LAG: Es kommt auf die technische Umsetzung an
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat nun entschieden, dass Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich befugt sind, eine Kameraüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit von Eingriffen in Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit entspricht das zweifelsohne der Rechtsprechung des BAG (Beschl. v. 26.08.2008, 1 ABR 16/07).
Konkret hält das LAG eine Verletzung der Persönlichkeitsreche von Arbeitnehmern für nur sehr gering (und damit hinnehmbar), wenn im Frachtbereich eines Containerhafens:
- nur Standbilder aufgezeichnet werden
- ein Zoom wegen geringer Auflösung nicht möglich ist
- die Standbilder alle 30 Sekunden überschrieben (und nicht gespeichert) werden
- das Monitoring nicht heimlich erfolgt.
Entscheidend hebt das LAG darauf ab, dass Zweck der Maßnahme wegen der konkreten Form der technischen Umsetzung keine Verhaltenskontrolle der Mitarbeiter sein kann. Möglich ist vielmehr nur der erklärte Zweck, nämlich die Verbesserung betrieblicher Abläufe (hier: bessere Steuerung der Flächenauslastung beim Be- und Entladen).
[LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29.08.2013, Az. 5 TaBV 6/13]
Anders wäre dieser Fall sicherlich zu beurteilen, wenn die technischen Spezifikationen es erlauben würden, Bewegungsprofile der betroffenen Arbeitnehmer aufzuzeichnen oder Straftaten aufzudecken oder zu verhindern.