Das Bundespatentgericht (BPatG) hat entschieden, dass die Wortmarke „GALERIA“ zwar nicht unterscheidungskräftig sei, im vorliegenden Fall aber als im Verkehr durchgesetzt angesehen werden könne. In seinen Entscheidungsgründen macht das BPatG dabei deutlich, dass durchgeführte Verkehrsbefragungen nur dann angegriffen werden können, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Verkehrsbefragung sprechen (BPatG, Beschl. v. 09.07.2013 – Az.: 33 W (pat) 124/07).
Ausgangspunkt für den Rechtsstreit war, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Markenanmeldung der Wortmarke „GALERIA“ für verschiedene Dienstleistungen und Waren zurückgewiesen hatte, weil dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlen würde. Die Markenanmelderin wehrte sich gegen die Zurückweisung mit einer Beschwerde beim BPatG. Nach Ansicht der Markenanmelderin sei mindestens von einer Verkehrsdurchsetzung des der seit Jahren im Verkehr benutzten Marke „GALERIA“ auszugehen. Google
Vor dem BPatG wiederholte und vertiefte das DPMA seine Auffassung, dass der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlen würde. „Galeria“ sei das spanische Wort für „Galerie“. Der Begriff „Galerie“ stehe im Deutschen für einen langen gedeckten Säulengang oder für eine glasgedeckte Passage mit Läden. Zudem gebe es in Deutschland mehrere als „Galerie“ bezeichnete Einkaufscenter. Auch für den Online-Einkauf werde das Wort verwendet. Damit fehle der angegriffenen Marke von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Das BPatG stimmte dem DPMA in diesem Punkt zu: Mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Dienstleistung „Betrieb von Großmärkten“ fehle der angemeldeten Marke für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen von Haus aus jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft sei die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion der Marke bestehe nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Unterscheidungskraft fehle dabei nicht nur Zeichen, die Dienstleistungen unmittelbar beschreiben, sondern auch solchen, mit denen ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird, soweit der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht. Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, komme ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die z. B. wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Nach Auffassung des BPatG würden die angesprochenen Verkehrskreise „GALERIA“ – vorbehaltlich der Verkehrsdurchsetzung – nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern als werblich-beschreibenden Hinweis auf eine Einkaufsstätte oder eine räumliche Zusammenfassung verschiedener Einkaufsmöglichkeiten verstehen. Lediglich für die Dienstleistung „Betrieb von Großmärkten“ hat das BPatG nicht feststellen können, dass Großhandelsdienstleistungen, die sich an gewerbliche Kunden richten, auch in solchen Einkaufs- bzw. Shopping-Galerien erbracht werden.
Soweit für die anderen verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vorliegt, ist es nach Auffassung des BPatG im vorliegenden Fall durch Verkehrsdurchsetzung überwunden (§ 8 Abs. 3 MarkenG).
Für die Frage, ob sich eine originär schutzunfähige Marke im Verkehr durchgesetzt hat, seien insbesondere zu berücksichtigen: der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden zur Verkehrsdurchsetzung. Eine Gesamtwürdigung der von der Anmelderin vorgelegten Unterlagen ergibt dabei nach Auffassung des BPatG, dass die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung für die Marke „GALERIA“ erfüllt sind.
Das BPatG stützte sich bei seiner Entscheidung auf eine Verkehrsbefragung der Markenanmelderin. Diese Verkehrsbefragung könne dabei nicht deshalb als unverwertbar angesehen werden, weil darin nicht nach einzelnen gehandelten Waren differenziert worden ist, sondern die Bekanntheit der angemeldeten Marke nur allgemein in Zusammenhang mit dem „Verkauf von Waren“ untersucht wird. Es gehe vorliegend um die Verkehrsdurchsetzung einer Kaufhaus- bzw. Warenhausmarke, also einer Marke, die für Einzelhandel mit einem Warenhaussortiment benutzt werden soll. Solche Warenhaussortimente seien darauf ausgerichtet, einen weiten Bereich von Gütern des täglichen Lebens abzudecken. Verstehe das Publikum das Zeichen als Hinweis auf die Einzelhandelsdienstleistungen eines bestimmten Warenhauses, so werde es dabei nicht nach einzelnen Waren unterscheiden, sondern die Erwartung haben, unter diesem Zeichen alle Waren erwerben zu können, die typischerweise in Warenhäusern angeboten werden. Die Verkehrsbefragung hatte ergeben, dass 73,4% der Befragten das Wort „GALERIA“ als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen würden. Selbst bei Abzug einer gewissen Fehlertoleranz von ca. 6% erhält man einen Verkehrsdurchsetzungsgrad von 67,5%, der nach Auffassung des BPatG im vorliegenden Fall für die Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 8 Abs. 3 MarkenG ausreichend ist.
Es ist nicht bekannt, ob die Entscheidung des BPatG inzwischen rechtskräftig geworden ist.