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BPatG: Etablissementbezeichnungen können trotz beschreibenden Inhalts als Marke eintragungsfähig sein – „Stadion An der Alten Försterei“

Das Bundespatentgericht in München (BPatG) hat vor knapp zwei Jahren entschieden, dass eine Etablissementbezeichnung, die für das Etablissement selbst unterscheidungskräftig ist, insbesondere auch für die dort typischerweise erbrachten Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist. Dabei sei nach Auffassung des BPatG zu berücksichtigen, dass der Verkehr zum Teil daran gewöhnt sei, in aus beschreibenden Angaben zusammengesetzten Bezeichnungen einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erblicken (BPatG, Beschl. v. 18.01.2011 – Az.: 27 W (pat) 158/10).

In Streit steht im vorliegenden Fall die Markenanmeldung zur Wortmarke „Stadion An der Alten Försterei“. Das BPatG hat mit seiner vorliegenden Entscheidung eine gegenläufige Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) wieder aufgehoben und die Eintragungsfähigkeit der Marke für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen bejaht. Das DPMA hatte die angeblich fehlende Eintragungsfähigkeit damit begründet, dass angeblich das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstünde.

Nach Auffassung des BPatG entbehre die Bezeichnung „Stadion An der Alten Försterei“ nicht jeglicher Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sei die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denen anderer zu unterscheiden. Dies sei im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist. Ein solcher Durchschnittsverbraucher würde aus Sicht des BPatG die Bezeichnung „Stadion An der Alten Försterei“ im Kontext mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen als Herkunftshinweis verstehen.

Die Bezeichnung „Stadion An der Alten Försterei“ sei wie ein üblicher und oft als Kennzeichen verstandener Etablissementname gebildet. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich in einzelnen Branchen – so auch im Bereich von Veranstaltungsstätten – eine Übung herausgebildet habe, Kennzeichen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Lage (an der Grünwalderstraße) oder Region (Frankenarena) und einer Einrichtungsbezeichnung, wie Stadion, Arena o. ä., zusammensetzen. Das Publikum sei deshalb daran gewöhnt, einen betrieblichen Herkunftshinweis in dieser Form vermittelt zu bekommen. Auch bei Sportstätten hätte das BPatG für Namen wie „Bodensee-Arena“ angenommen, dass sie trotz örtlicher Bezüge auf einen bestimmten Anbieter hinweisen.

Etablissementbezeichnungen, die für das Etablissement selbst unterscheidungskräftig seien, seien dies auch für damit direkt zusammenhängende typische Dienstleistungen, solange die Dienstleistung keine Besonderheit aufweise, für die gerade das angemeldete Zeichen speziell beschreibend oder üblich ist. Eine Unterscheidungskräftigkeit bestehe z. B. für Lehr- und Unterrichtsmittel. Sie könnten zwar ein Stadion erläutern. Insoweit würden die angesprochenen Kreise das angemeldete Zeichen aber als Herkunftsangabe verstehen, weil sie davon ausgingen, dass nur der Inhaber einer Einrichtung deren an sich unterscheidungskräftigen Markennamen auch insoweit herkunftshinweisend benutzt bzw. benutzen lässt. Diese Druckwerke seien insoweit nicht vergleichbar mit Darstellungen, die jedermann verfassen kann, um ein interessiertes Publikum allgemein zu informieren.

Nicht inhaltsbeschreibend sei „Stadion An der Alten Försterei“ nach Auffassung des BPatG z. B. auch für Papier, Pappe und Schreibwaren. Dass diese Waren mit Bildern versehen sein könnten, führe nicht zu einem Mangel an Unterscheidungskraft, da sonst alle Wörter, die darstellbare Dekorationselemente, Gegenstände oder Lebewesen benennen, für alle verzierbaren und bedruckbaren Waren als beschreibend angesehen werden müssten. Nur Wörter, die eine typische Gestaltung beschreiben, wären nicht unterscheidungskräftig.

Könne ein Markenwort aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, so dürfe die Eintragung des Zeichens aus Sicht des BPatG nicht wegen der Möglichkeit abgelehnt werden, für eine bestimmte Anbringung eine Positionsmarke eintragen zu lassen. Für einen Stadionnamen könne nicht festgestellt werden, dass ihm das Publikum unabhängig von der konkreten Präsentation immer nur einen beschreibenden Bezug oder eine allgemeine Aussage und keinen Herkunftshinweis entnehme. Auch wenn unter den noch beanspruchten Waren typische Souvenirartikel zu finden seien, bei denen dekorative Verwendungsformen der angemeldeten Bezeichnung denkbar seien, so dürfe der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht nur eine solche Art der Anbringung zugrunde gelegt werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Zeichen selbst an Souvenirs in einer Form angebracht werde, bei der das Publikum darin einen Herkunftshinweis sehe. Könne es von der tatsächlichen Art und Weise der Anbringung auf oder im Zusammenhang mit der betreffenden Ware oder Dienstleistung abhängen, ob ein Zeichen im Einzelfall als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde, so erfordere die Annahme der Unterscheidungskraft es nicht, dass grundsätzlich jede denkbare Verwendung des Zeichens markenmäßig sein muss. Es genüge, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es ohne weiteres als Marke verstanden wird. Sei eine solche Art der Zeichenverwendung nicht ausgeschlossen, so könne der Kennzeichnung das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Es gebe vorliegend nicht nur eine praktisch naheliegende Verwendungsform als betriebliches Herkunftszeichen. Vielmehr bestehe eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Wortfolge an unterschiedlichen Stellen der betreffenden Ware so anzubringen, dass die Verbraucher in dem Zeichen einen Herkunftshinweis sehen, zumal es auch auf der Verpackung der Ware so angebracht sein könne, dass es als Herkunftshinweis wirke. Das gelte erst recht für Verwendungsformen im Zusammenhang mit Dienstleistungen.

Würden mehrere solcher Verwendungsmöglichkeiten als Herkunftshinweis in Betracht kommen, so könne der Anmelder nach Auffassung des BPatG auch nicht darauf verwiesen werden, seine Anmeldung auf eine einzige, eng umrissene Verwendung zu beschränken, etwa auf die Anbringung als Kennzeichnungsmittel an einer bestimmten Stelle der Ware. Das Interesse der Allgemeinheit sowie der übrigen Marktteilnehmer, das angemeldete Zeichen in einer Art und Weise benutzen zu dürfen, in der es nicht als Herkunftshinweis verstanden wird, erfordere eine solche Beschränkung des Markenschutzes bereits im Eintragungsverfahren nicht. Diesem Interesse werde hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei einer solchen Verwendung eine (markenmäßige) Benutzung des Zeichens i. S. von § 14 Abs. 2 MarkenG und damit eine Markenverletzung zu verneinen ist. Aus diesem Grund komme es für die Eintragung auch nicht darauf an, ob die Möglichkeiten, das Zeichen als Herkunftshinweis zu verwenden, gegenüber den Verwendungen überwiegen, bei denen das Publikum darin keinen solchen Herkunftshinweis erblicken würde.

Unterscheidungskraft sei auch gegeben für Dienstleistungen, die sich auf Angebote beziehen, die in einem Stadion stattfinden können, also insbesondere sportliche und kulturelle Aktivitäten sowie Unterhaltung. Etablissementbezeichnungendie für das Etablissement selbst unterscheidungskräftig sowie nicht beschreibend seien, seien nach Auffassung des BPatG auch für Dienstleistungen um Veranstaltungen, die dort nur im Einverständnis mit dem Betreiber und Markeninhaber stattfinden könnten, unterscheidungskräftig.

Mit entsprechenden Erwägungen verneinte das BPatG dann auch ein Freihaltebedürfnis für entsprechende Etablissementbezeichnungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGEtablissementbezeichnungendie für das Etablissement selbst nicht beschreibend sind, seien auch für Dienstleistungen um Veranstaltungen, die dort nur im Einverständnis mit dem Betreiber und Markeninhaber stattfinden können, nicht freihaltungsbedürftig.