel binnen 2 bis 4 Wochen nach Einreichung der Designanmeldung in das Designregister ein. Ab der Eintragung ist Ihr Design für mindestens 5 Jahre geschützt. Sie können diesen 5-jährigen Schutz insgesamt viermal verlängern lassen (maximale Schutzdauer des Designs: 25 Jahre).
Unsere Garantie: Wir melden Ihr Design binnen 24 Stunden beim Deutschen Patent- und Markenamt an, nachdem die Gebühren für die Designanmeldung bei uns eingegangen sind
Wir wollen Verzögerungen bei der Anmeldung Ihrer Designs in jedem Fall vermeiden. Wir garantieren unseren Mandanten deshalb ausdrücklich, dass wir die Designanmeldung stets binnen 24 Stunden nach Eingang der Anmeldegebühren auf unserem Konto einreichen werden. Die Designanmeldung wird dabei von einem Rechtsanwalt vorgenommen, der diese auch persönlich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einreicht. Dies garantiert eine fehlerfreie und zügige Anmeldung gemäß den Standards des DPMA.
Wir reichen die Designanmeldungen für unsere Mandanten stets elektronisch mit Hilfe von DPMAdirektPro beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein
Um Ihre Designs besonders zügig anzumelden, reichen wir alle Designanmeldungen für unsere Mandanten elektronisch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein. Wir haben dafür als Rechtsanwälte eine qualifizierte Signaturkarte erworben, mit deren Hilfe wir Designanmeldungen elektronisch wirksam signieren können. Zudem zahlen wir die Designanmeldegebühren bereits unmittelbar im Rahmen des Anmeldevorgangs an das DPMA, damit das DPMA unmittelbar mit der Prüfung und Eintragung unserer Designanmeldung beginnen kann.
Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) auf Eintragung des Designs
Sollte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) Ihr Design wider Erwarten nicht eintragen wollen, obwohl die Voraussetzungen für die Eintragungsfähigkeit Ihres Designs vorliegen, erheben wir gegen die unzutreffende ablehnende Entscheidung des DPMA in Ihrem Namen gerne Klage vor dem Bundespatentgericht (BPatG) in München auf Eintragung Ihres Designs. Wir konnten auf diese Weise in der Vergangenheit schon mehrmals unzutreffende Entscheidungen des DPMA gerichtlich korrigieren und die Designs unserer Mandanten entgegen dem ursprünglichen Willen des DPMA eintragen lassen.
Designurkunden für eingetragene Designs
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) verschickt nach Eintragung Ihres deutschen Designs die Designurkunde per Post in Papierform an unsere Kanzlei. Wenn Sie wollen, übersenden wir Ihnen die Designurkunde dann anschließend per Post bzw. per DHL Express. Gerne bewahren wir die Designurkunde für Sie auch bei uns in unserem Archiv in unserer Kanzlei auf. Sollte es später zum Streit über Ihr eingetragenes Design kommen, dann erbringt die Designurkunde vor Gericht den vollen Beweis darüber, dass Sie Inhaber des eingetragenen Designs sind.
Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
Ihr eingetragenes Design gilt zu Ihren Gunsten, solange es eingetragen ist. Das DPMA wird Ihr Design nicht löschen, wenn es von niemandem angegriffen wird. Dritte Personen können jedoch jederzeit Nichtigkeitsverfahren gegen Ihr eingetragenes Design vor dem DPMA beginnen. Wenn Sie sich gegen den Nichtigkeitsantrag des Antragstellers nicht binnen eines Monats zur Wehr setzen, wird die Nichtigkeit Ihres Designs vom DPMA festgestellt oder erklärt und Ihr eingetragenes Design wird vom DPMA wieder aus dem Register gelöscht. Gerne vertreten wir Sie in Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA, um den Bestand Ihres eingetragenen Designs weiter aufrechtzuerhalten.