Persönliche Haftung von Organen (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichträte)
Die Haftungsrisiken für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte nehmen ständig zu. Nicht nur die Anzahl, auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche steigt kontinuierlich an. Diese Entwicklung beruht auf verschiedenen Unternehmensskandalen der vergangenen Jahre, die durch eklatante Fehlleistungen des Managements hervorgerufen wurden. In der Folge führten gesetzgeberische Haftungsverschärfungen und eine strengere Handhabung durch die Gerichte (insbesondere hinsichtlich Verschuldensgrad, Beweislast und Verjährung) zu einem deutlichen Anstieg von Haftungsfällen. In Zukunft wird die Anspruchshaltung gegenüber Leitungsgremien (Geschäftsführung, Vorstand) und Kontrollgremien (Aufsichtsrat, Beirat, Kuratorium, Stiftungsrat, Präsidium etc.) zunehmen und die Hemmschwelle, wegen geschäftsbezogener Pflichtverletzungen auf das Privatvermögen von Führungskräften zuzugreifen, weiter herabgesetzt.
Wann haftet ein Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat?
Nach der Rechtsprechung sind Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat dazu verpflichtet, ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters, der seinen Aufgaben gewachsen ist, zu erfüllen. Das bedeutet, jede Handlung (Tun oder Unterlassen) ist anhand dieses Haftungsmaßstabes zu beurteilen. Zu einer Haftungslage kommt es, wenn eine Pflichtverletzung, die auf eigenem Verschulden beruht, zu einem Schaden führt. Der Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat trägt im Zweifel die Beweislast dafür, dass sein Handeln ordnungsgemäß und wirtschaftlich war. Haftungsfälle verjähren erst nach 5 Jahren (bzw. im Falle der Börsennotierung nach 10 Jahren).
Typische Bereiche, in denen es zu Haftungsfällen kommt:
- Der Geschäftsführer oder Vorstand trifft wesentliche Entscheidungen auf objektiv nicht hinreichender Informationsgrundlage
- Gesellschafterdarlehen oder konzerninterne Darlehen werden nicht ordnungsgemäß behandelt
- Chancen oder Risiken der Konsequenz einer Geschäftsentscheidung werden in völlig unverantwortlicher Weise falsch eingeschätzt
- Geschäftsführungsmaßnahmen sind eindeutig satzungs- oder beschlusswidrig
- Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung nachlässig und übersieht dabei eine Maßnahme mit erheblichem Schädigungspotential für das Unternehmen
- Trotz erkennbarem Interessenkonflikt oder Fremdeinfluss oder aus Eigennutz wird zum Nachteil des Unternehmens gehandelt
- Steuern oder Sozialabgaben werden nicht ordnungsgemäß abgeführt
- In der Krise unterrichtet der Geschäftsführer die Gesellschafter zu spät oder unvollständig
- Trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung versäumen es Geschäftsführer bzw. Vorstand, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen