Handelsvertreterausgleichsanspruch
Der Ausgleichsanspruch (bzw. die Abfindung) des Handelsvertreters nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) ist eine Vergütung für die während der Vertragsdauer durch den Handelsvertreter geschaffenen bleibenden Vorteile. Dies beinhaltet insbesondere auf den Aufbau von Beziehungen zu Stammkunden, mit denen der Unternehmer nach Beendigung des Vertrages mit dem Handelsvertreter aller Voraussicht nach weitere Umsätze erzielen wird. Es bezieht sich außerdem auf erheblich intensivierte Beziehungen zu Altkunden, zu denen bereits vor dem Eintritt des Handelsvertreters eine Geschäftsbeziehung bestand. Soweit der Unternehmer in der Zukunft voraussichtlich Umsätze realisieren wird, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückgehen, eine Provision aber nach Ende des Vertrages nicht mehr geschuldet ist, soll der Handelsvertreter für diesen von ihm geschaffenen Vorteil vorab fair entlohnt werden.
Ausschluss im Vorhinein ist unwirksam
Dieses gesetzgeberische Konzept, das mittlerweile in ähnlicher Form in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) praktiziert wird, erklärt auch, warum ein Auschluss des Anspruchs vorab (etwa bei Vertragsschluss) nicht wirksam ist. Es drängt sich der Eindruck auf, dass erstaunlich viele Unternehmen dieses hohe Schutzniveau für Handelsvertreter bei der Begründung des Handelsvertreterverhältnisses nicht bedacht haben. Es genügt, dass der Handelsvertreter gewöhnlich aus oder in Deutschland tätig ist, um den Ausgleichsanspruch nach deutschem Recht (bzw. des Rechts eines anderen EU-Mitgliedsstaates) fordern zu können. Deshalb sind einige Unternehmen zum Ende der Vertragsbeziehung mit dem Handelsvertreter überrascht, in welcher Höhe sie noch Ausgleich schulden.
Abwehr gegen den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Das Prinzip der fairen Entlohnung für geschaffene Werte, die sich erst in der Zukunft realisieren, erklärt auch, dass bei der Bewertung des Vorteils verschiedene Aspekte Berücksichtigung finden müssen: Auszugehen ist zunächst von der Jahresdurchschnittsprovision, die für einen bestimmten Zeitraum (je nach Branche etwa 4-6 Jahre) für jedes Berechnungsjahr um einen Abzinsfaktor sowie einen Abwanderungsfaktor (der je nach Branche abweichen kann) zu mindern ist. Hiervon sind weiter ersparte Kosten des Handelsvertreters abzuziehen. Außerdem kann zu Lasten des Handelsvertreters berücksichtigt werden, wenn er in derselben Branche Konkurrenzprodukte vertreibt oder sich während der Laufzeit vertragswidrig verhalten hat. Von hoher praktischer Bedeutung ist daneben ein Abschlag für die Sogwirkung einer Marke – also wenn der Vertriebserfolg auch mit Faktoren zusammenhängt, auf die der Handelsvertreter nicht einwirken kann. Gedeckelt wird dieser Rohausgleich durch den Jahresdurchschnitt der vergangenen fünf Jahre.
Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreter
Der Handelsvertreter muss seinen Anspruch auf Ausgleich innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Geschäftsbeziehung geltend machen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die sich nicht verlängern lässt. Aus Sicht des Handelsvertreters empfiehlt sich also unbedingt eine unmißverständliche Geltendmachung seiner Ansprüche innerhalb dieser Frist.