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OLG Düsseldorf: Erstellen und Verkauf eines Pop-Art-Porträts eines bekannten Berufssportlers ohne Einwilligung nicht zulässig

Das OLG Düsseldorf entschied vor kurzem, dass das Erstellen und der Verkauf von Pop-Art-Porträts eines bekannten Berufssportlers nicht durch die Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Kunsturhebergesetz (KUG) gerechtfertigt sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013 – Az.: I-20 U 190/12).

Bildnisse dürfen nach § 22 Satz 1 KUG grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Allerdings dürfen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden. Ferner dürfen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG solche Bildnisse auch ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Google

Der Kläger ist ein bekannter Berufssportler. Der Beklagte erstellt sogenannte „Pop-Art“-Gemälde, die er entweder über die Onlineplattform eBay oder über seine eigene Homepage vermarktet. So bot der Beklagte auf eBay unter anderem ein Pop-Art-Porträt des Klägers an, welches den Kopf des Klägers mit einer Kappe zeigte. Dieses Pop-Art-Porträt des Klägers hatte der Beklagte auf eBay tatsächlich zum Preis von 43,50 Euro verkauft.

Das OLG Düsseldorf bestätigte nun das Urteil der ersten Instanz: Dem Kläger stünde gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch, ferner auch ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Verbreitung oder Zurschaustellung der im Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Bilder zu. Dass der Beklagte ohne Einwilligung des Klägers dessen Bildnis verbreitet beziehungsweise öffentlich zur Schau gestellt hat, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Beklagte stützte sich zur Rechtfertigung seines Tuns allerdings auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sowie auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG.

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau gestellt werden. Dabei sei nach Auffassung des OLG Düsseldorf allerdings bereits bei der Prüfung der Frage, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliege, eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich. Der Informationsgehalt des hier in Rede stehenden Bildnisses beschränke sich auf das Aussehen des Klägers mit einer Kappe. Zwar werde auf diese Weise ein Zusammenhang mit seinen sportlichen Erfolgen hergestellt. Diese Information werde jedoch nicht durch das Pop-Art-Porträt untermauert. Gegenüber diesem sehr eingeschränkten Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Grundsätzlich sei es auch prominenten Persönlichkeiten freigestellt, ob und in welcher Weise sie Dritten die kommerzielle Verwertung ihres Abbildes gestatten. Der Beklagte mache sich die Bekanntheit des Klägers zunutze, um seine Bilder zu verkaufen. Die Darstellung diene damit nicht in erster Linie der Information der Öffentlichkeit, sondern dem Interesse des Klägers an kommerziellem Produktabsatz. Die Bildnisse würden sich in ihrer werblichen Anpreisung wie Fanartikel darstellen.

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG dürfen nicht auf Bestellung gefertigte Bildnisse ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, wenn die Verbreitung bzw. Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Das ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf dann der Fall, wenn die Verwendung des Bildnisses für einen künstlerischen Zweck notwendig, geboten und verhältnismäßig ist. Die im vorliegenden Fall in Streit stehenden Bilder stellten nach Auffassung des OLG Düsseldorf schon keine Kunst dar. Zwar entziehe sich letztlich der Kunstbegriff schon deshalb einer klaren Definition, weil sich der Normbereich der Kunst eigengesetzlich gestaltet. Gleichwohl sei es für die praktische Rechtsanwendung erforderlich, gewisse Grundanforderungen festzulegen. Im Ansatz folge aus der Eigengesetzlichkeit der Kunst die Autonomie des Künstlers, der damit selbst darüber bestimme, was er zum Kunstwerk erhebt. Dabei bestehe das Wesen der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Dabei werde es in der Regel ein gewisser Anhaltspunkt sein, wenn bei formaler, typologischer Betrachtung die Zuordnung zu einem bestimmten Werktyp (Malerei, Dichtung) möglich ist, weil dann aufgrund der Komplexität und Assoziationsvielfalt ein weiter Deutungsspielraum eröffnet wird, der eine fortgesetzte und unterschiedliche Interpretation zulässt.

Im vorliegenden Fall sei es nach Auffassung des OLG Düsseldorf schon nicht ersichtlich, inwieweit Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zum Ausdruck gebracht worden seien. Über das rein handwerkliche Können hinaus hätten die in Streit stehenden Bildnisse keinen Gehalt. Die Verfremdung des Bildnisses gehe jeweils nicht über das hinaus, was als bloßer Stil – der Pop-Art nämlich – bekannt sei. Auch im Übrigen lasse sich ein künstlerischer Gehalt des Bildes jeweils nicht ermitteln. Der dekorative Charakter stünde im Vordergrund.

Auch bei einer Abwägung im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG würde nach Auffassung des OLG Düsseldorf im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegen. Der Kläger habe selbst das Recht zu entscheiden, wem er in welcher Weise eine Verwertung seiner Persönlichkeit gestattet. Es sei durch die Kunstfreiheit nicht abstrakt gedeckt, die Bekanntheit des Klägers zur Förderung des eigenen Produktabsatzes auszunutzen.

Das OLG Düsseldorf hat die Revision zum BGH nicht zugelassen.