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13 Kritikpunkte an den geplanten §§ 9 ff. Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz – UrhDaG (Regierungsentwurf; Stand: 07.02.2021)

Die Bundesregierung hat eine Reform des Urheberrechts in einem neuen Gesetzesentwurf angestoßen, die zum Teil auf einer EU-Richtlinie beruht. Rechtsanwalt Dr. Christian Seyfert, LL.M. bespricht am 22.02.2021 mit Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) sowie einer Reihe namhafter deutscher Künstlerinnen und Künstler (u. a. Julia Neigel, Peter Maffay) die geplante Urheberrechtsreform. Am 24.02.2021 nimmt Rechtsanwalt Dr. Seyfert dann als Sachverständiger an einer Sitzung des Kulturausschusses des Deutschen Bundestages teil und bespricht dort mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages sowie weiteren Experten die geplante Urheberrechtsreform.

Im Folgenden nennt Rechtsanwalt Dr. Seyfert seine wesentlichen Kritikpunkte am geplanten Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz – UrhDaG der Bundesregierung.

1. Kritikpunkt: Die §§ 9 ff. UrhDaG haben keine Grundlage in der RICHTLINIE (EU) 2019/790 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019

Die EU-Richtline fordert die §§ 9 ff. UrhDaG nicht. Deshalb enthalten die Umsetzungsgesetze anderer EU-Länder auch keine den §§ 9 ff. UrhDaG entsprechende Vorschriften. Deutschland macht insofern einen nationalen Alleingang zu Lasten der Urheber ohne europarechtliche Grundlage. Ziel der EU-Richtlinie war hingegen gerade die Angleichung der Urheberrechtssysteme innerhalb der EU.

2. Kritikpunkt: Der deutsche Alleingang steht im Widerspruch zu deutschem Verfassungsrecht, zu Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta sowie zu Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des UN-Sozialpakts:

–> Schutz des Urheberrechts durch Art. 14 GG:

Die vermögensrechtlichen Bestandteile des Urheberrechts werden von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützt. Art. 14 GG schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die „grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber“ als so genanntes „geistiges Eigentum“. Siehe BVerfGE 31, 229 (240 f.). Auch die Leistungsschutzrechte der Künstler und Tonträgerhersteller rechnet das BVerfG zum Eigentum im Sinne des Art. 14 GG. Siehe BVerfGE 81, 208 (219) und BVerfGE 142, 74.

–> Schutz des Urheberrechts durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art 2 Abs. 1 GG:

Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers wird durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und das dort geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht abgesichert.

Schutz des Urheberrechts durch Art. 5 GG:

Die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit tragen ebenfalls zur weiteren Absicherung des Schutzes des Urhebers bei.

Schutz des Urheberrechts durch Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta:

Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützt geistiges Eigentum ausdrücklich: „Geistiges Eigentum wird geschützt.“ Zu diesem Schutz zählt auch das Urheberrecht.

Schutz des Urheberrechts durch Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des UN-Sozialpakts:

Der UN-Sozialpakt ist ein internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den insgesamt 171 Staaten ratifiziert haben, auch Deutschland. Art. 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des UN-Sozialpakts lauten:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,

  1. (…)
  2. (…)
  3. den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

(2) (…)

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.

3. Kritikpunkt: Die §§ 9 ff. UrhDaG schaffen eine Beweislastregel zum Nachteil der Urheber

Eine solche Beweislastregel zum Nachteil der Inhaber geistigen Eigentums ist systemfremd im deutschen Recht. Sofern sich der Urheber in Beweisnot befindet, kann er die „mutmaßlich erlaubte Nutzung“, die von den §§ 9 ff. UrhDaG gesetzlich vermutet wird, nicht widerlegen.

4. Kritikpunkt: Enteignung geistigen Eigentums in weitgehendem Umfang

Die Voraussetzungen der §§ 9 ff. UrhDaG sind beispielsweise bereits dann erfüllt, wenn ein Nutzer jeweils die Hälfte mehrerer Spielfilme (minus jeweils eine Sekunde) hintereinander schneidet, im Anschluss einen Video-Kommentar dazu abgibt und diese öffentliche Wiedergabe als erlaubt kennzeichnet. Bereits dann dürfte der Plattformbetreiber (Diensteanbieter) die öffentliche Wiedergabe nicht blockieren, weil es sich um eine „mutmaßlich erlaubte Nutzung“ handelt. Eine Blockade dürfte erst nach einer Beschwerde eines Rechteinhabers erfolgen.

5. Kritikpunkt: Urheberrechtsverletzungen gelten als „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“, solange sich der Urheber (z. B. mangels Kenntnis von der Rechtsverletzung) nicht darüber beschwert (faktische Legalisierung von Urheberrechtsverletzungen)

Der Plattformbetreiber (Diensteanbieter) hat zudem die Schwierigkeit, die jeweiligen Rechteinhaber ausfindig zu machen, deren Namen und Adressen er jeweils nicht kennen wird. Gerade bei Filmwerken und Musikwerken kann es durchaus schwierig sein, die Namen und Anschriften der Rechteinhaber ausfindig zu machen. Eine Information an den Rechteinhaber gemäß § 9 Abs. 3 UrhDaG ist dann gar nicht möglich. Gemäß den §§ 9 ff. UrhDaG darf der Online-Plattformbetreiber (Diensteanbieter) nicht aus eigenem Antrieb heraus die „mutmaßlich erlaubte Nutzung“ weglöschen. Die Löschungsbefugnis ist immer von einer Beschwerde des jeweiligen Rechteinhabers abhängig. Es werden deshalb zahllose „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ auf Online-Plattformen auftauchen, obwohl es sich insofern um offensichtliche Urheberrechtsverstöße handelt. Der Diensteanbieter dürfte diese erst auf Grund einer Beschwerde weglöschen.

6. Kritikpunkt: Es besteht die Gefahr eines „Rechtsbrecher-Tourismus“ nach Deutschland

Die RICHTLINIE (EU) 2019/790 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 fordert die §§ 9 ff. UrhDaG inhaltlich gar nicht. Andere EU-Länder haben deshalb den §§ 9 ff. UrhDaG entsprechende Vorschriften gar nicht in ihre Urheberrechtsgesetze aufgenommen. Eine „mutmaßlich erlaubte Nutzung“ kraft Gesetzes gibt es in den anderen EU-Ländern deshalb nicht. Rechtsverletzer könnten deshalb gezielt nach Deutschland kommen und in Deutschland ihre Urheberrechtsverstöße auf Plattformen hochladen, weil es sich insofern immer zunächst um eine „mutmaßlich erlaubte Nutzung“ handelt. In anderen EU-Ländern wären diese schon im Ursprung – zutreffend – rechtswidrige Urheberrechtsverletzungen.

7. Kritikpunkt: § 10 UrhDaG stellt eine unumkehrbare Zwangsenteignung der Urheber dar

In diesem Umfang können sich Urheber gemäß § 10 UrhDaG nicht mehr gegen die unerlaubte Nutzung ihrer geschaffenen Werke wehren. 15 Sekunden eines Musikwerkes umfassen regelmäßig den gesamten Refrain eines Songs. Nutzer dürften dann also 15 Sekunden eines Songs mit anderen Werken kombinieren, auch wenn der Komponist eine solche Kombination ablehnt. Eine solche Werkkombination wäre ja dann selbst z. B. für politische Propaganda-Videos oder für Werbevideos für Vereine zulässig. Nach der Fassung der §§ 9 ff. UrhDaG würde selbst eine Beschwerde des Urhebers nichts nutzen, weil § 10 UrhDaG einen gesetzlichen Grund für eine erlaubte Nutzung schafft. Dadurch würde dann tatsächlich auch das Urheberpersönlichkeitsrecht eines Komponisten oder Textdichters beeinträchtigt werden.

8. Kritikpunkt: Urheber werden absehbar zeitlich und kostenmäßig mehr belastet als bisher

Weil die §§ 9 ff. UrhDaG „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ kraft Gesetzes zunächst zulassen, obwohl der Urheber für die betreffenden Nutzungen seines Werkes tatsächlich niemals eine Erlaubnis erteilt hat, muss der Urheber mühsam immer jeweils Beschwerden gegen die „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ erheben. Wenn der Urheber für diese mühsamen Beschwerden, die jeweils substantiiert und inhaltlich bewiesen werden müssen, keine Zeit hat, dann muss er sich dafür gegen Geld einen Anwalt beauftragen. Aus Beweisnot mag der Urheber diese Beschwerdeverfahren gegen „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ auch noch verlieren, obwohl er tatsächlich im Recht ist. Wenn beispielsweise 10.000 Nutzer knapp die Hälfte eines Werkes hochladen, mit einem Kommentar verbinden und jeweils als „mutmaßlich erlaubte Nutzung“ flaggen, dann muss sich der Rechteinhaber also mühsam 10.000mal beschweren, um diese kraft Gesetzes vermuteten „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“, die in Wahrheit unerlaubt sind, wieder löschen zu lassen. Urheber werden in vielen Fällen nicht so viel Zeit und Geld haben, sich gegen so viele Urheberrechtsverletzungen zu wehren, so dass diese unerlaubten Nutzungen kraft Gesetzes trotzdem weiter als „mutmaßlich erlaubte Nutzungen“ angesehen werden. Auf diese Weise würden Urheberrechtsverletzungen in großer Zahl faktisch legalisiert werden.

9. Kritikpunkt: Der Plattformbetreiber (Diensteanbieter) wird zum Ersatzrichter

Der Plattformbetreiber (Diensteanbieter), der selbst kein Jurist ist, darf dann künftig nach § 14 UrhDaG den Richter über die Beschwerden der Urheber spielen. Weil es dafür keine eigenständige Prozessordnung gibt, muss der nichtjuristische Plattformbetreiber die Prozessordnung dann für seine Plattform jeweils selbst schaffen. Der Plattformbetreiber (Diensteanbieter) ist dabei nicht wie ein Richter an Recht und Gesetz gebunden. Z. B. wegen Rechtsbeugung oder Strafvereitelung im Amt kann er sich nicht strafbar machen. Auch z. B. ein Befangenheitsantrag wäre nicht möglich.

10. Kritikpunkt: Startup-Diensteanbieter und kleine Diensteanbieter sind nicht einmal zur Sperrung und Entfernung (Blockierung) rechtswidriger Inhalte verpflichtet

Siehe § 7 Abs. 4 und Abs. 5 UrhDaG. Kleinere Plattformen werden dann künftig absehbar für Urheberrechtsverletzungen missbraucht werden.

11. Kritikpunkt: Weitergehende Enteignung der Urheber, wenn diese – eventuell auch nur aus Beweisnot – mehrere Beschwerdeverfahren verlieren

Wenn ein Urheber mehrere Beschwerdeverfahren verliert, eventuell auch nur aus Beweisnot, dann darf er sich künftig sogar für einen gewissen Zeitraum gar nicht mehr beschweren. Siehe die geplante Regelung in § 18 Abs. 3 UrhDaG.

12. Kritikpunkt: Eine falsche Kennzeichnung eines Nutzers als „erlaubte Nutzung“ hat hingegen erst mal keine Auswirkungen auf das Beschwerderecht des Nutzers

Eine falsche Kennzeichnung durch einen Nutzer als „erlaubte Nutzung“ hat gemäß § 18 Abs. 5 UrhDaG erst mal keine Auswirkungen. Der Nutzer würde sein eigenes Beschwerderecht für zukünftige Fälle trotzdem weiter behalten.

13. Kritikpunkt: Für Urheber wird keine Möglichkeit geschaffen, Namen und Anschriften der Rechtsverletzer zu ermitteln

Gemäß dem UrhDaG müssen Nutzer ihren Namen und ihre Anschrift nicht einmal angeben. Für den Urheber wird es deshalb schwierig sein, gegen die Rechtsverletzer vorzugehen, weil für ein gerichtliches Vorgehen die Kenntnis von Name und Anschrift des Rechtsverletzers erforderlich sind.