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OLG Frankfurt am Main: Eine umfassende Verzichtserklärung des Beklagten lässt das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen

Unser Mandant hatte vorgerichtlich zu Unrecht einen Konkurrenten wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Weil daraufhin ein Streit unter den Konkurrenten entbrannte, hatten wir unserem Mandanten – wegen der Unberechtigheit des von ihm geltend gemachten Anspruchs – empfohlen, einen umfassenden prozessualen und materiell-rechtlichen Verzicht bezüglich des außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs zu erklären. Zudem hatten wir unserem Mandanten empfohlen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, dass er künftig diesen Anspruch gegen den Konkurrenten nicht mehr geltend machen wird.

Der Konkurrent erhob Feststellungsklage vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Der Konkurrent wollte es gerichtlich festgestellt haben, dass der außergerichtlich von unserem Mandanten geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Zu unserer Überraschung bejahte das Landgericht Frankfurt am Main trotz der umfassenden Verzichtserklärung und trotz der strafbewehrten Unterlassungserklärung unseres Mandanten (Beklagten) das Feststellungsinteresse des Klägers für dieses Klageverfahren.

Wir legten Berufung gegen dieses erstinstanzlichen Urteil beim OLG Frankfurt am Main ein. Das OLG Frankfurt am Main korrigierte die – fehlerhafte – Auffassung der ersten Instanz bereits nach wenigen Wochen. Bereits die umfassende Verzichtserklärung unseres Mandanten war – aus Sicht des OLG Frankfurt am Main – ausreichend, um das Feststellungsinteresse des Klägers für seine Feststellungsklage entfallen zu lassen. Die Feststellungsklage war insofern bereits unzulässig. Beide Parteien erklärten den Rechtsstreit nachfolgend übereinstimmend für erledigt. Das – fehlerhafte – erstinstanzliche Feststellungsurteil wurde damit hinfällig.