Prozessbevollmächtigte berechnet Revisionsfrist falsch und versäumt zudem Antrag auf Wiedereinsetzung.
Ein jetzt veröffentlichter Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zu einem Betriebsrentenfall (BAG, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 AZR 640/13) stützt sich wesentlich auf den zweiten Halbsatz des § 74 Abs. 1 S. 2 ArbGG, nach dem die Frist zur Einlegung der Revision – unabhängig von der Zustellung des angegriffenen Urteils – mit Ablauf von 5 Monaten nach seiner Verkündung beginnt (vgl. dazu auch § 548 ZPO).
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