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OLG Hamm: Kennzeichenrechtlicher Schutz eines Firmen-Schlagworts gegen Domaineintragung

In einem inzwischen veröffentlichten Beschluss des OLG Hamm vom 25.07.2013 hat das OLG Hamm entschieden, dass auch das bloße Firmen-Schlagwort eines Unternehmens kennzeichenrechtlichen Schutz vor unerlaubten Domaineintragungen gewährt (Beschl. v. 25.07.2013 – Az.: 4 W 33/12).

Die Klägerin nutzte im geschäftlichen Verkehr den Firmennamen „X Gesellschaft für Trockenbausysteme GmbH“ für ihr Unternehmen. „X“ war dabei eine Abkürzung für ein bestimmtes System aus dem Trockenbaubereich. Google

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss entschieden, dass der Klägerin kennzeichenrechtlicher Schutz an dem Begriff „X Trockenbausysteme“ zusteht. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Schutz von Firmen-Schlagwörtern innerhalb einer Gesamtfirma werde das in einer Gesamtfirma enthaltene Firmen-Schlagwort Gegenstand eines eigenen Kennzeichenschutzes. Voraussetzung sei insoweit, dass das Firmen-Schlagwort hinreichende Unterscheidungskraft im Geschäftsverkehr aufweise.

Das OLG Hamm entschied im konkreten Fall: Obwohl das Firmen-Schlagwort eine Allgemeinbeschreibung („Trockenbausysteme“) enthalte, erlange sie durch die den davor stehenden anderen Bestandteil („X“) eine ausreichende Unterscheidungskraft.

Der Beklagte hatte in ähnlichem geschäftlichen Umfeld wie die Klägerin Geschäfte getätigt und für sich die Internet-Domain „x-trockenbausysteme.de“ registrieren lassen. Nach Auffassung des OLG Hamm verletzte die Homepage der Beklagten, die unter dieser Domain geschäftsmäßig betrieben wird, das kennzeichenrechtliche Firmen-Schlagwort der Klägerin. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Domain der Beklagten war damit gegeben und die Klage erfolgreich.