Unser Mandant lebt in Kanada. Er lernte über die Online-Dating-Plattform Tinder eine Frau aus Berlin kennen. Beide kommunizierten nachfolgend in einem Zeitraum von sechs Monaten per E-Mail und per Telefon, trafen sich aber niemals in der realen Welt. Die Frau aus Berlin wurde immer aufdringlicher. Sie verlangte unter anderem, dass unser Mandant ihr bei Bewerbungen und während ihres gesamten englischsprachigen Studiums helfen sollte. Unser Mandant beendete daraufhin die Online-Beziehung und brach den Kontakt ab.
Dies löste ein extremes Online-Stalking-Verhalten seitens der Frau aus. Sie schickte unserem Mandanten von verschiedenen E-Mails-Accounts aus fortan über 100 E-Mails pro Tag und rief ihn über verschiedene Telefonnummern pausenlos aus. Ferner kam hinzu, dass die Frau sich an sämtliche ihr bekannten Geschäftskontakte unseres Mandanten wandte und diesen vor seinen Geschäftskontakten lächerlich machte. Dies geschah unter anderem dadurch, dass die Frau den Geschäftskontakten unseres Mandanten private Fotos und private Kommunikation schickte, die dieser der Frau zuvor online geschickt hatte. Die Frau wollte erst dann wieder damit aufhören, wenn unser Mandant wieder mit ihr spricht.
Wir beantragten beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die Frau, um gegen die Rufschädigung gegenüber den Geschäftskontakten unseres Mandanten vorzugehen.
Für das Online-Stalking bezüglich der ungewollten Kontaktaufnahme per E-Mail und per Telefon ist das Gewaltschutzgesetz einschlägig. Zuständig ist danach das Familiengericht am Wohnsitz der Frau, konkret war dies in diesem Fall das Amtsgericht Tempelhof- Kreuzberg. Dort stellten wir einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG.
Das Landgericht Berlin (Az. 27 O 280/18) hat inzwischen die einstweilige Verfügung im beantragten Umfang erlassen. Ebenso hat das Amtsgericht Tempelhof- Kreuzberg (Az. 131 F 6928/18) die beantragte einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen. Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Verfügung und/oder die einstweilige Anordnung würden zu hohen Ordnungsgeldern bzw. zu Ordnungshaft führen.