In einem gerade veröffentlichten Urteil zur betrieblichen Altersversorgung (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 3 AZR 595/12) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Betriebsrentner unter folgenden Umständen keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf Anpassungsforderungen hat:
– Der Arbeitgeber hat zunächst keine Anpassung der Betriebsrente vorgenommen
– Die Höhe der Anpassungsverpflichtung ist streitig – der Betriebsrentner klagt auf Anpassung in bestimmter Höhe
– Das Arbeitsgericht gibt der Klage statt, das angerufene Landesarbeitsgericht bestätigt das Urteil insoweit – erst nach Eintritt der Rechtskraft zahlt der Arbeitgeber die angepasste Betriebsrente in eingeklagter Höhe
Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Höhe der Betriebsrente alle drei Jahre zu überprüfen und ggf. erhöhen. Sofern die Anpassung aus Sicht des Betriebsrentners unangemessen niedrig ausfällt, kann er widersprechen und ggf. auf eine höhere Anpassung klagen.
Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen (Arbeitsgericht Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg) war das Bundesarbeitsgericht der Ansicht, dass der Arbeitgeber Verzugszinsen nicht bereits ab dem Anpassungsstichtag schuldet, da Fälligkeit erst mit dem rechtskräftigen Gestaltungsurteil eintrete (und Verzug Fälligkeit bedinge). Im entschiedenen Fall lagen zwischen Anpassungsstichtag und Rechtskraft der Entscheidung über vier Jahre, weil die fragliche Teilentscheidung des Landesarbeitsgerichts erst dann in Rechtskraft erwachsen war.
Bei einem entsprechenden Rechtsstreit zur Höhe der Hauptanpassung über alle drei Instanzen sind noch längere Zeiträume denkbar. Daraus ergibt sich, dass dieses Urteil im Einzelfall erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann.