
Entsendung von Expats
Eine weitere Möglichkeit des Aufenthalts ist die sogenannte “Entsendung” i.S.d. § 21 BeschV. Entsendungen betreffen in erster Linie Fälle, in denen der Arbeitgeber keine Niederlassung in Deutschland hat, hier aber grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen möchte.
Voraussetzungen für Entsendung von Arbeitnehmern
Voraussetzungen für eine Entsendung sind:
- der entsendende Unternehmer hat seinen Sitz innerhalb der EU (oder einem Staat mit dem ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht)
- es besteht ein ausländisches Beschäftigungsverhältnis und eine entsprechende Sozialversicherungspflicht im Ausland
- der Arbeitnehmer befindet sich aufgrund einer Weisung in Deutschland.
Zeitliche Dauer einer Entsendung von Arbeitnehmern
Die Entsendung ist an sich immer zeitlich befristet und kann nicht verlängert werden. Die Dauer der Befristung beträgt im Falle einer Entsendung innerhalb der EU 24 Monate, bei Drittstaaten ist sie vom jeweiligen bilateralen Abkommen abhängig. Beispielsweise können Arbeitnehmer aus Tunesien nur für 12 Monate entsandt werden, während aus den USA, Kanada und Japan eine Entsendung über 60 Monate möglich ist.
Entsendung auf Grundlage eines Vander-Elst-Visums
Entsendungen sind nicht nur auf die jeweiligen Staatsangehörigen beschränkt. Im Falle einer Entsendung innerhalb der EU können aufgrund der Dienstleistungsfreiheit auch Drittstaatsangehörige entsendet werden. Im Fall Vander Elst ./. Office des Migrations internationales (OMI) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) etwa, dass auch eine Entsendung von marokkanischen Arbeitnehmern eines belgischen Unternehmens nach Frankreich möglich sei. Auch wenn hierdurch zeitweise das Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt, ist jedoch das sogenannte „Vander Elst-Visum” ebenfalls an bestimmte Voraussetzungen gebunden.