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Landgericht Frankfurt am Main: Postmortales Persönlichkeitsrecht einer Holocaust-Überlebenden setzt sich gegen Veröffentlichungen einer britischen Geschichtsprofessorin durch (Az. 2-03 O 306/19)

Wir haben vor kurzem die Tochter einer Holocaust-Überlebenden in einem Zivilprozess vor dem Landgericht Frankfurt am Main erfolgreich vertreten. Die Tochter nahm dabei als Klägerin das postmortale Persönlichkeitsrecht ihrer bereits im Jahr 2010 verstorbenen Mutter wahr. Die Tochter lebt heute in Australien. Die Parteien stritten in diesem Gerichtsverfahren um die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Äußerungen und Bildnissen durch die Beklagte, eine in Großbritannien ansässige Geschichtsprofessorin. Weil diese Veröffentlichungen unter anderem im Internet erfolgt waren und diese Internetveröffentlichungen auch in Frankfurt am Main sichtbar waren, bejahte das Landgericht Frankfurt am Main seine deliktische Zuständigkeit nach § 32 ZPO.

Sachverhalt:

Die Mutter der Klägerin und ihre Familie wurden im Dezember 1941 mit ihrer Familie von Prag aus in das jüdische Ghetto Theresienstadt deportiert. Ende 1943 wurden sie in das Theresienstädter Familienlager in Auschwitz-Birkenau gebracht. Im Juli 1944 wurde dieses Lager aufgelöst und diejenigen, die als „arbeitsfähig“ eingestuft wurden, wurden in andere Konzentrationslager verschickt. Die Mutter der Klägerin und deren Mutter gehörten zu dieser Gruppe und wurden in ein Konzentrationslager in Hamburg verbracht. In diesem arbeitete eine KZ-Aufseherin. Diese KZ-Aufseherin verliebte sich in die Mutter der Klägerin und malte sich eine gemeinsame Zukunft mit ihr nach dem Krieg aus. Im Februar 1945 wurde u. a. die Mutter der Klägerin in ein anderes Konzentrationslager in Hamburg verbracht. Auch die KZ-Aufseherin wechselte in dieses Konzentrationslager. Ende März 1945 wiederum wurde unter anderem die Mutter der Klägerin in das Konzentrationslager Bergen-Belsen verbracht, die KZ-Aufseherin folgte.

Nachdem Mitte April 1945 das Konzentrationslager Bergen-Belsen befreit worden war, wurde die KZ-Aufseherin verhaftet. Zuvor hatte die KZ-Aufseherin versucht, sich unter den Häftlingen zu verstecken. Sie wurde von einem britischen Militärgericht im Mai 1946 zu zwei Jahren Haft verurteilt.

Nach der Befreiung arbeitete die Mutter der Klägerin kurze Zeit als Schauspielerin. Sie wanderte nachfolgend nach Australien aus und verstarb dort im Jahr 2010.

Die Beklagte ist Associate Professor an einer Universität in Großbritannien. Sie befasst sich in ihren Veröffentlichungen und Vorträgen u. a. mit der vorgenannten KZ-Aufseherin sowie der Mutter der Klägerin und veröffentlicht und spricht zu Fragen lesbischer Sexualität während des Holocaust.

Die Beklagte kontaktierte die Klägerin im Jahr 2014. Als die Klägerin Bedenken hinsichtlich der geplanten Veröffentlichungen äußerte, schrieb die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 21.06.2014, dass sie die Mutter der Klägerin stets nur mit abgekürztem Nachnamen bezeichnen werde. Ferner teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es eine sexuelle Beziehung zwischen der KZ-Aufseherin und ihrer Mutter aus ihrer Sicht nicht gegeben habe.

Die Beklagte hielt im Jahr 2019 diverse Vortragsveranstaltungen in Deutschland zu diesem Thema. Im Internet sind diese Vortragsveranstaltungen der Beklagten unter anderem mit folgenden Worten angekündigt worden:

Sexualität im KZ – Facetten einer erzwungenen Frauenbeziehung

Im Winter 1945 beobachteten die Häftlinge des Frauenaußenlagers Tiefstack mit Faszination und Abscheu die Beziehung zwischen der Aufseherin [Name der KZ-Aufseherin, hier weggelöscht] und der Häftlingsfrau [Name der Mutter der Klägerin, hier weggelöscht]. Auch wenn die meisten Überlebenden [Name der KZ-Aufseherin, hier weggelöscht] als „anständig“ beschrieben, erweckte die lesbische Beziehung Unbehagen, und reflektierte somit Homophobie der Häftlingsgesellschaft.

Anhand [Name der KZ-Aufseherin, hier weggelöscht] Geschichte und Interviews der Referentin mit einer lesbischen Holocaustüberlebenden des Lagers zeigt [Name der Beklagten, hier weggelöscht], wie über erzwungene und konsensuelle Sexualität im Lager nachgedacht werden kann, und wie eine queere Geschichte des Holocaust es ermöglicht, Machtlosigkeit und Kontrolle der Holocaustopfer zu erkennen.“

Die Beklagte kündigte einen ihrer Vorträge auf ihrem Twitter-Account unter Verwendung eines Bildnisses der Mutter der Klägerin an. Ferner übergab die Beklagte ein Foto der Mutter der Klägerin für Zwecke der Vorlesungsreihe „Holocaust Education Week“ an die Betreiber einer kanadischen Webseite, die das Bild verwendeten.

Es gibt keine Beweise dafür, dass die KZ-Aufseherin ihre Liebe zur Mutter der Klägerin jemals tatsächlich sexuell mit dieser ausgelebt hatte. Die Mutter der Klägerin hätte eine Veröffentlichung eines Fotos von ihr im Zusammenhang mit lesbischer Sexualität im Konzentrationslager nicht gewollt. Eine solche hätte die Lebensleistung der Mutter der Klägerin zerstört.

Wir gingen von einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Mutter der Klägerin aus, ferner von einer Verletzung ihres postmortalen Rechts am eigenen Bild.

Für die Klägerin, die die postmortalen Rechte ihrer Mutter wahrnahm, beantragten wir, dass es die Beklagte unterlassen muss,

  • wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass es eine sexuelle oder lesbische Beziehung zwischen der deutschen Aufseherin in den Konzentrationslagern Neuengamme, Tiefstack und Bergen-Belsen [Name der KZ-Aufseherin, hier weggelöscht] und der am 15.09.2010 verstorbenen Mutter der Klägerin gegeben hat,
  • den unabgekürzten Nachnamen der am 15.09.2010 verstorbenen Mutter der Klägerin in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit [Name der KZ-Aufseherin, hier weggelöscht] zu verwenden und/oder verwenden zu lassen,
  • Bildnisse der am 15.09.2010 verstorbenen Mutter der Klägerin, wie diese beispielsweise in einer Fotografie zu sehen sind, in Zusammenhang mit Berichterstattungen über eine angebliche lesbische oder sexuelle Beziehung mit [Name der KZ-Aufseherin, hier weggelöscht] ohne Einwilligung der Klägerin zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen.

Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts:

Das Landgericht Frankfurt am Main folgte unserer Argumentation und gab der Klägerin Recht. Der Klägerin steht aus Sicht des Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Beklagte aus den §§ 823, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in Gestalt des postmortalen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Unterlassung der Behauptung zu, dass es eine sexuelle oder lesbische Beziehung zwischen der Mutter der Klägerin und der KZ-Aufseherin gegeben habe. Es liege ein unzulässiger Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin vor. Die Persönlichkeit des Menschen werde auch über den Tod hinaus geschützt. Dies folge für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, soweit es verfassungsrechtlich gewährleistet ist, aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber bestehe kein Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. Die Schutzwirkungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts seien dabei nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben.

Bei einer Verletzung der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts gehe es der Sache nach um den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten postmortalen Achtungsanspruch. Er sei deshalb auf schwere Eingriffe beschränkt, nämlich einerseits auf Verletzungen des allgemeinen Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines ,,Personseins“ zusteht, sowie andererseits auf grobe Verzerrungen des Lebensbildes, also Verletzungen des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswerts, den eine Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Insoweit werde der Verstorbene gegen schwerwiegende Entstellungen seines Lebensbildes, gegen die er sich nicht mehr selbst verteidigen kann, auf Verlangen seiner nahen Angehörigen geschützt. Ein bloßes lnfragestellen des erworbenen Geltungsanspruchs genüge demgegenüber nicht.

Stehe fest, dass eine Handlung das postmortale Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, sei zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz könne nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedürfe es jedoch einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt. Dementsprechend können im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs auch das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung und die Rolle des Betroffenen Berücksichtigung finden.

Der Schutz auch des ideellen Teils des postmortalen Persönlichkeitsrechts nehme über die Zeit ab. Das Schutzbedürfnis des Verstorbenen schwinde in dem Maße, in dem die Erinnerung an ihn verblasst. Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 S. 3 KUG) sei auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ende damit aber nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren, sondern nur in Bezug auf die vermögenswerten Bestandteile. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts bestehe der postmortale Persönlichkeitsschutz fort.

In Anwendung dieser Grundsätze liege ein Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin vor. Die Äußerungen der Beklagten in den in Bezug genommenen Anlagen seien dahingehend zu verstehen, dass zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten eine „lesbische Beziehung“ bestanden habe. Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts sei grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist, wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet. Maßgeblich hierfür sei der Durchschnittsleser.

Den Äußerungen der Beklagten entnehme der Durchschnittsleser entgegen der Auffassung der Beklagten die Behauptung, dass die Mutter der Klägerin eine lesbische Beziehung mit der KZ-Aufseherin geführt habe. Die Beklagte selbst verwende die Bezeichnung „lesbische Beziehung“. Der Durchschnittsleser verstehe hierunter, dass die Mutter der Klägerin eine lesbische und ggf. auch sexuelle Beziehung geführt habe. Hierfür spreche auch, dass die Beklagte ein „Unbehagen“ anspricht, dass hierdurch bei den anderen Häftlingen entstanden sei und die Beklagte darin wiederum eine Homophobie erkenne. Denn Grundlage einer solchen homophoben Reaktion könne aus Sicht des Durchschnittslesers nur die „lesbische Beziehung“ der Mutter der Klägerin sein.

Hierbei komme es letztlich nicht darauf an, ob die Annahme der Beklagten, die Mutter der Klägerin und die KZ-Aufseherin hätten eine lesbische Beziehung geführt oder nicht, zutrifft oder hinreichende historische Anknüpfungspunkte zur Verfügung stehen oder nicht. Das postmortale Persönlichkeitsrecht diene dem Schutz des Betroffenen, der sich gegen eine entstellende Darstellung nicht mehr wehren kann. Der Umstand, ob die Mutter der Klägerin mit der KZ-Aufseherin eine lesbische Beziehung geführt hat oder nicht, unterfalle grundsätzlich der Intimsphäre. Denn er betreffe mit dem Bereich des Sexuellen und der sexuellen Orientierung den Kernbereich der Persönlichkeit. Eine solche Behauptung stelle auch bei unterstelltem Wahrheitsgehalt einen Eingriff in die Intimsphäre dar, solange dieser Bereich nicht aus anderen Gründen, z. B. durch eine Selbstöffnung des Betroffenen, dem Bereich der Intimsphäre entzogen ist.

Auch wenn sich die gesellschaftliche Wahrnehmung mittlerweile in weiten Teilen gewandelt habe, so sei die Offenbarung einer homosexuellen Orientierung weiterhin dem Kernbereich der Intimsphäre zuzuordnen.

Das Landgericht Frankfurt am Main erachtet den Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin nach alledem als einen entstellenden Eingriff in das Lebensbild der Mutter der Klägerin. Hierbei hat das Gericht auch einbezogen, dass an der Person der Mutter der Klägerin einerseits und dem Leben in Konzentrationslagern andererseits ein öffentliches Interesse besteht und die Beklagte sich mit der Person der Mutter der Klägerin im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und wissenschaftlicher Abhandlungen beschäftigt. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main überwiege hier jedoch das unter dem postmortalen Persönlichkeitsschutz stehende Lebensbild der Mutter der Klägerin, in das durch die angegriffenen Veröffentlichungen der Beklagten unter Namensnennung erheblich eingegriffen wurde.

Verletzung des postmortalen Rechts am eigenen Bild:

Die Klägerin könne von der Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i. V. m. §§ 22 f. KUG Art. 85 DSGVO verlangen, dass sie die Veröffentlichung eines Fotos im Zusammenhang mit Berichten über eine angeblich lesbische Beziehung unterlässt. Wie vom Gericht entschieden, sei die von der Klägerin angegriffene Äußerung, ihre Mutter habe eine lesbische Beziehung geführt, als unzulässig anzusehen. Da die Mutter der Klägerin durch das streitgegenständliche Bildnis erkennbar ist, sei auch die Verwendung der Bildnisse mit diesen Äußerungen unzulässig.

Der postmortale Bildnisschutz der Mutter der Klägerin sei auch noch nicht entfallen. Nach § 22 S. 3 KUG sei zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten eine Einwilligung nicht mehr erforderlich. Der postmortale Bildnisschutz nach § 22 S. 3 KUG stelle jedoch keine abschließende Regelung dar, sondern werde durch das von der Rechtsprechung anerkannte postmortale Persönlichkeitsrecht ergänzt, welches die ideellen Bestandteile des Bildnisrechts als besonderem Persönlichkeitsrecht auch nach Ablauf von zehn Jahren schützt, während es bei der gesetzlichen Schutzbegrenzung bleibe, sofern lediglich die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts betroffen sind. Die ideellen Bestandteile beim postmortalen Bildnisschutz kommen zum Tragen, wenn eine Güter­- und Interessenabwägung ergeben, dass Ansehen und Ehre des Verstorbenen unzulässig herabgesetzt werden bzw. dessen Lebensbild verfälscht wird.

Die Mutter der Klägerin sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht zehn Jahre verstorben gewesen. Darüber hinaus würden in diesem Fall auch die ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts weiterhin greifen. Bei der dargestellten Abwägung hat das Landgericht Frankfurt am Main ferner berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat. Insoweit wende das Landgericht Frankfurt am Main jedoch (unter Berücksichtigung von Art. 85 DSGVO) die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO an.

Insgesamt handelt es sich hier um einen sehr interessanten Fall, bei dem das Landgericht Frankfurt am Main das postmortale Persönlichkeitsrecht und das postmortale Recht am eigenen Bild von Verstorbenen weiter gestärkt hat.