Litigationblog

Markenrechtliche Fälle vor der EUIPO im Jahr 2016

Markenrechtliche Streitigkeiten vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) können in zwei Richtungen gehen:

(1) Entweder man streitet sich mit der EUIPO darüber, ob die jeweils angemeldete Marke zu beschreibend für die zu schützenden Waren und Dienstleistungen ist. Sollte die Marke zu beschreibend sein (z. B. „Safeprotect“ für einen Schutzhelm), dann lehnt die EUIPO die Markenregistrierung ab. Oftmals gibt es jedoch Grenzfälle, in denen sich der Streit mit der EUIPO lohnt. Sollte der Prüfer erster Instanz bei der EUIPO die Markeneintragung als zu beschreibend ablehnen, besteht bei der EUIPO die Möglichkeit, den Rechtsstreit vor einen Markenbeamten der zweiten Instanz zu ziehen. Ein solcher Markenbeamter der zweiten Instanz verfügt häufig über eine langjährige Erfahrung. Sollte auch dessen Entscheidung und Begründung nicht überzeugen, so ist stets noch eine Klage zum EuG (zuständig dann in der zweiten Instanz vor Gericht: der EuGH) möglich.

(2) Oder es beschwert sich ein Markeninhaber mit Hilfe eines Widerspruchs oder eines Nichtigkeitsantrags darüber, dass die jüngere Marke(nanmeldung) eine Verwechslungsgefahr zu seiner prioritätsälteren eingetragenen Marke verursacht. Auch hier beginnt der Streit zunächst vor der EUIPO, bevor letztlich der Gang vor die Gerichte offen steht.

Ich habe im Jahr 2016 knapp zwei Dutzend streitige markenrechtliche Verfahren in den Konstellationen (1) und (2) geführt. Auch wenn Papiereinreichungen bei der EUIPO sowie bei EuG und EuGH nach wie vor zulässig sind, werden die Verfahren in der Praxis durchweg elektronisch geführt. Die Einreichung von Dokumenten geschieht über den freigeschalteten offiziellen Account des jeweiligen Rechtsanwalts. Dies führt praktisch durchweg zu deutlich kürzeren Verfahrensdauern und zu einem effizienteren Arbeiten aller Beteiligten. Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) finden die entsprechenden Verfahren – bedauerlicherweise – nach wie vor weitgehend in Papierform statt. Für 2017 ist aber auch beim DPMA ein Umdenken in Richtung elektronisch geführter Verfahren angedacht.