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DPMA: Widerspruch der Gegenpartei gegen die Markeneintragung „HeyGo“ unseres Mandanten zurückgewiesen

In einem Widerspruchsverfahren gegen die eingetragene Marke „HeyGo“ unseres Mandanten hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in vollem Umfang für uns entschieden und den Widerspruch gegen die eingetragene Marke unseres Mandanten zurückgewiesen. Der Widerspruch des Widerspruchsführers stützte sich auf dessen eingetragene Marke „hyco“. Der Widerspruch richtete sich gegen sämtliche eingetragenen Waren der Warenklasse 7. Das DPMA hatte entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr unter den in Streit stehenden Marken besteht.

Warum wurde Widerspruch gegen die Marke unseres Mandanten erhoben?

Der Widersprechende hatte befürchtet, dass ein Teil der von den Marken jeweils geschützten Waren verwechslungsfähig ähnlich sei. Da die Widerspruchsmarke nur Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 37, 42 schützt, die angegriffene Marke hingegen Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 12, 28, bestand nach der Einschätzung des Widersprechenden eine Warenähnlichkeit lediglich hinsichtlich der Waren in Klasse 7. Nur insoweit hatte deshalb der Widersprechende die Marke unseres Mandanten mit seinem Widerspruch angegriffen.

Für die Marke unseres Mandanten waren in Warenklasse 7 unter anderem folgende Waren geschützt:

Kompressoren, Pumpen, Vakuumpumpen, Messgaspumpen, Laborpumpen, Druckpumpen, Kolbenpumpen, Membranpumpen, jeweils ausgenommen für Aufzüge und sonstige Hebezeuge

Der Widersprechende hatte Bedenken, dass die vorgenannten Waren der Warenklasse 7 mit den für seine Widerspruchsmarke geschützten Waren der Klasse 7 hochgradig ähnlich seien. Dies war durchaus zutreffend. Deshalb war es aus markenrechtlicher Sicht erforderlich, dass die beiden in Streit stehenden Marken einen erkennbaren und erheblichen Abstand zueinander einhalten mussten, um die potenzielle Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.

Entscheidung der Markenstelle des DPMA

In dieser Sache entschied das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), dass diese Voraussetzung erfüllt sei und die jüngere Marke unseres Mandanten den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke einhalte.

Um die Zurückweisung des Widerspruchs zu begründen und den ausreichenden Abstand der angegriffenen Marke von der Widerspruchsmarke erläutern zu können, führte das DPMA in seiner Entscheidung aus, dass es unerlässlich sei, die beiden Marken als Ganzes zu betrachten. Auch die Kunden und Käufer, die Zielgruppen der beiden Marken, würden die Marken in ihrem Gesamteindruck betrachten. Sie zergliederten die Produkte nicht in analysierender Weise, sondern ließen diese vielmehr jeweils als Ganzes auf sich wirken. Demzufolge können die Faktoren, welche die Warenähnlichkeit der Produkte betreffen, nicht isoliert voneinander betrachtet werden, da dies nicht realitäts- und kundennah sei. Vor diesem Hintergrund müssten Faktoren überlegt werden, welche die Warenähnlichkeit der Produkte zwar jeweils für sich beurteilen können, den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr jedoch auch reziprok wirkend bestimmen können. So sind etwa die Identität und Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte, also Waren und Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken, sowie auch die Kennzeichnungskraft der Marken und der damit einhergehende Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu betrachten. Ferner sind Faktoren wie angesprochene Verkehrskreise, also Kunden und Käuferklientel, die zu erwartende Aufmerksamkeit der Ware, das Differenzierungsvermögen der Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen und die Eigenart der Waren und Dienstleistungen als konkurrierende oder sich ergänzende Produkte entscheidungserheblich.

Vor diesem Hintergrund befand das DPMA, dass die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Insgesamt könne im konkreten Fall nicht von einer zu großen Markenähnlichkeit ausgegangen werden.

Gründe für die Zurückweisung des Widerspruchs

Das DPMA hat seine Entscheidung der nicht ausreichenden Markenähnlichkeit auf verschiedene Faktoren gestützt.

Schriftbildlicher Gesamteindruck

In schriftbildlicher Hinsicht konnte zunächst festgestellt werden, dass sich die jüngere Marke durch das “e” in der ersten Silbe von der ersten Silbe der Widerspruchsmarke unterscheidet. So könne “Hey-” von “hy-” gut differenziert werden.

Die zweite Silbe weise in der Verwendung des “c” in “hyco” und des “G” in “HeyGo” ebenfalls ausreichende Unterscheidungsmöglichkeit auf. Zudem sei die Binnengroßschreibung der jüngeren Marke, die keine Entsprechung in der Widerspruchsmarke findet, kennzeichnend.

Schriftbildlich lag deshalb ein ausreichend großer Abstand der jüngeren Marke zur Widerspruchsmarke vor.

Klangbild

In klanglicher Hinsicht merkte das DPMA an, dass die sich gegenüberstehenden Marken die gleiche Silbenzahl, die gleiche Betonung und den gleichen Sprechrhythmus aufweisen würden. Dieser Auffassung hatten wir jedoch entgegengesetzt, dass die Verkehrskreise die Marke unseres Mandanten üblicherweise [hei:go] aussprechen würden, während die Marke des Widersprechenden wohl eher [hü:ko] als reguläre Betonung fände. Dies könne etwa abgeleitet werden von der üblichen Artikulationsweise, wie etwa der Wörter „Hydrant“, „Hypothese“ oder „Hypothek“. Mit diesen Vergleichen konnten wir den vermeintlichen Kritikpunkt der gleichen Betonung entkräften.

Überdies merke das DPMA an, dass auch das Klangbild der jeweils letzten Silben erheblich differiere. So würde man etwa die zweite Silbe der Widerspruchsmarke mit [ko] deutlich härter betonen als die der angegriffenen Marke mit [go].

Somit könnten die Verkehrskreise die Klangbilder der gegenüberstehenden Marken durchaus voneinander unterscheiden. Eine Verwechslungsgefahr bestünde in dieser Hinsicht also nicht.

Begriffliche Unterscheidung

In begrifflicher Hinsicht konnte eine Verwechslungsgefahr ebenso ausgeschlossen werden. So kann in den wesentlichen Eigenschaften der Wortmarken keine relevante Übereinstimmung gefunden werden.

Mittelbare Verwechslungsgefahr

Eine Verwechslungsgefahr, die durch gedankliche Assoziation der Marken oder als Stammbestandteil einer Serienmarke erzeugt werden könnte, war nach Auffassung des DPMA ebenfalls nicht vorhanden.

Ergebnis des Widerspruchsverfahrens

Aus den vorgenannten Gründen, die gegen eine Ähnlichkeit der widersprechenden Marken sprechen, entschied das DPMA, dass der Widerspruch in der Sache keinen Erfolg haben konnte. Es gab keine ausreichenden Hinweise auf eine Verwechslungsgefahr der in Streit stehenden Marken. “HeyGo” und “hyco” seien ausreichend unterschiedlich und die jüngere Marke unseres Mandanten weise den erforderlichen Abstand zur prioritätsälteren Marke des Widersprechenden auf. Dass die in Streit stehenden Waren der Warenklasse 7 weitgehend identisch waren, führte alleine nicht zum Erfolg des Widerspruchs.

Insgesamt ist damit das DPMA unserer Argumentation zugunsten unseres Mandanten gefolgt.

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