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KG Berlin: Bei der Frage, ob eine Geschmacksmusterverletzung vorliegt, sind neben den übereinstimmenden auch die unterscheidenden Elemente der in Streit stehenden Muster zu berücksichtigen

Das Kammergericht Berlin hatte vor kurzem die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein eingetragenes Geschmacksmuster zu einem Zugmodell durch die Wiedergabe eines ähnlichen Zuges in einem Ausstellerkatalog verletzt wird. Das Kammergericht lehnte im zu entscheidenden Fall das Vorliegen einer Geschmacksmusterverletzung ab. Bei der Ermittlung des Gesamteindrucks seien nicht nur die übereinstimmenden Merkmale der in Streit stehenden Muster, sondern auch die unterscheidenden Merkmale zu berücksichtigen. Davon ausgehend verneinte das Kammergericht vorliegend eine Geschmacksmusterverletzung (KG Berlin, Urt. v. 26.08.2013 – Az.: 24 U 148/11 (vormals 5 U 67/06)).

Die Klägerin hatte im vorliegenden Fall negative Feststellungsklage dahingehend erhoben, dass ihre Abbildung eines Triebwagens eines Zuges vom Typ ICE 3 in einem Ausstellerkatalog einer Fachmesse nicht die eingetragenen Geschmacksmuster der Beklagten verletzt. Die Beklagte ist Inhaberin verschiedener Geschmacksmuster, die sie für bestimmte Züge des Typs ICE benutzt. Die Klägerin betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst. Sie entwickelte für die Beklagte eine Radsatzprüfanlage für einen Zug des Typs ICE. Google

Das Landgericht Berlin sowie das Kammergericht Berlin hatten die negative Feststellungsklage der Klägerin zunächst abgewiesen. Der BGH hob dann die Entscheidung des Kammergerichts teilweise auf und verwies zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Kammergericht Berlin. Der BGH machte dem Kammergericht dabei folgende Vorgaben:

Die Frage, ob die von der Beklagten behaupteten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Geschmacksmusterverletzung begründet sind, sei nach den Bestimmungen der §§ 38, 42 des Geschmacksmustergesetzes zu beantworten. Die Abbildung eines Geschmacksmusters in einem Katalog gehöre grundsätzlich zu den Benutzungshandlungen, die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG ausschließlich dem Rechtsinhaber vorbehalten seien. Die Abbildung eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, sei zwar in der lediglich beispielhaften Aufzählung von Benutzungshandlungen in § 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG nicht erwähnt. Jedoch folge aus dem Umstand, dass die Schrankenregelung des § 40 Nr. 3 GeschmMG ausnahmsweise die Wiedergabe eines Geschmacksmusters erlaube, dass sich das ausschließliche Benutzungsrecht des Rechtsinhabers nach § 38 Abs. 1 GeschmMG grundsätzlich auch auf die Wiedergabe eines solchen Erzeugnisses erstrecke. Die Abbildung in einem Katalog stelle eine (zweidimensionale) Wiedergabe im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG dar.

Indes urteilte der BGH, dass die Klägerin mit der Abbildung im Messekatalog das betreffende Geschmacksmuster der Beklagten am ICE 3 nicht verletzt habe. Es müsse der Gesamteindruck der beanstandeten Abbildung und der eingetragenen Geschmacksmuster bestimmt werden. Bei der Frage, ob eine Geschmacksmusterverletzung vorliegt, handele es sich um eine Rechtsfrage, die von den Parteien auch nicht unstreitig gestellt werden könne, sondern vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen sei. Der Schutz aus einem Geschmacksmuster erstrecke sich gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein beanstandetes Muster ein geschütztes Muster verletzt, erfordere daher, dass der Schutzumfang des geschützten Musters bestimmt und der Gesamteindruck beider Muster ermittelt und verglichen werde.

Bei der Beurteilung des Schutzumfangs sei gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters zu berücksichtigen. Dabei bestehe zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers führten zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen könnten. Dagegen führten eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erweckten. Der Schutzumfang hänge demnach maßgeblich vom Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz ab.

Zur Beurteilung, ob das angegriffene Muster beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Muster erweckt, seien zunächst der Gesamteindruck des angegriffenen Musters und der Gesamteindruck des eingetragenen Musters zu ermitteln. Sodann sei zu prüfen, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt. Dabei seien nach Auffassung des BGH nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen.

Der BGH hatte auch kurz festgestellt, dass die negative Feststellungsklage jedenfalls nicht bereits deshalb begründet sei, weil ein – etwaiger – Eingriff in die betreffenden Geschmacksmuster gerechtfertigt wäre. Die beanstandete Abbildung sei nicht von der Zitierfreiheit nach § 40 Nr. 3 Fall 1 GeschmMG gedeckt und die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung der markenrechtlichen Schrankenregelung des § 23 Nr. 3 MarkenG berufen.

Auf der Grundlage dieses aufhebenden BGH-Urteils gab das Kammergericht Berlin der Klägerin dann Recht. Die Klägerin habe mit der beanstandeten Abbildung die betreffenden Geschmacksmuster der Beklagten nicht verletzt; der Beklagten stünden insoweit keine Anspruch aus §§ 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1, 38 Abs. 1 GeschmMG gegenüber der Klägerin zu. Die von der Klägerin im betreffenden Ausstellerkatalog verwendete streitgegenständliche Abbildung erwecke beim informierten Betrachter einen anderen Gesamteindruck als die betreffenden Geschmacksmuster der Beklagten. Es bestehe im vorliegenden Fall eine nicht zu übergehende Anzahl von im Rahmen des Formenschatzes zu berücksichtigenden Mustern. Da der Schutzumfang maßgeblich vom Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz abhängt, dürften vorliegend keine allzu großen Anforderungen an den Umfang der Gestaltungsunterschiede zwischen den Geschmacksmustern der Beklagten betreffend den ICE 3 und der von der Klägerin benutzten streitgegenständlichen Abbildung im Messekatalog gestellt werden um anzunehmen, dass Letztere beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als die Geschmacksmuster der Beklagten betreffend den ICE 3. Der Umstand, dass sich die eingetragenen Geschmacksmuster der Beklagten nur geringfügig von dem vorbekannten Formenschatz abheben, führe zu einem entsprechend engen Schutzumfang, der nur identische oder fast identische Modelle erfasse. Bei dem informierten Benutzer werde hiernach im vorliegenden Fall kein hinreichend übereinstimmender Gesamteindruck zwischen den Geschmacksmustern zum ICE 3 und der streitgegenständlichen Abbildung der Klägerin im Messekatalog erweckt. Auch in Ansehung der vorhandenen Gemeinsamkeiten sei bei der erforderlichen Berücksichtigung der markanten und augenfälligen Unterschiede der von der angegriffenen Katalogabbildung vermittelte Gesamteindruck ein von dem Gesamteindruck der eingetragenen Geschmacksmuster hinreichend differierender.

Das Kammergericht hat die Revision zum BGH nicht zugelassen.