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Unlauterer Wettbewerb: Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist vor kurzem in Kraft getreten und führt zu einigen bedeutsamen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende vier Änderungen:

Erstens: Der Gesetzgeber stuft eine Werbung als unzumutbare Belästigung ein, wenn bei der Werbung die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird oder ein Verstoß gegen die telemedienrechtlichen Impressumspflichten vorliegt oder der Absender über keine gültige Adresse verfügt. Die gesetzliche Neuregelung ist nun in § 7 Absatz 2 Nummer 4 UWG enthalten. Google

Zweitens: Bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung hat der Abgemahnte nun eine eigene UWG-Anspruchsgrundlage für den Ersatz seiner erforderlichen Anwaltskosten zur Rechtsverteidigung bekommen (konkret § 8 Abs. 4 UWG). Bislang konnten solche Ersatzansprüche allerdings auch schon z. B. auf § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) gestützt werden.

Drittens: In wirtschaftlichen Härtefällen können die Gebühren der betreffenden Partei auf Antrag durch Entscheidung des Gerichts herabgesetzt werden (Zahlung von Gebühren nur nach niedrigem Streitwert), wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Der Antrag ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen.

Viertens: Bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen droht nun für die begangene Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 300.000,- Euro (statt bisher bis zu 50.000,- Euro).

Die vorstehenden Änderungen sind am 09.10.2013 in Kraft getreten.

Trotz einiger Lobbyarbeit durch die Industrie- und Handelskammern (IHK) hat der Gesetzgeber den sog. fliegenden Gerichtsstand hingegen – noch – nicht beseitigt. Der fliegende Gerichtsstand wird vor allem dann relevant, wenn das – angebliche – wettbewerbswidrige Verhalten im Internet oder auf sonstige Weise deutschlandweit begangen worden ist. Dann darf der Kläger das Gericht, bei dem er klagen möchte, frei auswählen. Auf diese Weise kann der Kläger den Beklagten faktisch vor das Gericht am Sitz des Klägers zerren, was den Zeit- und Kostendruck auf den Beklagten erhöht. Wir sagen voraus, dass der Gesetzgeber in absehbarer Zeit die Möglichkeit einer Klage vor dem sog. fliegenden Gerichtsstand gesetzlich verbieten wird.