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Landgericht Frankfurt am Main: Journalist und Moderator des Hessischen Rundfunks verliert gegen unseren Mandanten; kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Az. 2-03 O 105/19)

Der Kläger ist Journalist und Moderator. Er arbeitete viele Jahre als Moderator für den Hessischen Rundfunk. Der Kläger ging mit seiner Homosexualität in der Vergangenheit wiederholt an die Öffentlichkeit. Über seine Verpartnerung im Jahr 2006 mit dem damaligen Lebensgefährten wurde umfangreich berichtet.

Der Beklagte (unser Mandant) gehörte zum weiteren Bekanntenkreis des Klägers.

Im März 2017 kam es zur Kommunikation zwischen den Parteien, in deren Zuge der Beklagte dem Kläger die Freundschaft aufkündigte. Der Kläger äußerte hierauf, dass ihn die „Tratschhaftigkeit“ des Beklagten gegenüber seinem neuen Lebensgefährten gestört habe.

Die „BILD“-Zeitung berichtete am 18.06.2018 in ihrer Frankfurt-Ausgabe, die eine gedruckte Auflage von täglich rund 118.000 Exemplaren hat, sowie online unter der Überschrift „(Name des Klägers) hat ’nen Neuen“ darüber, dass der Kläger einen neuen Partner habe. Der Kläger war mit diesem auf einer Party erschienen. Der Beitrag ist mit einem Bildnis des Klägers und seines Lebensgefährten sowie dem zugehörigen Text „… tauchte (Name des Klägers) mit (Name seines Lebensgefährten) auf“ bebildert. Im Text selbst heißt es: „Und (Name des Klägers) … hat sich inzwischen mit einem Neuen garniert. Bei der Eröffnung-Party von … schien es, als sei er mit einem Bodyguard aufgetaucht. Tatsächlich ist es der 40-jährige (Name seines Lebensgefährten). Der wich (Name des Klägers) den ganzen Abend nicht von der Seite. (Name des Klägers): „Wir haben uns über eine Bekannte kennengelernt““. Der entsprechende Online-Artikel vom 17.06.2018, der durch einen Link im Beitrag über Facebook geteilt und kommentiert werden konnte, wurde von einer Vielzahl von Personen geteilt und kommentiert.

Auch die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung (FAS) berichtete über die neue Beziehung des Klägers, und zwar mit Bild des Klägers und Vorname und Altersangabe des Lebensgefährten.

Am 29.08.2018, zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr, teilte der Beklagte (unser Mandant) den Online-Beitrag der „BILD“-Zeitung auf der Facebook-Seite des Basketballvereins des Lebensgefährten des Klägers über Facebook mit folgendem Kommentar in französischer und kroatischer Sprache: „Es ist ein positives Zeichen, dass Sportler schwul sein und sich engagieren dürfen. Wenn der Artikel einer der größten deutschen Zeitungen richtig ist, bilden (Vorname des Klägers) und (Vorname seines Lebensgefährten) ein Paar. Vorbehaltlich der Richtigkeit dieser Meldung: Herzlichen Glückwunsch.“ Unser Mandant hatte diese Teilung des Online-Beitrags der „BILD“-Zeitung und seinen Kommentar bereits um 0:30 Uhr wieder gelöscht.

Der Kläger verlangte im Gerichtsverfahren vom Beklagten unter anderem eine Geldentschädigung (Schmerzensgeld) in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro wegen einer schweren Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Beklagte habe Details aus dem Privatleben des Klägers öffentlich gemacht. Der Beklagte habe den Beitrag der „BILD“-Zeitung auf Facebook geteilt, konkret auf der Facebook-Seite des Vereins des Lebensgefährten des Klägers und dies zudem in französischer und kroatischer Sprache kommentiert, womit Menschen aus dem direkten Umfeld des Lebensgefährten des Klägers angesprochen worden seien. Nach der Rechtsprechung des BGH liege ein Eingriff in die Privatsphäre auch dann vor, wenn in zutreffender Weise eine geheim gehaltene Liebesbeziehung offen gelegt werde.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage zurecht in vollem Umfang ab. Unser Mandant hatte schlicht keine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen, schon gleich gar nicht eine schwere Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, was Voraussetzung für eine Geldentschädigung für erlittenen immateriellen Schaden ist. Der populäre Kläger war offen mit seinem neuen Lebensgefährten aufgetreten und hatte sich offen mit seinem Lebensgefährten von einem BILD-Zeitungsfotografen fotografieren lassen. Mit Veröffentlichung in der BILD-Zeitung war die Beziehung des Klägers zu seinem neuen Lebensgefährten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. Das bloße Teilen dieses BILD-Zeitungsartikels auf Facebook konnte dann nachfolgend gar keine Persönlichkeitsrechtsverletzung beim Kläger mehr verursacht haben.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte deshalb die Klage zurecht abgewiesen. Inzwischen ist dieses erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden.