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BGH: Zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für die Gestaltung eines Einkaufswagenmodells

Die Parteien streiten sich darüber, ob die Beklagte bestimmte Einkaufswagen zu Zwecken des Wettbewerbs anbieten und/oder in den Verkehr bringen darf. Die Einkaufswagenmodelle der Beklagten ähneln denen der Klägerin sehr. Die Beklagte stützt sich bei ihrer Klage vor Gericht auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 a) und b) UWG und § 5 Abs. 2 UWG. Vorgerichtlich hatte sich die Klägerin lediglich auf § 4 Nr. 9 a) UWG und § 5 Abs. 2 UWG gestützt, nicht allerdings auch auf § 4 Nr. 9 b) UWG. Das Landgericht hatte die Klage der Klägerin abgewiesen. Das OLG Köln hob nachfolgend das Urteil des Landgerichts auf und gab der Klägerin Recht. Der BGH hob nun das Urteil des OLG Köln auf und wies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG Köln zurück (BGH, Urt. v. 17.07.2013 – Az.: I ZR 21/12). Google

Wichtig sind im Urteil des BGH insbesondere folgende Erwägungen:

– Der BGH klärte und konkretisierte in seinem Urteil zunächst den Streitgegenstandsbegriff. Die Klägerin hatte im vorliegenden Fall vorsorglich eine Reihenfolge von Ansprüchen aus § 4 Nr. 9 a) UWG und § 4 Nr. 9 b) UWG und § 5 Abs. 2 UWG erklärt. Die Klägerin war sich insofern nicht sicher, ob diese Anspruchsgrundlagen in Verbindung mit dem Sachverhalt jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand begründen würden. Dies verneinte der BGH jedoch, und zwar in Fortführung seines Urteils vom 13.09.2012 – Az.: I ZR 230/11 – Biomineralwasser. Die Klägerin habe ihren Unterlassungsantrag nach Auffassung des BGH lediglich auf einen einzigen Streitgegenstand gestützt. Die verschiedenen Unlauterkeitstatbestände, aus denen die Klägerin die Unzulässigkeit des Verhaltens der Beklagten ableitet, würden nur unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte und keine verschiedenen Streitgegenstände darstellen. In der Entscheidung „Biomineralwasser“ hatte der BGH entschieden, dass bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage die konkrete Verletzungsform grundsätzlich den Streitgegenstand bildet, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Im vorliegenden Fall war der Unterlassungsantrag der Klägerin gegen das Angebot und Inverkehrbringen des konkreten Einkaufswagenmodells der Beklagten und damit gegen die konkrete Verletzungsform gerichtet. Die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, die von der Klägerin zur Begründung der Verletzung angeführt worden sind, machen aus der konkret bezeichneten Verletzungsform also nicht unterschiedliche Streitgegenstände.

– Der BGH setzt sich im vorliegenden Urteil auch damit auseinander, ob der Klageantrag hinreichend bestimmt formuliert war. Konkret hatte die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs Einkaufswagen gemäß nachfolgender Abbildung anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

Es folgte ein farbiges Foto des Einkaufswagenmodells der Beklagten.

Der BGH urteilte, dass der Klageantrag im vorliegenden Fall nicht deshalb unbestimmt sei, weil in ihm keine verbale Beschreibung der vom nachgeahmten Produkt übernommenen Merkmale angeführt ist. Richte sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine ganz konkrete Verletzungsform, so sei eine verbale Beschreibung der wettbewerblich eigenartigen Merkmale, die das Produkt des Beklagten übernimmt, nicht erforderlich. Eine bildliche Darstellung genüge, wenn sich unter Heranziehung der Klagegründe eindeutig ergibt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll. Ebenso genüge auch die Bezugnahme auf bildliche Darstellungen im gerichtlichen Verbot, wenn sich für den Beklagten anhand der Urteilsgründe feststellen lässt, welche übernommenen Merkmale, denen das Gericht wettbewerbliche Eigenart beigemessen hat, Grundlage des Verbots sind. Die Klageanträge waren damit im vorliegenden Fall hinreichend bestimmt.

– Nachfolgend beschäftigte sich der BGH damit, ob die Beklagte unlauter im Sinne des § 4 Nr. 9 b) UWG handelte. Diese Vorschrift hat konkret folgenden Wortlaut:

„Unlauter handelt insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.“

Gemäß ständiger Rechtsprechung betont der BGH in diesem Fall erneut, dass das betreffende Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweisen muss. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung seit Jahren ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 4 Nr. 9 b) UWG. Der BGH folgte dem OLG Köln in dessen Auffassung, dass der Einkaufswagen der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt und dass der von der Beklagten vertriebene Einkaufswagen eine fast identische Nachahmung des Originalprodukts der Klägerin darstellt. Der BGH folgte dem OLG Köln hingegen nicht in dessen Auffassung, dass die Wertschätzung des nachgeahmten Produkts von der Beklagten unangemessen ausgenutzt wird.

Nachfolgend stelle ich für Sie zu diesen Fragen die wesentlichen Entscheidungsgründe des BGH dar:

– Ein Erzeugnis besitzt nach Auffassung des BGH wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Das gelte auch für Erzeugnisse, die technisch bedingte Merkmale aufweisen. Allerdings würden technisch notwendige Merkmale aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen können. Technisch notwendige Merkmale seien dabei solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen. Die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale sei mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handele es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit-)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet. Daneben könne auch eine Kombination einzelner technischer Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Entsprechendes gelte für ästhetische Merkmale der Formgestaltung, die allein oder in Kombination mit technisch bedingten Merkmalen geeignet sein können, als Herkunftshinweis zu dienen. Auch unter dem Gesichtspunkt, den freien Stand der Technik für den Wettbewerb offenzuhalten, bestehe keine Veranlassung, beliebig kombinier- und austauschbaren Merkmalen eine herkunftshinweisende Eignung von vorneherein abzusprechen. Im vorliegenden Fall bejahte der BGH die wettbewerbliche Eigenart der Einkaufswagen der Klägerin, die auf Grund des großen Markterfolges dieser Einkaufswagen vorliegend sogar in gesteigerter Form vorliege.

– Der BGH folgte dem OLG Köln jedoch nicht in seiner Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des Produkts der Klägerin vorliegen soll. Eine unlautere Rufausnutzung folge nicht schon aus einer Täuschung der Fachkreise über die Herkunft des von der Beklagten vertriebenen Einkaufswagens. Zwar liege eine unlautere Rufausnutzung vor, wenn die Eigenart und die Besonderheiten des Originalerzeugnisses zu Qualitätserwartungen führen, die diesem Produkt zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zugutekommen, weil der Verkehr sie mit dem Original verwechselt. Eine Gefahr der Herkunftstäuschung lag im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Gerichts jedoch nicht vor. Eine nach § 4 Nr. 9 b) UWG unlautere Rufausnutzung könne allerdings auch ohne Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 9 b) UWG unangemessen ausgenutzt wird, sei jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen seien. Dabei könne grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen. Allerdings reiche es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden. Dasselbe gelte, wenn der Nachahmende nach Ablauf eines Patentschutzes des Originalherstellers beim Eindringen in dessen Markt die angesprochenen Verkehrskreise durch eine gegenüber dem Original unterscheidbare Kennzeichnung unmissverständlich darüber informiert, dass es sich um ein anderes Erzeugnis als das Originalprodukt handelt.

– Nach Auffassung des BGH hatte das OLG Köln bei der notwendigen Gesamtabwägung rechtsfehlerhaft einem Interesse der Beklagten an einer optischen Kompatibilität mit dem Einkaufswagen der Klägerin kein ausreichendes Gewicht beigemessen. Ein zu berücksichtigendes Kompatibilitätsinteresse könne auch in Fällen bestehen, in denen auf Seiten der Abnehmer ein anerkennenswertes Interesse an der Übereinstimmung der Produkte in äußeren, nicht mehr unter Sonderschutz stehenden Gestaltungsmerkmalen mit dem Originalerzeugnis besteht. Allerdings liege in der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund zu einer (fast) identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar seien. Anders liege der Fall jedoch dann, wenn die Abnehmer wegen eines Ersatz- oder Erweiterungsbedarfs ein Interesse an der Verfügbarkeit auch in der äußeren Gestaltung kompatibler Konkurrenzprodukte haben. Aus dem Interesse der Wettbewerber, diesen Ersatz- und Erweiterungsbedarf durch Elemente, die mit der Produktreihe des Originalherstellers kompatibel sind, zu befriedigen und von dem nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Formenschatz Gebrauch zu machen, folge, dass die Wettbewerber nicht auf Produktgestaltungen verwiesen werden dürften, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den bestehenden Ersatz- und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt einschränken. In einem solchen Fall seien selbst Herkunftsverwechslungen, die auf der übereinstimmenden Formgestaltung beruhen, hinzunehmen, sofern der Nachahmende ihnen durch andere geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen so weit wie möglich entgegenwirkt.

– Der BGH hob das Urteil des OLG Köln auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG Köln zurück. Das OLG Köln müsse nach Auffassung des BGH erneut prüfen, ob nicht schon bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung eine unlautere Rufausbeutung deshalb ausscheidet könnte, weil im vorliegenden Fall keine Gefahr von Herkunftsverwechslungen bestehe. Sollte das OLG Köln zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangen, so werde das OLG Köln weiter zu beurteilen haben, ob einer unlautere Rufausbeutung im Streitfall nicht ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten an einer optischen Kompatibilität entgegensteht, weil ihr der Marktzutritt ansonsten unzumutbar erschwert wird.