Vertretung in Domainstreitigkeiten durch einen Fachanwalt
Domainstreitigkeiten entstehen deshalb, weil ein bestimmter Internetdomainname zu einer bestimmten Top Level Domain nur einmal vergeben werden kann. Bei der Vergabe von Domainnamen gilt der Prioritätsgrundsatz, dass derjenige, der die Domain als erster angemeldet hat, auch der Domaininhaber werden soll („first come, first served“). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, wenn sich ein Anspruchsteller auf ein besseres Recht am Domainnamen berufen kann.
Dieses bessere Domainrecht setzen ZELLER & SEYFERT für Ihr Unternehmen auf nationaler und internationaler Ebene durch, sowohl vor den deutschen Gerichten als auch in internationalen Schiedsgerichtsverfahren. Umgekehrt helfen unsere Anwälte Ihrem Unternehmen auch dabei, Ihre Domain gegen prozessuale Angriffe durch Dritte zu verteidigen. Bei uns im Haus wird sich Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert, LL.M. zusammen mit seinem Team um den domainrechtlichen Fall Ihres Unternehmens kümmern. Er ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht sowie Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht – gerade auch in domainrechtlichen Streitigkeiten – seit vielen Jahren ausgewiesener Experte in der prozessualen Vertretung von Domaininhabern.
Vertretung in Streitigkeiten um Ihr Unternehmenskennzeichen durch einen Fachanwalt
Ebenso vertreten wir Sie auch darin, wenn Sie sich mit einem anderen Unternehmen um Ihr Unternehmenskennzeichen (z. B. Ihren Firmennamen) oder Ihre sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen streiten müssen. Auch hier gilt im Grundsatz der Prioritätsgrundsatz, von dem es jedoch auch hier Ausnahmen gibt. Wir prüfen für Sie im Einzelnen, welches kennzeichenrechtliche Verhalten am Markt prioritätsbegründend wirkt und welche Erfolgsaussichten Sie in einem Kennzeichenrechtsstreit vor dem zuständigen Gericht für Kennzeichenstreitsachen haben.Fachanwaltliche Vertretung vor deutschen Gerichten
Wenn Ihr Unternehmen ein besseres („prioritätsälteres“) Recht an einem Unternehmenskennzeichen oder am Namen einer eingetragenen .de-Domain hat, dann muss Ihr Unternehmen sein besseres Recht in Deutschland vor Gericht durchsetzen. In Deutschland hält sich die DENIC eG aus Domainstreitigkeiten zu .de-Domains vollkommen heraus und bietet insofern auch kein Streitschlichtungsverfahren an. Deutsche Gerichte sind zudem auch bei Domainstreitigkeiten zu anderen Top Level Domains zuständig, wenn der Beklagte seinen Sitz in Deutschland hat oder sich die Rechtsverletzung auch in Deutschland auswirkt. Die gerichtlichen Verfahren in Kennzeichenstreitigkeiten und Domainstreitigkeiten werden in Deutschland in der ersten Instanz von zwei unterschiedlichen Gerichten entschieden: Entweder vom Bundespatentgericht in München oder von einem örtlich zuständigen Landgericht. Beim Landgericht sind – nach Wahl des Klägers – die Zivilkammern oder die Kammern für Handelssachen zuständig.Domainrecht: Anwalt zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht
Das Bundespatentgericht (BPatG) in München ist immer dann zuständig, wenn ein Betroffener Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) überprüfen lassen will. Konkret kommen Beschlüsse des DPMA gegen einen Domaininhaber dann in Betracht, wenn der Domaininhaber ein Widerspruchsverfahren vor dem DPMA gegen eine prioritätsjüngere Marke begonnen hat. Es solches Widerspruchsverfahren ist seit dem 01. Oktober 2009 vom Gesetzgeber zugelassen worden. Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert, LL.M. hat sich auf die Vertretung seiner Mandanten in solchen domainrechtlichen Widerspruchsverfahren sowie die nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem BPatG spezialisiert.Domainrecht und Unternehmenskennzeichenrecht: Anwalt zur Vertretung vor einem örtlich zuständigen Landgericht (Kennzeichengerichte)
Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert, LL.M. ist seit vielen Jahren ebenfalls auf die Vertretung von Domaininhabern und Unternehmensinhabern vor den verschiedenen Kennzeichengerichten in Deutschland spezialisiert. Die Kennzeichengerichte sind dabei insbesondere in folgenden Konstellationen und für folgende Anspruchstypen zuständig:- Unterlassungsansprüche gegen die Fortsetzung der Verletzung des Domainrechts bzw. gegen die Fortsetzung der unerlaubten Nutzung eines Unternehmenskennzeichens
- Auskunftsansprüche zu Art und Umfang der Verletzung des Domainrechts oder des Unternehmenskennzeichens
- Schadensersatzansprüche, insbesondere auf Herausgabe des Gewinns des Domainverletzers oder sonstigen Rechtsverletzers und Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie für die unerlaubte Nutzung der Domain oder des Unternehmenskennzeichens
- Vernichtungs- und Rückrufansprüche hinsichtlich widerrechtlich mit dem Domainnamen oder dem Unternehmenskennzeichen gekennzeichneten Waren
- Vorlage- und Besichtigungsansprüche insbesondere hinsichtlich bestimmter Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen zur Berechnung des domainrechtlichen oder unternehmenskennzeichenrechtlichen Schadensersatzanspruches
- Löschungsansprüche hinsichtlich einer eingetragenen Marke wegen Verfalls oder wegen des Bestehens eines prioritätsälteren Domainrechts oder Unternehmenskennzeichenrechts Ihres Unternehmens
Domainrecht und Unternehmenskennzeichenrecht: Anwalt zur Vertretung vor Gerichten höherer Instanzen
Wenn es notwendig wird, vertreten unsere Anwälte Domaininhaber und Unternehmensinhaber auch vor Gerichten höherer Instanzen: insbesondere in Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen des BPatG sowie in Berufungsverfahren vor sämtlichen Oberlandesgerichten in Deutschland gegen Entscheidungen der Kennzeichengerichte. Sofern Ihr Unternehmen bislang von einer anderen Kanzlei vertreten worden ist und in der ersten Instanz unterlegen ist, bieten wir Ihrem Unternehmen an, die Erfolgsaussichten für eine Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu prüfen und Ihren domainrechtlichen bzw. unternehmenskennzeichenrechtlichen Fall in der zweiten Instanz zu vertreten.Eilige Durchsetzung Ihrer Domainrechte und Unternehmenskennzeichenrechte durch Beantragung einstweiliger Verfügungen
Bei besonderem Eilbedarf setzen wir die domainrechtlichen und kennzeichenrechtlichen Ansprüche unserer Mandanten eilig im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem zuständigen Gericht durch. Eilig ist in aller Regel die Durchsetzung von domainrechtlichen und kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Auch Vernichtungsansprüche, bestimmte Auskunftsansprüche sowie die Ansprüche auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen zur Berechnung von domainrechtlichen und kennzeichenrechtlichen Schadensersatzansprüchen können im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig gesichert werden. Unsere Anwälte werden das domainrechtliche und kennzeichenrechtlichen Anliegen Ihres Unternehmens zeitnah bearbeiten und in Ihrem Namen eilig eine Verfügungsantragsschrift beim zuständigen Gericht einreichen.Ein Fachanwalt vertritt Ihr Unternehmen in Domainstreitigkeiten und in Streitigkeiten um Unternehmenskennzeichen auch vor dem EuG und EuGH in Luxemburg
Die Entscheidungen der Beschwerdekammern für Markensachen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), durch die über eine Beschwerde eines Domaininhabers oder des Inhabers eines Unternehmenskennzeichens gegen eine prioritätsjüngere Unionsmarke entschieden wird, sind mit der Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg anfechtbar. In zweiter Instanz zuständig ist der Europäischen Gerichtshof (EuGH). Unsere Anwälte sind spezialisiert auf die Vertretung domainrechtlicher und unternehmenskennzeichenrechtlicher Angelegenheiten vor EuG und EuGH. Wir klären Ihr Unternehmen über das Verfahren vor EuG und EuGH auf und beraten Sie zu den Erfolgsaussichten Ihres domainrechtlichen bzw. unternehmenskennzeichenrechtlichen Falles vor EuG und EuGH.Fachanwaltliche Vertretung vor den Markenämtern
Unsere Anwälte vertreten Domaininhaber insbesondere auch in streitigen Verfahren vor den Markenämtern, konkret dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Vor wenigen Jahren hat es der Gesetzgeber zugelassen, dass ein Domaininhaber sowie der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens unter bestimmten Voraussetzungen auch Widerspruch beim DPMA bzw. bei der EUIPO gegen eine eingetragene prioritätsjüngere Marke einlegen kann. Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert, LL.M. hat sich auf die Vertretung seiner Mandanten in solchen domainrechtlichen und kennzeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren spezialisiert. Er berät Ihr Unternehmen ebenfalls dazu, wie es seine Rechte alternativ auch über andere Verfahren durchsetzen kann.Vertretung durch einen Fachanwalt im ICANN-Schiedsgerichtsverfahren
Ein ICANN-Schiedsgerichtsverfahren kann bezüglich der wichtigsten generischen Top Level Domains durchgeführt werden: .com, .net, .org, .biz, .info, .name, .aero, .edu, .asia, .coop, .pro, .jobs, .mobi, .travel, .museum, .tel, .pro, .cat. Das materielle Recht zur Lösung von Domainstreitigkeiten in ICANN-Schiedsgerichtsverfahren ist in der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) geregelt. Das Verfahrensrecht für das ICANN-Schiedsgerichtsverfahren ist in den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (RUDRP) geregelt. Ergänzt werden die RUDRP durch die Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (SRUDRP) des jeweils angegangenen zuständigen Schiedsgerichts.Akkreditierte Schiedsgerichte (= Approved Dispute-Resolution Service Providers) für das ICANN-Schiedsgerichtsverfahren sind aktuell ausschließlich:
- WIPO Arbitration and Mediation Center in Genf (Schweiz) und Singapur
- National Arbitration Forum (NAF) in Minneapolis (USA)
- Asia Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC) in Hong Kong, Peking (China), Seoul (Südkorea) und Kuala Lumpur (Malaysia)
- The Arab Center for Dispute Resolution
- The Canadian International Internet Dispute Resolution Centre (“CIIDRC”, “the Centre”)
- The Czech Arbitration Court Arbitration Center for Internet Disputes