Im vergangenen Jahr haben wir rund 35 einstweilige Verfügungen für unsere Mandanten erstritten. Die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung macht dann Sinn, wenn in höchster Not eilig ein Handeln einer Gegenpartei unterbunden werden muss. Sofern der Schriftsatz und die Glaubhaftmachungsmittel, die dem Gericht vorgelegt werden, überzeugend sind, erlassen Gerichte regelmäßig binnen 24 bis 48 Stunden eine einstweilige Verfügung, die von der Gegenseite unmittelbar beachtet werden muss.
Am 21.12.2017 haben wir beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung erstritten, weil die Antragsgegnerin unserem Mandanten damit gedroht hatte, es zu veröffentlichen, dass unser Mandant die Antragsgegnerin vergewaltigt hätte und deshalb bereits eine Untersuchung wegen sexuellen Fehlverhaltens stattgefunden hätte. Beides stimmte nicht. Beide Parteien hatten bis Ende 2015 eine einvernehmliche sexuelle Beziehung, die unser Mandant beendet hatte. Unser Mandant hatte die Antragsgegnerin niemals vergewaltigt. Zudem gab es auch niemals eine Untersuchung wegen sexuellen Fehlverhaltens. Die angeblich geschädigte Antragsgegnerin hatte nicht einmal Strafanzeige gestellt. Der Antragsgegnerin ging es lediglich darum, den guten Ruf unseres Mandanten mit Hilfe einer Falschbehauptung in der Presse- und Medienöffentlichkeit massiv und nachhaltig zu beschädigen und unserem Mandanten vorher damit zu drohen.
Die einstweilige Verfügung kam zum Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Integrität unseres Mandanten genau zum richtigen Zeitpunkt, weil die Antragsgegnerin die Presseveröffentlichung bereits vorbereitet hatte und jetzt unterlassen muss. Bei einem Verstoß gegen die einstweilige Verfügung droht der Antragsgegnerin unmittelbar Ordnungshaft.