Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte vor kurzem einen Rechtsstreit zwischen der eingetragenen deutschen Marke „KNUD“ und der Gemeinschaftsmarke „KNUT – Der EISBÄR“ zu entscheiden. Das EuG bestätigte mit seinem Urteil eine Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das einem Widerspruch der Zoologischer Garten Berlin AG gegen die Gemeinschaftsmarke „KNUT – DER EISBÄR“ stattgegeben hatte (EuG (Erste Kammer), Urt. v. 16.09.2013 – Rechtssache T‑250/10).
Klägerin vor dem EuG war die Knut IP Management Ltd mit Sitz in London. Beklagter war die EUIPO. Streithelferin vor dem EuG zugunsten der EUIPO war die Zoologischer Garten Berlin AG mit Sitz in Berlin. Der Zoologischer Garten Berlin AG hatte es missfallen, dass die Klägerin (Knut IP Management Ltd), die selbst nichts mit dem Berliner Zoo zu tun hatte, für sich die Gemeinschaftsmarke „KNUT – DER EISBÄR“ hatte eintragen lassen. Da die Streithelferin selbst keine prioritätsälteren eingetragenen Marken hatte, griff sie zu einem Trick: Sie erwarb eine Lizenz zur prioritätsälteren deutschen Marke „KNUD“. Inhaber und Lizenzgeber dieser deutschen Marke ist der Münsteraner Ökotopia Verlag. Die Zoologischer Garten Berlin AG erhob daraufhin – gestützt auf die prioritätsältere deutsche Marke „KNUD“ – Widerspruch beim EUIPO gegen die Gemeinschaftsmarke „KNUT – DER EISBÄR“ wegen Verwechslungsgefahr. Die EUIPO gab dem Widerspruch in letzter behördeninterner Instanz statt, wogegen die Klägerin nunmehr Klage vor dem EuG erhob, allerdings ohne Erfolg.
Das EuG bejahte die Verwechslungsgefahr zwischen den in Streit stehen Marken und den durch die Marken jeweils geschützten Waren und Dienstleistungen. Das EuG betonte dabei, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren und Dienstleistungen abzustellen sei. Dabei seien bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren würden insbesondere Art, Verwendungszweck und Nutzung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen gehören, ebenso ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren und Dienstleistungen. Auch andere Faktoren – wie die z. B. Vertriebskanäle der betreffenden Waren – könnten berücksichtigt werden. Einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen sind nach Auffassung des EuG dabei solche, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, dass die Herstellung der fraglichen Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt. Waren und Dienstleistungen, die sich an verschiedene Verkehrskreise richten, könnten nach Auffassung des EuG hingegen nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen.
Zur Beurteilung der Ähnlichkeit der beiden in Streit stehenden Markennamen stellt der EuG auf folgende Grundsätze ab: Zwei Marken seien einander dann ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen. Die relevanten Aspekte seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der bildliche, der klangliche und der begriffliche Aspekt. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf den Gesamteindruck abzustellen, den die in Streit stehenden Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen seien. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr komme es entscheidend darauf an, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Der Durchschnittsverbraucher nehme eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achte dabei nicht auf die verschiedenen Einzelheiten und Einzelbestandteile der jeweiligen Marke.
Im vorliegenden Fall bejahte das EuG die Verwechslungsgefahr. Eine eventuelle Überprüfung des Urteils durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in höherer Instanz bleibt abzuwarten.