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Litigationblog

U + C Rechtsanwälte mahnen im Namen von The Archive AG offenbar über zehntausend Internetnutzer für das angebliche Anschauen von Filmen auf der Onlineplattform REDTUBE ab

U + C Rechtsanwälte (Urmann und Collegen) haben im Namen von The Archive AG vor kurzem offenbar über zehntausend Internetnutzer für das angebliche Anschauen von Filmen auf der Onlineplattform REDTUBE abgemahnt. Allein das Streaming der dort zum Anschauen angebotenen erotischen Filme hätte angeblich das Urheberrecht der angeblichen Rechteinhaberin The Archive AG verletzt. Da auch uns bereits einige abgemahnte Personen angerufen oder angeschrieben haben, möchten wir allgemein Stellung nehmen zu einigen der Vorwürfe in den fraglichen Abmahnungen von U + C Rechtsanwälte. Google

Die in den Abmahnungen geforderten Zahlungen:

In den Abmahnungen, die bislang von U + C Rechtsanwälte im Rahmen dieser Abmahnwelle versandt worden sind, verlangen diese im Namen von The Archive AG jeweils regelmäßig 250,- Euro von den Abgemahnten. Dieser Betrag setzt sich dabei wie folgt zusammen:

149,50 Euro Rechtsanwaltsgebühren (berechnet auf der Grundlage eines Streitwerts in Höhe von 1.080,50 Euro). Aufgeschlagen wird eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- Euro. Zusätzlich werden 15,50 Euro Schadenersatz für das Streaming des betreffenden Films und 65,- Euro an angeblichen Aufwendungen für die Ermittlung der angeblichen Rechtsverletzung verlangt. Aktuell mahnen U + C Rechtsanwälte wegen der angeblich erfolgten unberechtigten Vervielfältigung folgender Filme ab:

  • „Glamour Show Girls“
  • “Hot Stories”
  • „Miriam´s Adventures”
  • “Amanda’s Secret”
  • “Dream Trip“

Die von U + C Rechtsanwälte geforderte Unterlassungserklärung lautet dabei regelmäßig wie folgt:

  1. Der Schuldner verpflichtet sich gegenüber der Gläubigerin, es zu unterlassen, das urheberrechtlich geschützte Werk „Amanda’s Secret” oder Teile hiervon im Rahmen von Streaming im Internet zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Schuldner an die Gläubigerin eine von dieser nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht auf deren Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu bezahlen.
  2. Der Schuldner verpflichtet sich zur Abgeltung der Ersatzansprüche der Gläubigerin aus der Verletzung der Rechte gemäß Ziffer 1 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 250,00 €. Eine Zahlung erfolgt bis zum 10.12.2013.

Damit sind die Ansprüche aus der Rechtsverletzung abgegolten und erledigt.

Sofern Sie lediglich als Störer für die Rechtsverletzung verantwortlich sind, geht die vorgeschlagene Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus (§ 97a Absatz 2 Nummer 4 UrhG).

Abmahnungen der oben beschriebenen Art haben aus unserer Sicht aus folgenden Gründen keine gute Aussicht auf Erfolg:

  • Abmahnungen der vorbeschriebenen Art verstoßen aus unserer Sicht gegen die klaren Vorgaben des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG. Diese Vorschrift ist erst vor kurzem in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen worden. Nach dieser Vorschrift muss die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise angeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Da die vorformulierte Unterlassungserklärung auch eine Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 250,- Euro enthält, hätte die vorformulierte Unterlassungserklärung klar und verständlich darauf hinweisen müssen, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung insoweit über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Ein Schuldner ist nicht verpflichtet, auf Grund der abgemahnten Rechtsverletzung zusätzlich zur Unterlassungsverpflichtung eine Zahlungsverpflichtungserklärung abzugeben, wobei danach die Zahlung auch noch binnen einer bestimmten Frist erfolgen müsste. Da die Abmahnung gegen § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG verstößt, ist sie nach § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG insgesamt unwirksam. Der Abgemahnte kann in einem solchen Fall nach § 97a Abs. 4 UrhG vom Abmahner „Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen“. Eine solche Rechtsfolge würde im Übrigen auch dann eintreten, wenn sich die Abmahnung aus sonstigen Gründen nachträglich als unberechtigt erweist.
  • Es ist von den Gerichten bislang noch nicht abschließend geklärt worden, ob das bloße Streaming eines Films im Internet gegen Urheberrecht verstößt. Aus unserer Sicht ist der Nutzer, der einen Film lediglich „streamt“, bereits nach § 44a UrhG (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen) gerechtfertigt.
  • Zulässig ist das „Streaming“ in den vorliegenden Fällen regelmäßig auch über die Grundsätze der Privatkopie nach § 53 Abs. 1 UrhG. Privatkopien sind zulässig, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Für die Nutzer der Onlineplattform REDTUBE dürfte es aus unserer Sicht nicht offensichtlich gewesen sein, dass die dort zum Streaming angebotenen Filme jeweils eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet haben sollen. An der „Offensichtlichkeit“ der Rechtsverletzung dürfte es auch deshalb fehlen, weil eine Plattform wie REDTUBE nach US-amerikanischen Recht wohl legal ist.
  • Zudem kann aus unserer Sicht mit Recht bezweifelt werden, dass die IP-Adressen in jedem Einzelfall auf stabiler Grundlage ermittelt worden sind. Unter den Abgemahnten dürften sich durchaus Einige befinden, die die Onlineplattform REDTUBE noch niemals benutzt haben, aber trotzdem abgemahnt worden sind (Fehlen der Passivlegitimation).
  • Zudem kann auch die Rechteinhaberschaft von The Archive AG mit Nichtwissen bestritten werden (Fehlen der Aktivlegitimation). The Archive AG müsste vor Gericht im Einzelnen darlegen, substantiieren und beweisen, wie sie Rechteinhaberin der jeweils in Streit stehen Filme geworden sein soll (Nachweis einer klaren Rechtekette).

Wir weisen darauf hin, dass jeder Fall ein Einzelfall ist und deshalb auch im Einzelfall rechtlich geprüft werden sollte. Wir sind auf den Ausgang der ersten Gerichtsverfahren jedenfalls gespannt. Über aktuelle Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.