Persönliche Haftung von Beratern (Berufshaftung)
Wie im Haftungrecht allgemein steigt auch im Berufshaftungsrecht die Anzahl der geltend gemachten Ansprüche von Jahr zu Jahr kontinuierlich an. Dies kann einmal mit der steigenden Komplexität der Beratungsmaterie erklärt werden und zum anderen mit dem gewachsenen Konkurrenzdruck, der – ähnlich wie bei der Managementhaftung – einzelne Berater möglicherweise dazu veranlasst, höhere Risiken hinsichtlich der Qualität ihrer Beratungsleistung einzugehen (wegen Zeit- oder Kostendrucks werden an sich notwendige Prüfungen oder Überlegungen nicht in angemessener Form angestellt). Ein weiterer Grund für das Zunehmen von Haftungsfällen dürfte auch die gestiegene Erwartungshaltung auf Mandantenseite sein. Die Bereitschaft, im Zweifel den Fehler eines Anwalts nicht einfach auf sich beruhen zu lassen, ist mit wachsender Sensibilität für haftungsrechtliche Ansprüche in allen Bereichen gestiegen.
Anwaltshaftung – Haftung von Rechtsanwälten
Innerhalb der Grenzen der Beschränkung des Mandats schuldet der Rechtsanwalt eine umfassende und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen des Mandanten in jede Richtung. Dies beinhaltet die Wahl des sichersten Wegs ebenso wie die Offenlegung von naheliegenden Risiken und Zweifelsfällen auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zur Beratungsmaterie. Verletzt der Rechtsanwalt diese Pflichten schuldhaft und entsteht dem Mandanten dadurch ein Schaden, ist der Anwalt zum Schadensersatz verpflichtet. Der für Anwaltshaftung zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) und die Instanzengerichte stellen hohe Anforderungen an die mandatsbezogenen Pflichten des Rechtsanwalts.