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Litigationblog

OLG Stuttgart: Wir erwirken gegen die Präsidentin einer Tanzorganisation eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung rufschädigender Äußerungen über einen Tanzlehrer (Az. 4 U 159/20)

Unser Mandant ist ein in Großbritannien ansässiger selbständiger Tanzlehrer für irischen Tanz. Er wird weltweit von verschiedenen Tanzschulen engagiert, damit er Tanzschülerinnen und Tanzschüler in Workshops zu irischem Tanz unterrichtet. Auch von deutschen Tanzschulen wurde er in der Vergangenheit häufiger als Leiter solcher Workshops für irischen Tanz engagiert.

Die in Deutschland ansässige Präsidentin einer Tanzorganisation, die auch selbst in Deutschland eine Tanzschule leitet, hatte über unseren Mandanten unter anderem Folgendes behauptet:

– Unser Mandant hätte sich während eines Tanz-Workshops drei Mädchen sexuell angenähert und hätte diese manipuliert und tyrannisiert.
– Unser Mandant hätte während eines Tanz-Workshops versucht, mit drei Mädchen zu schlafen und hätte anschließend Psycho-Spielchen mit ihnen getrieben.
– Gegen unseren Mandanten würden deshalb angeblich strafrechtliche Verfahren in den USA und in Großbritannien laufen. In den USA seien diese Verfahren in einer frühen Phase. In Großbritannien gäbe es bereits im Juni 2020 einen Gerichtstermin und die Beklagte würde dort auftreten, um ihre Geschichte zu erzählen.

Wir hatten gegen die Präsidentin der Tanzorganisation beim Landgericht Stuttgart dann den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Aufstellen und Verbreiten der vorstehenden Behauptungen beantragt. Es war im Gerichtsverfahren in Stuttgart unstreitig, dass gegen unseren Mandanten in den USA und in Großbritannien keine Strafverfahren wegen sexueller Nötigung liefen. Gegen unseren Mandanten liefen noch niemals irgendwelche Strafverfahren.

Hinsichtlich der ersten beiden Äußerungen konnte die Beklagte nur zwei erwachsene junge Frauen benennen, denen sich unser Mandant angeblich sexuell angenähert haben soll und die er dann manipuliert haben soll und mit denen er dann Psycho-Spielchen getrieben haben soll. Unser Mandant hat dies alles stets mit Nachdruck bestritten.

Zu unserer großen Überraschung hatte das Landgericht Stuttgart nur gegen die Falschbehauptung im dritten Spiegelstrich eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Behauptungen in den ersten beiden Spiegelstrichen seinen hingegen von der Meinungsfreiheit gedeckt, obwohl diese unstreitig falsch waren. Selbst die Beklagte konnte nicht einmal drei Mädchen benennen, die von unserem Mandanten entsprechend sexuell angegangen worden sein sollen. Wir empfahlen unserem Mandanten deshalb, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stuttgart einzulegen.

Auf unsere Berufung hin hat das OLG Stuttgart das Urteil des Landgerichts Stuttgart inzwischen aufgehoben und gab uns in vollem Umfang Recht. Die Beklagte trägt zudem sämtliche Kosten beider Instanzen. Entsprechend unserem Vortrag begründete das OLG Stuttgart sein Urteil damit, dass unwahre Tatsachenbehauptungen niemals durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Im vorliegenden Fall war es sogar unstreitig, dass es drei Mädchen gar nicht gab, die unser Mandant entsprechend sexuell angegangen haben soll. Die entsprechenden Behauptungen der Beklagten waren schlicht falsch.

Im nun anstehenden Hauptsacheklageverfahren haben wir die Beklagte nun zudem auf Schadensersatz (zum Ersatz finanzieller Schäden) sowie auf Geldentschädigung (wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts) verklagt. Die mündliche Verhandlung dazu wird im Oktober stattfinden.