Litigationblog

Landgericht Hamburg: „PINK FLOYD“ gegen „PINK FREUD“ (Az. 327 O 186/17)

Die Pink Floyd (1987) Ltd. ist Inhaberin der internationalen Wortmarke (IR-Marke 0861426) „PINK FLOYD“. Der Schutz dieser IR-Marke bezieht sich maßgeblich auf Tonträger (CDs, Schallplatten etc.), Computerspiele, Bücher, Zeitschriften, Postkarten, Poster, Musiknoten, Bekleidung, Schuhe, Mützen sowie einige musikbezogene Dienstleistungen. Gesellschafter und Direktoren der Pink Floyd (1987) Ltd. sind die Herren David Jon Gilmour und Nick Berkeley Mason, die Künstler und Musiker der Musikgruppe „Pink Floyd“ sind.

Unsere Mandantschaft ist nun vor dem Landgericht Hamburg verklagt worden, weil sie eine Pillendose mit einem aufgedruckten Logo „PINK FREUD“ vertrieben hat. Auf dem Logo ist Sigmund Freud in pinker Farbe zusammen mit der Aufschrift „PINK FREUD“ zu sehen. Die Klägerin hält nun die IR-Marke „PINK FLOYD“ für verletzt. Zum einen bestünde eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Kennzeichen. Zum anderen würde unsere Mandantschaft die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der IR-Marke 0861426 ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen und beeinträchtigen.

Aus unserer Sicht liegt ganz klar keine Markenrechtsverletzung vor. Zum einen ist die IR-Marke für Pillendosen überhaupt gar nicht geschützt. Zum anderen kann bei der offensichtlichen Satire bzw. Parodie auf Sigmund Freud auf einer Pillendose (Sigmund Freud in pinker Farbe) zudem weder eine „Ausnutzung“ noch eine „Beeinträchtigung“ der IR-Marke „PINK FLOYD“ angenommen werden. Auch wäre dies nicht „in unlauterer Weise“ und „ohne rechtfertigenden Grund“ geschehen, weil Satire und Parodie praktisch immer reale Anknüpfungspunkte haben, um den gewünschten Effekt zu erzielen. Die Satire bzw. Parodie würde auch das Ansehen der Musikgruppe Pink Floyd überhaupt nicht beeinträchtigen, weil es sich eher um eine Satire rund um Sigmund Freud, seine Psychoanalyse, die psychodelische Farbe Pink und eine Pillendose handelt. Insofern besteht auch eine Rechtfertigung über Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit). Kunst bleibt freilich Kunst, auch wenn sie anschließend in mehrfacher Ausfertigung verkauft wird.

Wir sind auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg gespannt und werden darüber in einem Update berichten.