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Landgericht Frankfurt am Main: „Schatten an der Wand“ – Julia Neigel gewinnt gegen musikalischen Konkurrenten in Rufschädigungsprozess (Az. 2-03 O 127/19)

Frau Julia Neigel ist eine deutschlandweit bekannte Sängerin, Komponistin und Textdichterin. Sie ist unter anderem bekannt für ihren Song „Schatten an der Wand“. Ihre Musikalben erzielten jeweils hohe Chartplatzierungen. Im Laufe ihrer Karriere absolvierte sie mehr als 2000 Konzerte. Beispielsweise trat Frau Neigel am 22. August 1989 in Ost-Berlin-Weißensee (ehemalige DDR) in einem Konzert vor 120.000 Menschen auf, wobei dieses Konzert live von der ARD übertragen worden ist. Frau Neigel wurde mehrmals als „beste Sängerin national“ ausgezeichnet, unter anderem vom Musikmagazin „Rolling Stone“. Von Juni 2012 bis Juli 2013 arbeitete Frau Neigel als Aufsichtsratsmitglied bei der GEMA. Vor kurzem stand Frau Neigel auch als Frontfrau mit der Musikgruppe „SILLY“ auf der Bühne, mit der sie nach wie vor zusammenarbeitet.

Ein musikalischer Konkurrent von Frau Neigel hatte auf seiner Webseite eine Art Pinnwand bzw. einen Onlinepranger geschaffen, wo er ausschließlich Behauptungen zu Frau Neigel veröffentlichte, die erheblich rufschädigend zu ihrem Nachteil wirken sollten. Wir werden diese Äußerungen hier selbstverständlich nicht wiederholen.

Rechtsanwalt Dr. Seyfert mahnte den musikalischen Konkurrenten zunächst außergerichtlich ab und forderte diesen zur Unterlassung und Löschung der betreffenden Äußerungen auf. Der musikalische Konkurrent löschte daraufhin Teile seine Webseite weg, ließ dort aber zwei rufschädigende Äußerungen stehen, deren Unterlassung / Löschung wir nachfolgend vor dem Landgericht Frankfurt am Main für Frau Neigel geltend machten.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab Frau Neigel entsprechend unserer Klage vollständig Recht und verurteilte den beklagten Konkurrenten am 19.12.2019 zur Unterlassung entsprechender Behauptungen über Frau Neigel. Inzwischen ist der Onlinepranger des Konkurrenten vollständig aus dem Internet verschwunden.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies in seinem Urteil darauf hin, dass Gerichtsdokumente mit Klarnamen im Internet grundsätzlich nicht veröffentlicht werden dürfen. Falls eine Veröffentlichung vorgenommen wird, dann müssen die Inhalte der Dokumente – mit Ausnahme der Klarnamen – grundsätzlich vollständig veröffentlicht werden, um eine Irreführung zu vermeiden. Irreführend und daher unzulässig ist es insbesondere auch, wenn der Veröffentlicher Halbwahrheiten präsentiert, indem er in Kommentaren zum Urteil wesentliche Fakten einfach verschweigt und damit falsche Eindrücke erzeugt. Ein solches Vorgehen stellt irreführenden unlauteren Wettbewerb dar, der zu unterlassen ist.