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Landgericht Frankfurt am Main: Einstweilige Verfügung gegen den Datenmissbrauch zum Nachteil eines Bauplanungsunternehmens (Az. 2-03 O 52/18)

Unsere Mandantin (Aktiengesellschaft) ist ein bekanntes Bauplanungsunternehmen. Auf Grund des Diebstahls eines Firmenlaptops durch den ehemaligen Lebensgefährten einer Unternehmensmitarbeiterin drohte ein Datenmissbrauch von enormem Ausmaß zum Nachteil unserer Mandantin. Unternehmensrelevante Daten des Firmenlaptops waren vom Datendieb bereits unerlaubt auf eine externe Festplatte überspielt worden.

Nachdem eine Abmahnung des ehemaligen Lebensgefährten der Unternehmensmitarbeiterin keinen Erfolg brachte, beantragten wir beim Landgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den drohenden Datenmissbrauch. Konkret beantragten wir unter anderem, dass es der Antragsgegner (Datendieb) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen hat, personenbezogene Daten unserer Mandantin zu deren geschäftlichen und finanziellen Verhältnissen ohne deren vorherige Einwilligung zu verarbeiten (ausschließlich der Datenverarbeitung in Form der Löschung) und/oder zu verbreiten und/oder auf sonstige Weise zu nutzen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die beantragte einstweilige Verfügung nachfolgend binnen weniger Tage erlassen. Der Antragsgegner hat die einstweilige Verfügung inzwischen – auf unsere Aufforderung hin – als abschließende und endgültige Regelung unter den Parteien anerkannt.