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Der Kulturausschuss des Deutschen Bundestages hat Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert, LL.M. als Sachverständigen geladen und in einer vierstündigen Sitzung zur geplanten Urheberrechtsreform angehört

Der Entwurf der Bundesregierung zur geplanten Urheberrechtsreform liegt seit dem 07.02.2021 vor. Der Kulturausschuss des Deutschen Bundestages hatte Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert, LL.M. als Sachverständigen zu einer nichtöffentlichen Bundestagsausschusssitzung geladen, um – neben acht weiteren Sachverständigen – die Fragen der Bundestagesabgeordneten zur Gesetzesreform zu beantworten. Am 24.02.2021 stand nun Rechtsanwalt Dr. Seyfert den Bundestagsabgeordneten knapp vier Stunden lang in mehreren Fragerunden Rede und Antwort.

Rechtsanwalt Dr. Seyfert betonte gleich zu Anfang, dass der Melodienschutz des § 24 Abs. 2 UrhG nicht entfallen dürfe. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht eine vollständige Streichung des § 24 Abs. 2 UrhG vor. Weder der EuGH noch die EU-Richtlinie, die Ausgangspunkt und Grundlage des Urheberrechtsreformvorhabens in Deutschland ist, sehen den Wegfall des Melodienschutzes in Deutschland vor. Rechtsanwalt Dr. Seyfert sprach deshalb gegenüber den Abgeordneten von einem offensichtlichen Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Der Melodienschutz in Deutschland ist seit Jahren fest im Urheberrecht verankert. Gestrichen werden könne – zu Recht – § 24 Abs. 1 UrhG, der Absatz 2 müsse inhaltlich aber erhalten bleiben. Rechtsanwalt Dr. Seyfert schlug den Bundestagsabgeordneten deshalb vor, dass der Melodienschutz in Deutschland künftig in einem einzigen Absatz in § 24 UrhG geregelt werden sollte. Nach seinem Vorschlag sollte § 24 UrhG künftig folgenden Wortlaut erhalten:

㤠24 UrhG Melodienschutz

Ein neues Werk der Musik, welches erkennbar die Melodie aus einem bereits bestehenden Werk entnommen hat und bei sich zugrunde legt, darf nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht und verwertet werden.“

Rechtsanwalt Dr. Seyfert griff auch seine 13 Kritikpunkte am Gesetzesentwurf erneut auf, die er den Bundestagsabgeordneten zuvor bereits in einem schriftlichen Impuls zugeschickt hatte. Er betonte, dass die geplanten §§ 9 ff. Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz – UrhDaG aus seiner Sicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, insbesondere gegen deutsche Grundrechte, gegen die EU-Grundrechtecharta (dort insbesondere gegen Art. 17 Abs. 2) sowie Art 15 des UN-Sozialpakts, der den Schutz und die Förderung von Kunst und Kultur vorsieht. Das BVerfG hatte ausdrücklich entschieden, dass der deutsche Gesetzgeber Art. 15 UN-Sozialpakt bei seiner Gesetzgebung berücksichtigen muss. Gesetze, die Kunst und Kultur zu sehr einschränken, sind im Zweifel verfassungswidrig.

Am Ende der knapp vierstündigen Sitzung äußerten die Abgeordneten, dass noch Änderungsbedarf bestehe und man erst am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens stehe. Die nächsten Wochen werden zeigen, in welchem Umfang der Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch Änderungen erfährt.

Für den 22. März 2021 ist ein Treffen von Rechtsanwalt Dr. Seyfert bei Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) im Bundesjustizministerium in Berlin vereinbart. Zu diesem Treffen werden insbesondere auch die deutschen Ausnahmekünstler Julia Neigel und Peter Maffay erscheinen und ihre Kritik am aktuellen Gesetzesentwurf vortragen.