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BGH: Keine Pflichtangaben in Google-Adwords-Werbung für Arzneimittel erforderlich

Der BGH hat vor kurzem entschieden, dass eine Google-Adwords-Anzeige für Arzneimittel nicht allein deshalb gegen die Informationspflichten des § 4 HWG verstößt, weil die Pflichtangaben nicht in der Google-Adwords-Anzeige selbst enthalten sind. Die Erreichbarkeit der erforderlichen Pflichtangaben über einen eindeutigen Link kann nach Auffassung des BGH unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein (BGH, Urt. v. 06.06.2013 – Az.: I ZR 2/12).

Jede Werbung für Arzneimittel muss nach § 4 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) unter anderem folgende Angaben enthalten: den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers, die Bezeichnung des Arzneimittels, die Zusammensetzung des Arzneimittels, die Anwendungsgebiete, die Gegenanzeigen, die Nebenwirkungen, Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind, sowie bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, den Hinweis „Verschreibungspflichtig“. Google

Sinn und Zweck des § 4 HWG ist es, den Verbraucher über die Pflichtangaben vollständig in die Lage zu versetzen, sich über das jeweilige Arzneimittel vor einem Kaufentschluss ein sachbezogenes Bild zu machen. Dies setzt nach Auffassung des BGH zunächst voraus, dass die Pflichtangaben vom Werbeadressaten als sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden. Die Pflichtangaben sind insoweit ein notwendiges informatives Gegengewicht und Korrektiv zu den regelmäßig sonst nur positiven Werbeaussagen für Arzneimittel. Darüber hinaus erfordere die Gewährleistung einer Gesamtinformation insbesondere, dass die Wahrnehmung der Pflichtangaben vom Werbeadressaten keinen zusätzlichen Aufwand oder besonderen Einsatz abfordert. Denn nach der Lebenserfahrung wird ein erheblicher Teil der angesprochenen Werbeadressaten eine für die nähere Wahrnehmung der Arzneimittelwerbung erforderliche Mühe scheuen und sich auf das Lesen des vom Werbenden ausgesuchten positiven Teils der Werbung beschränken. Es sei deshalb erforderlich, dass die Pflichtangaben ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden können.

Eine Google-Adwords-Anzeige für Arzneimittel verstößt nach Auffassung des BGH allerdings nicht allein deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in der Adwords-Anzeige selbst enthalten sind. Es ist nach Ansicht des BGH vielmehr ausreichend, dass die Google-Adwords-Anzeige einen eindeutigen und klar erkennbaren elektronischen Verweis auf die Pflichtangaben des § 4 HWG enthält.  Der elektronische Link müsse direkt zu einer Internetseite führen, auf der die Pflichtangaben des § 4 UWG unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte, leicht lesbar vom Nutzer wahrgenommen werden können.

Enthält die Internetseite, auf die aus der Google-Adwords-Werbung heraus verlinkt wird, noch weitere Inhalte als die Pflichtangaben nach § 4 HWG, so sei das Unmittelbarkeitskriterium allerdings nur dann erfüllt, wenn der elektronische Link den Verbraucher direkt zu der Stelle der Internetseite führt, wo sich die Pflichtangaben nach § 4 HWG befinden. Nicht ausreichend wäre es hingegen, wenn der Internetnutzer die Pflichtangaben auf der verlinkten Seite lediglich durch Scrollen finden könnte.