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Landgericht Frankfurt am Main: Einstweilige Verfügung zugunsten des Dekans einer französischen Eliteuniversität gegen einen ehemaligen deutschen Studenten (Az. 2-03 O 489/19)

Rechtsanwalt Dr. Seyfert hat vor kurzem beim Landgericht Frankfurt am Main für den Dekan sowie einen weiteren Professor einer französischen Eliteuniversität eine einstweilige Verfügung gegen einen ehemaligen deutschen Studenten erstritten, die gegenwärtig im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt wird. An der französischen Eliteuniversität sind im Jahre 2016 über 1.000 MBA-Studenten, mehr als 200 Executive MBA-Kandidaten, über 80 Doktoranden und mehr als 12.000 Führungskräfte aus 130 Ländern von 145 Professoren unterrichtet worden. Diese Universität gilt als eine der bedeutendsten Business Schools der Welt. Personen aus Deutschland, die dort studieren, werden später häufig Führungskräfte in deutschen Unternehmen oder gehen in die Politik.

Beim Antragsgegner handelt es sich um einen ehemaligen Studenten aus Deutschland. Unsere Mandantschaft hatte den Antragsgegner wegen Bedrohung der Sicherheit der Universität zunächst für zwei Wochen von sämtlichen Campussen sowie von den Wohneinrichtungen der Universität ausgeschlossen. Weil sich das Verhalten des Antragsgegners nachfolgend nicht besserte und er kontinuierlich weiter gegen die Verhaltensrichtlinien der Universität verstieß (z. B. äußerte er schriftlich indirekt Todesdrohungen gegen einen der Professoren und verwendete in sozialen Medien unangemessene Worte und legte in sozialen Medien auch ein bedenkliches Frauenbild an den Tag), schloss unsere Mandantschaft den Antragsgegner von ihren sämtlichen Programmen dauerhaft und endgültig aus. Aus Rache über seinen Ausschluss schaffte der Antragsgegner nachfolgend eine eigene Webseite, auf der er unerlaubt die Fotos des Dekans und eines weiteren Professors der Universität abbildete und negative Kommentare über diese abgab.

Rechtsanwalt Dr. Seyfert beantragte beim Landgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den ehemaligen Studenten und bekam im Eilverfahren in vollem Umfang Recht. Der Antragsgegner darf nicht einfach Abbildungen des Dekans und eines weiteren Professors auf seine Webseite einstellen, ohne deren Erlaubnis dafür zu haben. Dies verstößt gegen das Recht am eigenen Bild, das im Kunsturhebergesetz (KUG), dort konkret in § 22 KUG, geschützt ist. Bei der konkreten Darstellung der Abbildungen auf der Webseite des Antragsgegners handelte es sich auch nicht um ein zeitgeschichtliches Ereignis, so dass eine Rechtfertigung der Veröffentlichung der Abbildungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausschied.

Weil der Antragsgegner uneinsichtig ist, hat er die Abbildungen trotz Erlass und Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihn nicht von seiner Webseite weggelöscht. Rechtsanwalt Dr. Seyfert hat deshalb bereits ein Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO begonnen und die Verhängung eines erheblichen Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner beantragt. Bei Nichtzahlung droht dem Antragsgegner Ordnungshaft.