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LG Berlin: Postmortales Persönlichkeitsrecht von Michael Jackson in Deutschland geschützt

Das LG Berlin hat entschieden, dass die „Special Administrators“ (Nachlassverwalter) des am 25.06.2009 verstorbenen Sängers, Tänzers und Komponisten Michael Jackson in Deutschland die vermögenswerten Bestandteile seines postmortalen Persönlichkeitsrechts durchsetzen dürfen (LG Berlin, Urt. v. 14.03.2013 – Az.: 27 O 814/12).

Die Nachlassverwalter des verstorbenen Megastars Michael Jackson hatten vor dem LG Berlin einen eingetragenen deutschen Verein verklagt, der auf seiner Internetseite und auf Facebook unter Verwendung von Namen und Bildnis von Michael Jackson für ein Gewinnspiel warb. Ferner hatte der beklagte Verein im Internet angekündigt, den weltgrößten Heißluftballon zu bauen und mit einem stilisierten Bildnis von Michael Jackson zu versehen. Sowohl für das Gewinnspiel als auch für den Heißluftballon bot der beklagte Verein gegen Entgelt die Vermarktung von Werbeflächen an. Die Erlöse sollten angeblich gemeinnützigen Zwecken zugutekommen. Google

Das LG Berlin nahm bei seiner Entscheidung eine Abwägung zwischen den Interessen des Verstorbenen und der Wahrnehmungsberechtigten des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen auf der einen Seite und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Kunstfreiheit des Beklagten auf der anderen Seite vor. Das LG Berlin betonte, dass die Wahrnehmungsberechtigten die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht gegen den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen einsetzen dürften.

Im vorliegenden Fall ging das LG Berlin davon aus, dass Michael Jackson mit der Verwendung seines Namens und seines Bildnisses für die kommerziellen Zwecke des beklagten Vereins nicht einverstanden gewesen wäre. Zudem würden die Vorhaben des Beklagten auch nicht der zeitgeschichtlichen Information der Allgemeinheit oder einem höheren Interesse der Kunst dienen. Der beklagte Verein verfolge stattdessen in erster Linie eigene kommerzielle Zwecke. Das LG Berlin räumte dem Schutz der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Michael Jackson damit Vorrang gegenüber den kommerziellen Interessen des beklagten Vereins ein.

Das LG Berlin verurteilte den beklagten Verein deshalb dazu, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Namen und/oder Bildnis von Michael Jackson für eigene und/oder fremde Waren und/oder Dienstleistungen zu werben. Ferner verurteilte das LG Berlin den beklagten Verein auch zur Erstattung der Aufwendungen der Kläger.

Wir möchten kurz anmerken, dass das Gericht auf den Fall deutsches Recht und nicht kalifornisches Recht angewendet hat. Der Handlungsort nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sei Deutschland gewesen, da das Gewinnspiel in Deutschland veröffentlicht worden ist und auch für den Heißluftballon in Deutschland geworben worden ist. Zwar hat sich der Fall über das Internet auch in den USA ausgewirkt. Selbst wenn die Kläger ein Bestimmungsrecht gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gehabt haben sollten, hätten sie sich für die Anwendung deutschen Rechts entschieden, da sie ihre Ansprüche auf deutsches Recht gestützt haben.